Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 254

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 254 (NJ DDR 1969, S. 254); / von allgemeiner Bedeutung für die Konfliktkommissionen eines bestimmten wirtschaftlichen oder örtlichen Bereichs oder sind grundsätzliche Mängel bei der Überprüfung und Durchsetzung der Beschlüsse der Konfliktkommissionen festgestellt worden, soll das Gericht in Verbindung mit dem zuständigen Organ der Gewerkschaft die Auswertung der Rechtsprobleme mit den Mitgliedern der hierfür in Betracht kommenden Konfliktkommissionen organisieren. 40. Das Gericht soll in Auswertung seiner Erfahrungen darauf hinwirken, daß mit Hilfe des Kreisvorstandes des FDGB häufig wiederkehrende Mängel in der Arbeitsweise der Konfliktkommissionen überwunden werden. Insbesondere ist auch die Teilnahme der Richter und Schöffen an der Schulung der Konfliktkommissionsmitglieder dazu zu nutzen, die Konfliktkommissionen durch die Auswertung der gerichtlichen Erfahrungen zu qualifizieren. 41. Alle Maßnahmen zur Auswertung des Verfahrens und zur Anleitung und Qualifizierung der Konfliktkommissionen sind aktenkundig zu machen. 42. Im arbeitsrechtlichen Berufungsverfahren ist entsprechend Ziff. 39 bis 41 zu verfahren. Rechtsprechung Strafrecht §§23, 24 StPO. 1. Die Stimmidentifizierung ist unter Beachtung bestimmter Formen ein nicht zu beanstandendes Mittel zur Bestimmung einer Person, insbesondere wenn sich der Zeuge (Geschädigte) eine bestimmte Eigenart der Stimme des Täters einprägte. Wenn auch die Identifizierung einer Person durch Stimmprobe im allgemeinen als alleiniges Beweismittel Einschränkungen unterliegt, so hat doch die Tatsache, daß der Zeuge (Geschädigte) den Täter sowohl akustisch als auch visuell identifizierte, erhöhte Beweiskraft. 2. Mängel in der Vorbereitung und Durchführung einer Personengegenüberstellung sowie die hinzutretende psychische Situation des Geschädigten können bei einer ersten Konfrontation die Identifizierung verhindern, zumal Erregungszustände sehr häufig zur Blockierung einfachster psychischer Leistungen führen, besonders bei Kindern, an denen Sexualverbrechen begangen wurden. Es darf deshalb der ersten Gegenüberstellung, die nicht zur Identifizierung führte, keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden, wenn bei einer späteren Konfrontation zweifelsfrei der Zeuge den Täter wiedererkennt. OG, Urt. vom 18. Dezember 1968 3 Ust 9 68. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten für die an den Geschädigten P. und N. begangenen Handlungen wegen mehrfach begangener versuchter Notzucht in Tateinheit mit vollendeter Unzucht Verbrechen nach §§ 177, 43, 176 Abs. 1 StGB (alt) - und für die an den Geschädigten Z. und D. begangenen Handlungen wegen mehrfachen sexuellen Mißbrauchs von Kindern Verbrechen nach §§ 148 Abs. 1, 62 Abs. 2 StGB verurteilt. Bezüglich der an den Geschädigten B. und T. verübten Sexualdelikte hat das Bezirksgericht den Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, mit der er seinen völligen Freispruch erstrebt. Der Staatsanwalt hingegen hat zuungunsten des Angeklagten Protest eingelegt, weil der Freispruch hinsichtlich des an der Geschädigten B. verübten Sexualdelikts nicht gerechtfertigt und auch insoweit der Angeklagte strafrechtlich verantwortlich sei. Die Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen; der Protest hatte Erfolg. Aus den Gründen: Bei der Überprüfung des vom Bezirksgericht festgestellten Sachverhalts ist zunächst davon auszugehen, daß die von den einzelnen Geschädigten gegebene Darstellung eines an ihnen verübten Sittlichkeitsdelikts, die meist durch weitere objektive Befunde erhärtet wurde, glaubhaft ist und insoweit auch von der Verteidigung nicht in Zweifel gezogen wird. Da aber der Angeklagte bestritten hat, diese Straftaten begangen zu haben, kommt der Frage, ob er als Täter durch andere Beweismittel einwandfrei überführt werden kann, im Rahmen der Beweiserhebung und Beweiswürdigung die entscheidende Bedeutung zu. Dabei galt es insbesondere zu klären, ob die in dieser Sache praktizierten Methoden der Identifizierung des Angeklagten als Täter unter kriminalpsychologischen Gesichtspunkten zuverlässig sind. Hierzu hat das Bezirksgericht ein Gutachten vom Institut für Kriminalistik beigezogen, das als ein Beweismittel unter mehreren der eigenen verantwortlichen Überprüfung durch das Gericht unterliegt. Der Geschädigten P. wurde das Wiedererkennen des fraglichen Täters zwar dadurch erschwert, daß die Tat in der Dunkelheit begangen wurde. Das Bezirksgericht hat aber zu Recht hervorgehoben, daß die Zeugin von Anfang an erklärt hatte, sie hätte sich trotzdem charakteristische Merkmale seiner Erscheinung einprägen können, nämlich Kopfform, Profil, Gestalt, Größe, Haarschnitt und die Tatsache, daß ihm die Haare vorn immer ins Gesicht fielen. Sie hat auch stets darauf verwiesen, daß sie den Täter an seiner Stimme wiedererkennen würde. Die gerade in Ansehung dieses Umstandes durchgeführte Sprechprobe in den Räumen der Strafvollzugsanstalt ergab, daß die Zeugin P. mit großer Sicherheit dreimal hintereinander die Stimme des Angeklagten als die des Täters identifizierte. Die diesbezüglich ausführlichen Darlegungen des Bezirksgerichts vermögen durch das Berufungsvorbringen nicht erschüttert zu werden. Sie werden durch das erwähnte Sachverständigengutachten erhärtet, das die Stimmidentifizierung in der vorgenommenen Form als ein nicht zu beanstandendes Mittel zur Bestimmung einer Person charakterisiert. Aber wenn andere Personen etwa die Stimme des Angeklagten als durchaus „normal“ einstufen sollten, ist doch entscheidend, daß die Zeugin P. eine bestimmte Eigenart der Stimme des Täters aufnahm, sich diese einprägte und den Angeklagten sofort bei der Sprechprobe erkannte. Sie fuhr förmlich zusammen, als er zu sprechen begann. Angesichts dieser Auffälligkeiten wird der Wert dieser Stimmprobe auch nicht dadurch gemindert, daß der Angeklagte bei dem zu sprechenden Text die Frage seiner Motorradbekleidung im Herbst zu beantworten hatte. Wäre die Zeugin tatsächlich nur durch den Inhalt der Antwort suggestiv auf den Angeklagten verfallen, hätte sich dies' bei anderen Identifizierungsmethoden als fehlerhaft heraussteilen müssen. Das war aber nicht der Fall, vielmehr wurde der Angeklagte von der Zeugin auch bei der Personenkonfrontation (Wahlkonfrontation) wegen der von ihr wahrgenommenen charakteri- 254;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 254 (NJ DDR 1969, S. 254) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 254 (NJ DDR 1969, S. 254)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengnitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten rsonen rson Personen Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

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