Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 255

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 255 (NJ DDR 1969, S. 255);  stischen Erscheinungsmerkmale, nicht zuletzt auch wegen der immer wieder ins Gesicht fallenden Haare, als Täter wiedererkannt. Daß der Angeklagte als Täter in Frage kommt, wird auch über das Wiedererkennen hinaus durch weitere Umstände erhärtet. (Wird ausgeführt.) Auch im Falle der Geschädigten D. ist die Identifizierung des Angeklagten als Täter zweifelsfrei erfolgt. Die Geschädigte D. erkannte den Angeklagten sowohl bei der Stimmidentifizierung als auch bei der am selben Tage durchgeführten Wahlkonfrontation wieder. Selbst Wenn die Identifizierung einer Person durch Stimmprobe im allgemeinen als alleiniges Beweismittel Einschränkungen unterliegt, so hat doch die Tatsache, daß die Geschädigte D. ebenso wie die Geschädigte P. den Angeklagten sowohl akustisch als auch visuell identifizierte, erhöhte Beweiskraft. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang ferner auch, daß die Geschädigte D. nach der Tat erklärte, daß sie auf die Stimme des Täters geachtet hätte, ihn hieran erkennen würde, und diese Stimme auch zu charakterisieren wußte. Sie hat ihn dann tatsächlich an der Stimme des Angeklagten wiedererkannt und diesen anschließend auch auf dem Hof der Strafvollzugsanstalt herausgefunden, als ihr drei mit grauen Gummijacken und runden Pelzmützen bekleidete Männer darunter der Angeklagte vorgeführt wurden. Bereits am Vortage hatte die Zeugin auf einer Bildvorlage, die 16 Fotografien darunter drei des Angeklagten enthielt, den Angeklagten ebenfalls auf zwei Bildern erkannt, nachdem sie gewissenhaft jeweils die Stirn der fotografierten Personen abgedeckt hatte. Auch dieses Identifizierungsverfahren an Hand von Lichtbildvorlagen entsprach den kriminaltaktischen Anforderungen. Der Beweiswert dieser mehrmaligen mit unterschiedlichen Methoden und unabhängig voneinander erfolgten Identifizierung des Angeklagten durch die Geschädigte D. wird nicht dadurch gemindert, daß die Geschädigte bereits bei einer früheren sog. Routinekonfrontation zugegen war und dabei den ihr vorgestellten Angeklagten nicht erkannt hatte. Diese seinerzeitige Gegenüberstellung wurde nach den überzeugenden Darlegungen im Sachverständigengutachten mit erheblichen Mängeln durchgeführt, so daß unter Berücksichtigung ihrer besonderen psychischen Situation diese Fehlleistung der Zeugin zu erklären ist. Übrigens spricht es gerade für die Gewissenhaftigkeit dieser Zeugin, daß sie selbst wiederholt die Forderung erhob, man möge ihr die Männer in solcher Kleidung vorstellen, wie sie nach ihrer Angabe der Täter getragen habe. Das Bezirksgericht hat seinen Freispruch im Fall der Geschädigten B. im wesentlichen damit begründet, daß diese Geschädigte bei einer bereits im April 1967 erfolgten Gegenüberstellung mit dem Angeklagten diesen nicht als Täter identifiziert hat, obgleich infolge des seit der Tat verstrichenen Zeitablaufs die Zeugin an diesem Tage in einer von stärkerer Erregung und Spannung freien Situation gewesen sei. Deshalb lägen in den späteren Expertisen, bei denen die Geschädigte den Angeklagten als Täter wiedererkannt haben wolle, gewisse Unsicherheitsfaktoren. Diese Begründung läßt wesentliche Zusammenhänge außer Betracht und mißt unbegründeterweise der ersten Gegenüberstellung eine vorrangige Bedeutung bei. Es wurde bereits an anderer Stelle hervorgehoben, daß es sich bei dieser Gegenüberstellung um eine routinemäßige Maßnahme handelte, die keine Gewähr für eine zweifelsfreie Identifizierung oder für einen Ausschluß der Identität bot. (Wird ausgeführt.) Dem Bezirksgericht kann auch nicht zugestimmt werden, daß infolge des langen Zeitablaufs zwischen der Tat und dem Tage dieser Gegenüberstellung die Zeugin ohne psychische Erregung gewesen sei. (Wird ausgeführt.) Wenn somit die' Geschädigte später den Angeklagten zweifelsfrei als Täter identifizierte, so läßt dies nur die Schlußfolgerung zu, daß bei der Gegenüberstellung im April 1967 wegen der auch im erwähnten Gutachten dargelegten Mängel in der Vorbereitung und Durchführung dieser Konfrontation sowie der hinzutretenden psychischen Situation die Geschädigte den Angeklagten nicht identifiziert hat. Die Erfahrungen in der Kriminalistik besagen, daß Erregungszustände sehr häufig zur Blockierung einfachster psychischer Leistungen führen, und es bestehen für das Oberste Gericht keine Zweifel, daß dies besonders auf Kinder, an denen Sexualverbrechen begangen wurden, zutrifft. Bezüglich der späteren Konfrontation hat das Bezirksgericht bereits zutreffend festgestellt, daß die Geschädigte bei der Tat sowohl Kleidung (Leder- oder Lederoljacke, graue Hose von dünnem Stoff) als auch äußere Merkmale des Täters (wie Größe, starke Gestalt, glattes Haar, wulstige Lippen) in der Erinnerung behalten und im Ermittlungsverfahren angegeben hatte; sie hat sogar ein Kopfbild des Täters gezeichnet, das bei den Akten liegt. Bei .einer Beobachtung des Angeklagten in dessen Betrieb erkannte sie ihn wieder. Diese Erkennungsmaßnahme wurde durchgeführt, nachdem die Geschädigte bei einer Paßbildervorlage im Juni 1967 den Angeklagten unter vier abgebildeten Personen und des weiteren unter drei anderen Fotos erkannt hatte. Die Geschädigte hat schließlich in den Hauptverhandlungen erster Instanz erklärt, daß sie den Angeklagten mit Sicherheit als den Mann wiedererkenne, der die Tat an ihr begangen habe. Nachdem sich das Oberste Gericht in der eigenen Beweisaufnahme selbst Gewißheit darüber verschafft hat, daß sich die Zeugin im Wiedererkennen des Angeklagten als Täter völlig sicher ist, vermag dessen beständiges Leugnen allein nicht, Zweifel an der Tatausführung durch ihn aufkommen zu lassen. Der Angeklagte ist auch in diesem Falle überführt, die Tat begangen zu haben. Zivilrecht §§ 631 ff. BGB. 1. Zwischen dem Benutzer einer vom VEB Kommunale Wohnungsverwaltung (KWV) eingerichteten sog. Selbstbedienungswäscherei und der KWV bestehen jedenfalls dann, wenn eine von der KWV gestellte Aufsichtskraft den Waschvorgang in den Waschmaschinen überwacht, zivilrechtliche Beziehungen, die nach den Vorschriften über den Werkvertrag zu beurteilen sind. 2. Zur Verpflichtung der KWV, den Benutzer einer von ihr betriebenen Selbstbedicnungswäscherei vor Schäden zu bewahren. BG Erfurt, Urt. vom 3. Mai 1968 - 3 BCB 39/67. Der Verklagte (VEB Kommunale Wohnungsverwaltung) hat mehrere Waschstützpunkte eingerichtet. Die Maschinen werden von Aufsichtskräften bedient, die den gesamten Waschvorgang einleiten und überwachen. Die Klägerin hat behauptet, sie habe Bettwäsche, Tischdecken und Frottiertücher in einen Waschstützpunkt gebracht. Während des Waschvorgangs sei die Wäsche verdorben worden, weil verschmutztes Wasser in die * 255;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit im Ministerium für Staatssicherheit Auszug aus der Dissertationsschrift Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schaffer. Der Aufbau arbeitsfähiger Netze zur Bekämpfung der Feindtätigkeit im Kalikom-binat Werra und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Diensteinheit, sind alle operativ-technischen und organisatorischen Aufgaben so zu erfüllen, daß es keinem Inhaftierten gelingt, wirksame Handlungen gegen die Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung in Abwesenheit der Verhafteten mit den Besuchern zu vereinbaren, ohne daß erneut eine schriftliche Sprechgenehmigung ausgestellt wird.

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