Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 250

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 250 (NJ DDR 1969, S. 250); Heranziehung der Unterlagen der Konfliktkommission 4. Das Gericht hat nach Eingang der Klage (Einspruch) bzw. des Einspruchs des Staatsanwalts die vollständigen Unterlagen der Konfliktkommission heranzuziehen (§23 Abs. 2 AGO). Dazu gehören: der Antrag, das Beratungsprotokoll, der Beschluß, der Nachweis über die Übermittlung des Beschlusses an die Beteiligten, Stellungnahmen zu Empfehlungen sowie weitere von der Konfliktkommission zu ihren Unterlagen genommene Schriftstücke. 5. Die Unterlagen sind unmittelbar von der Konfliktkommission anzufordern. Die Anforderung ist mit der Mitteilung zu verbinden, daß der Beschluß angefoch-ten worden ist. Sofern dem Gericht nicht bekannt ist, welche von mehreren Konfliktkommissionen eines Betriebes über den Arbeitsstreitfall entschieden hat, sind die Unterlagen der Konfliktkommission über die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung anzufordern. 6. Die angeforderten Unterlagen der Konfliktkommission werden nicht Bestandteil der Gerichtsakten, verbleiben aber bei ihnen bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens. Der Beschluß der Konfliktkommission ist abschriftlich den Gerichtsakten beizufügen. Von anderen Schriftstücken, die wesentliche Bedeutung für die Entscheidung des Arbeitsstreitfalles haben, können Abschriften zu den Gerichtsakten genommen werden. Die Beratung und Entscheidung der Konfliktkommission als Voraussetzung für eine Sachentscheidung des Gerichts 7. Die Beratung und Entscheidung der Konfliktkommission über Arbeitsstreitfälle (§ 24 Abs. 1 und 2 KKO), der Streitfälle zwischen der KSsse der gegenseitigen Hilfe und ihren Mitgliedern über Darlehensrückzahlungen sowie über Streitigkeiten, die sich aus einem mit dem Arbeitsrechtsverhältnis verbundenen Mietverhältnis über eine Werkwohnung (§ 24 Abs. 3 KKO) ergeben, ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Gerichts. Das gilt auch für Streitigkeiten über eine Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter infolge Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses oder der Funktion des Mieters im Bereitschaftsdienst (§ 17 Abs. 2 der Anlage zur VO vom 14. September 1967 über die Lenkung des Wohn-raumes - WRLVO - GBl. II S. 733). Wird Klage erhoben, hat das Gericht deshalb zu prüfen, ob im Betrieb eine Konfliktkommission besteht und, sofern das der Fall ist, bereits über den Streitfall beraten und entschieden hat. Nur unter dieser Voraussetzung kann es bei rechtzeitiger Erhebung der Klage (Einspruch) über die Sache selbst verhandeln und entscheiden. 8. Das Kreisgericht ist unmittelbar anzurufen, wenn die Aufhebung eines Mietverhältnisses über eine Werkwohnung (§ 2 der Anlage zur WRLVO) aus zivilrechtlichen Gründen erfolgen soll (§ 17 Abs. 2 Satz 2 der Anlage zur WRLVO), oder bei Streitigkeiten aus einem Mietverhältnis über eine Werkwoh-nung, wenn dieses nicht mit dem Arbeitsrechts Verhältnis verbunden ist. Das ist insbesondere der Fall, sofern a) das Mietverhältnis durch einen geschiedenen Ehegatten, der in keinem Arbeitsrechtsverhältnis zum Betrieb steht, nach Entscheidung des Gerichts gemäß § 34 Abs. 2 FGB fortgesetzt wird (§ 16 Abs. 2 der Anlage zur WRLVO), b) das Mietverhältnis durch einen ehemaligen Werkangehörigen auf der Grundlage entsprechender Festlegungen im arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag fortgesetzt wird (§ 17 Abs. 2 der Anlage zur WRLVO), c) das Mietverhältnis durch einen ehemaligen Werkangehörigen nach Ausscheiden infolge der Übernahme gesellschaftlicher Funktionen, Delegierungen und dergl. auf der Grundlage getroffener Vereinbarungen fortgesetzt wird (§ 17 Abs. 3 der Anlage zur WRLVO), d) das Mietverhältnis durch einen ehemaligen Werkangehörigen nach Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses nach Erreichen des Rentenalters oder wegen Invalidität fortgesetzt wird (§ 17 Abs. 4 der Anlage zur WRLVO), e) das Mietverhältnis durch die im Haushalt eines verstorbenen Werkangehörigen lebenden Familienangehörigen auf der Grundlage der Entscheidung des Betriebsleiters fortgesetzt wird (§ 17 Abs. 5 der Anlage zur WRLVO). Über die in dieser Ziffer aufgeführten Streitfälle entscheidet die jeweils nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer. 9. Das Gericht wird ohne vorherige Beratung und Entscheidung der Konfliktkommission in der Sache selbst tätig, wenn a) die Erben des Werktätigen aus seinem Arbeitsrechtsverhältnis Ansprüche gegen den Betrieb geltend machen; b) unterhaltsberechtigte Hinterbliebene des Werktätigen an den Betrieb Forderungen aus § 98 Abs. 2 GBA stellen; c) Gläubiger des Werktätigen den Betrieb gls Drittschuldner in Anspruch nehmen; d) der Betrieb Forderungen gegen einen Werktätigen erhebt, der sich in Haft befindet (vgl. OG, Urteil vom 29. Juni 1962 - Za 17/62 - OGA Bd. 3 S. 266; Arbeit und Sozialfürsorge 1962, Heft 19, S. 425); e) die Konfliktkommission eine Beratung nicht durchführen kann, weil Mitglieder aus gesetzlichen Gründen von der Mitwirkung ausgeschlossen sind (§ 12 Abs. 1 KKO) oder begründete Einwände gegen ihre Mitwirkung erhoben werden (§ 12 Abs. 2 KKO) und dadurch die vom Gesetz vorgeschriebene Besetzung mit mindestens 4 Mitgliedern (§11 Abs. 1 KKO) nicht gegeben ist. 10. Das Gericht kann ohne vorherige Beratung und Entscheidung der Konfliktkommission in der Sache selbst tätig werden, wenn a) der Werktätige aktiven Wehrdienst leistet; b) nach Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses die Teilnahme des Werktätigen an der Beratung der Konfliktkommission mit einem unangemessenen Zeitaufwand oder unzumutbaren persönlichen Belastungen verbunden wäre. Die Verweisung der Sache an die Konfliktkommission 11. Wird Klage erhoben, ohne daß die Konfliktkommission über den Arbeitsstreitfall beraten und entschieden hat, und liegt eine zulässige Ausnahme von dem Grundsatz des vorherigen Anrufens der Konfliktkommission nicht vor, dann hat das Gericht die Sache gemäß § 28 AGO durch Beschluß an die Konfliktkommission zu verweisen. 12. Eine Entscheidung der Konfliktkommission liegt insbesondere nicht vor, wenn a) allein der Vorsitzende der Konfliktkommission dem Antragsteller oder den Beteiligten seine Ansicht über die Lösung des Arbeitsstreitfalles oder die Erfolgsaussicht des mit dem Antrag geltend gemachten Anspruchs mitgeteilt hat; b) sich die Konfliktkommission als Kollektiv eine Ansicht über die Lösung des Arbeitsstreitfalles er- 250;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder nicht, der gleiche Zustand kann unter unterschiedlichen politischoperativen Lagebedingungen zum einen eine Beeinträchtigung im Sinne einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen zur gemeinsamen Kontrolle und Abfertigung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit den Kontrollorganen des Nachbarstaates genutzt werden sich auf dem lerritorium des Nachbarstaates befinden. sind in der Regel von den inoffiziellen Mitarbeitern mit Decknamen zu quittieren. Die Quittungen sind formlos, aber so zu halten, daß sie den Grund der Bezahlung erkennen lassen.

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