Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 253

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 253 (NJ DDR 1969, S. 253); kommission in der Entscheidung des Gerichts bedarf es in diesem Falle nicht. b) Nimmt eine Partei nach Erhebung der Klage (Einspruch) den von ihr vor der Konfliktkommission gestellten Antrag zurück und ist die Rücknahme des Antrages sachdienlich, so hat sie das Gericht unter entsprechender Anwendung des § 43 AGO zu bestätigen. Im Bestätigungsbeschluß ist der Beschluß der Konfliktkommission für gegenstandslos zu erklären. c) Kann der Beschluß der Konfliktkommission bei einer Rücknahme der Klage (Einspruch) nicht aufrechterhalten werden, weil er ganz oder teilweise nicht der Sach- und Rechtslage entspricht oder andere rechtliche Mängel aufweist (Ziff. 27), so ist die Rücknahme der Klage (Einspruch) nicht sachdienlich und deshalb nicht zu bestätigen. Das Verfahren ist in diesem Falle bis zu einem zulässigen prozessualen Ergebnis fortzusetzen. Das Gericht hat die Parteien dazu anzuhalten, zur alsbaldigen Beendigung des Verfahrens sachdienliche Anträge zu stellen bzw. Erklärungen abzugeben. 30. Bei. Zurückweisung einer unbegründeten Klage (Einspruch) oder bei Bestätigung einer sachdienlichen Rücknahme der Klage (Einspruch) hat das Gericht in seiner Entscheidung erforderlichenfalls den Beschluß der Konfliktkommission hinsichtlich' der von dem Verpflichteten zu erbringenden Leistung, insbesondere der Höhe des von ihm zu zahlenden Geldbetrages, zu ergänzen (vgl. Richtlinie Nr. 19 des Plenums des Obersten Gerichts, Ziff. 8 Satz 2 und 3). Zur Tätigkeit des Gerichts im Verfahren über den Einspruch des Staatsanwalts 31. Das Gericht hat über die vom Staatsanwalt und von den Parteien im Einspruchsverfahren gemäß § 58 Abs. 3 KKO gestellten Sachanträge zu entscheiden. Folgt das Gericht einem der gestellten Sachanträge ganz oder teilweise nicht, so hat es ihn insoweit als unbegründet zurückzuweisen. 32. Sofern im Einspruchsverfahren auch nur einer der Verfahrensbeteiligten (Staatsanwalt oder Parteien) einen Sachantrag zur Entscheidung gestellt hat, kann das Verfahren nicht auf Grund der Rücknahme des Einspruchs, der Klage (Einspruch) oder des Antrages vor der Konfliktkommission beendet werden, sondern ist bis zu einem zulässigen prozessualen Ergebnis fortzusetzen. 33. a) Nimmt der Staatsanwalt seinen Einspruch gegen den Beschluß der Konfliktkommission durch schriftliche oder protokollierte Erklärung gegenüber dem Gericht zurück, so ist das Verfahren mit den Parteien bis zu einem zulässigen prozessualen Ergebnis fortzusetzen. Wird die Erklärung außerhalb der mündlichen Verhandlung abgegeben, so ist sie den Parteien in Abschrift zuzustellen. Die Rücknahme des Einspruchs bedarf nicht der Bestätigung des Gerichts. b) Das Verfahren ist unter entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 1 AGO durch Beschluß des Gerichts einzustellen, wenn der Staatsanwalt seinen Einspruch zurücknimmt und die Parteien daraufhin dem Gericht gegenüber schriftlich oder mündlich erklären, daß sie keine eigenen Sachanträge stellen werden. Gegen den Einstellungsbeschluß ist das Rechtsmittel des Einspruchs (Berufung) nicht gegeben. 34. Im Einspruchsverfahren hat das Gericht seine Entscheidung dem Staatsanwalt gegen Empfangsbestätigung zu übersenden. 35. Für den Beginn der Frist des Staatsanwalts zur Einlegung des Protestes (Berufung) gegen eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz ist im Einspruchsverfahren der Zeitpunkt des bestätigten Empfanges der Entscheidung, bei Mitwirkung im Verfahren der Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung an die Parteien maßgebend. Unzulässigkeit der Verweisung des Arbeitsstreitfalles an die Konfliktkommission 36. Eine Verweisung des Arbeitsstreitfalles an die Konfliktkommission durch das Gericht wegen unzureichender Sachaufklärung, unrichtiger Beweiswürdigung oder unzutreffender rechtlicher Würdigung des Sachverhalts ist unzulässig. 37. Eine Verweisung des Arbeitsstreitfalles an die Konfliktkommission ist unzulässig, wenn erstmalig im Verfahren zweiter Instanz festgestellt wird, daß das Gericht erster Instanz vom Kläger wegen Verstoßes gegen § 24 Abs. 1 KKO noch nicht angerufen werden durfte und deshalb bei richtiger Würdigung der Sach-und Rechtslage derzeitig unzuständig gewesen wäre (vgl. OG, Urteil vom 29. September 1967 Ua 7/67 ). Wegfall des Verfahrens über die Vollstreckbarkeitserklärung gemäß § 44 AGO 38. Wird der Beschluß der Konfliktkommission vom Gericht durch die Zurückweisung einer unbegründeten Klage (Einspruch) oder nach Rücknahme der Klage (Einspruch) durch Beschluß gemäß §43 AGO bestätigt, so bedarf es als Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel keiner besonderen Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Beschlusses der Konfliktkommission gemäß § 44 AGO. Will der aus dem Beschluß der Konfliktkommission Berechtigte zu gegebener Zeit die Vollstreckung betreiben, so hat er zu diesem Zweck lediglich unter gleichzeitiger Vorlage der Entscheidung des Gerichts die Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß § 52 Abs. 1 AGO zu beantragen. Zur Auswertung des Verfahrens 39. a) Die vom Gericht zur Auswertung des Verfahrens einzuleitenden Maßnahmen werden durch die den Gerichten obliegende Aufgabe bestimmt, in ihrem Bereich die einheitliche Rechtsanwendung in der Tätigkeit der Konfliktkommissionen zu gewährleisten. b) Sofern das Gericht den Beschluß der Konfliktkommission aufhebt oder ihn aber aus anderen rechtlichen Gründen als die Konfliktkommission bestätigt, hat es der Konfliktkommission eine Abschrift seiner Entscheidung zu übersenden. c) Das Gericht hat sich in den Entscheidungsgründen mit unzutreffenden Tatsachenfeststellungen und Rechtsauffassungen der Konfliktkommission sachlich auseinanderzusetzen, soweit diese zu einem fehlerhaften Beschluß geführt haben. d) Erkennt das Gericht Mängel in der Arbeitsweise oder unzutreffende Rechtsauffassungen der Konfliktkommission, mit denen es sich nicht in der Begründung seiner Entscheidung auseinanderzusetzen hat, so hat es die Konfliktkommission in geeigneter Weise anzuleiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: die Aussprache mit den an der mündlichen Verhandlung teilnehmenden Mitgliedern der Konfliktkommission nach Verhandlungsschluß, die Aussprache mit der Konfliktkommission im Betrieb sowie Anleitungsschreiben an die Konfliktkommission, gegebenenfalls auch an die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung. e) Ist die im Verfahren entschiedene Rechtsfrage 2 53;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 253 (NJ DDR 1969, S. 253) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 253 (NJ DDR 1969, S. 253)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Die politisch-operative Sicherung entwicklungsbestimmender Vorhaben und Prozesse der soziaxistischen ökonomischen Integration, Vertrauliche Verschlußsache Grundfragen der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Betreuern sowie der Hauptinhalt ihrer Anziehung und Befähigung durch den Leiter in der Fähigkeit zur osycho oisch-nädagogischen Führung von Menschen auf der Grundlage einer ständigen objektiven Obersicht über den konkreten Qualifikationsstand und die Fähigkeiten der Untersuchungsführer eine zielgerichtete und planmäßige Kaderentwicklung zu organisieren, die Durchsetzung der Parteibeschlüsse, der Gesetzq der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß der eingesetzte sich an die objektiv vorhandenen Normen-halten muß und daß er unter ständiger Kontrolle dieser Gruppe steht. Dieser Aspekt muß bei der Durchsetzung operativer Zersetzungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit im Gesamt Verantwortungsbereich und in gründlicher Auswertung der Ergebnisse der ständigen Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den geplant und realisiert wird.

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