Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 250

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 250 (NJ DDR 1969, S. 250); Heranziehung der Unterlagen der Konfliktkommission 4. Das Gericht hat nach Eingang der Klage (Einspruch) bzw. des Einspruchs des Staatsanwalts die vollständigen Unterlagen der Konfliktkommission heranzuziehen (§23 Abs. 2 AGO). Dazu gehören: der Antrag, das Beratungsprotokoll, der Beschluß, der Nachweis über die Übermittlung des Beschlusses an die Beteiligten, Stellungnahmen zu Empfehlungen sowie weitere von der Konfliktkommission zu ihren Unterlagen genommene Schriftstücke. 5. Die Unterlagen sind unmittelbar von der Konfliktkommission anzufordern. Die Anforderung ist mit der Mitteilung zu verbinden, daß der Beschluß angefoch-ten worden ist. Sofern dem Gericht nicht bekannt ist, welche von mehreren Konfliktkommissionen eines Betriebes über den Arbeitsstreitfall entschieden hat, sind die Unterlagen der Konfliktkommission über die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung anzufordern. 6. Die angeforderten Unterlagen der Konfliktkommission werden nicht Bestandteil der Gerichtsakten, verbleiben aber bei ihnen bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens. Der Beschluß der Konfliktkommission ist abschriftlich den Gerichtsakten beizufügen. Von anderen Schriftstücken, die wesentliche Bedeutung für die Entscheidung des Arbeitsstreitfalles haben, können Abschriften zu den Gerichtsakten genommen werden. Die Beratung und Entscheidung der Konfliktkommission als Voraussetzung für eine Sachentscheidung des Gerichts 7. Die Beratung und Entscheidung der Konfliktkommission über Arbeitsstreitfälle (§ 24 Abs. 1 und 2 KKO), der Streitfälle zwischen der KSsse der gegenseitigen Hilfe und ihren Mitgliedern über Darlehensrückzahlungen sowie über Streitigkeiten, die sich aus einem mit dem Arbeitsrechtsverhältnis verbundenen Mietverhältnis über eine Werkwohnung (§ 24 Abs. 3 KKO) ergeben, ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Gerichts. Das gilt auch für Streitigkeiten über eine Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter infolge Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses oder der Funktion des Mieters im Bereitschaftsdienst (§ 17 Abs. 2 der Anlage zur VO vom 14. September 1967 über die Lenkung des Wohn-raumes - WRLVO - GBl. II S. 733). Wird Klage erhoben, hat das Gericht deshalb zu prüfen, ob im Betrieb eine Konfliktkommission besteht und, sofern das der Fall ist, bereits über den Streitfall beraten und entschieden hat. Nur unter dieser Voraussetzung kann es bei rechtzeitiger Erhebung der Klage (Einspruch) über die Sache selbst verhandeln und entscheiden. 8. Das Kreisgericht ist unmittelbar anzurufen, wenn die Aufhebung eines Mietverhältnisses über eine Werkwohnung (§ 2 der Anlage zur WRLVO) aus zivilrechtlichen Gründen erfolgen soll (§ 17 Abs. 2 Satz 2 der Anlage zur WRLVO), oder bei Streitigkeiten aus einem Mietverhältnis über eine Werkwoh-nung, wenn dieses nicht mit dem Arbeitsrechts Verhältnis verbunden ist. Das ist insbesondere der Fall, sofern a) das Mietverhältnis durch einen geschiedenen Ehegatten, der in keinem Arbeitsrechtsverhältnis zum Betrieb steht, nach Entscheidung des Gerichts gemäß § 34 Abs. 2 FGB fortgesetzt wird (§ 16 Abs. 2 der Anlage zur WRLVO), b) das Mietverhältnis durch einen ehemaligen Werkangehörigen auf der Grundlage entsprechender Festlegungen im arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag fortgesetzt wird (§ 17 Abs. 2 der Anlage zur WRLVO), c) das Mietverhältnis durch einen ehemaligen Werkangehörigen nach Ausscheiden infolge der Übernahme gesellschaftlicher Funktionen, Delegierungen und dergl. auf der Grundlage getroffener Vereinbarungen fortgesetzt wird (§ 17 Abs. 3 der Anlage zur WRLVO), d) das Mietverhältnis durch einen ehemaligen Werkangehörigen nach Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses nach Erreichen des Rentenalters oder wegen Invalidität fortgesetzt wird (§ 17 Abs. 4 der Anlage zur WRLVO), e) das Mietverhältnis durch die im Haushalt eines verstorbenen Werkangehörigen lebenden Familienangehörigen auf der Grundlage der Entscheidung des Betriebsleiters fortgesetzt wird (§ 17 Abs. 5 der Anlage zur WRLVO). Über die in dieser Ziffer aufgeführten Streitfälle entscheidet die jeweils nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer. 9. Das Gericht wird ohne vorherige Beratung und Entscheidung der Konfliktkommission in der Sache selbst tätig, wenn a) die Erben des Werktätigen aus seinem Arbeitsrechtsverhältnis Ansprüche gegen den Betrieb geltend machen; b) unterhaltsberechtigte Hinterbliebene des Werktätigen an den Betrieb Forderungen aus § 98 Abs. 2 GBA stellen; c) Gläubiger des Werktätigen den Betrieb gls Drittschuldner in Anspruch nehmen; d) der Betrieb Forderungen gegen einen Werktätigen erhebt, der sich in Haft befindet (vgl. OG, Urteil vom 29. Juni 1962 - Za 17/62 - OGA Bd. 3 S. 266; Arbeit und Sozialfürsorge 1962, Heft 19, S. 425); e) die Konfliktkommission eine Beratung nicht durchführen kann, weil Mitglieder aus gesetzlichen Gründen von der Mitwirkung ausgeschlossen sind (§ 12 Abs. 1 KKO) oder begründete Einwände gegen ihre Mitwirkung erhoben werden (§ 12 Abs. 2 KKO) und dadurch die vom Gesetz vorgeschriebene Besetzung mit mindestens 4 Mitgliedern (§11 Abs. 1 KKO) nicht gegeben ist. 10. Das Gericht kann ohne vorherige Beratung und Entscheidung der Konfliktkommission in der Sache selbst tätig werden, wenn a) der Werktätige aktiven Wehrdienst leistet; b) nach Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses die Teilnahme des Werktätigen an der Beratung der Konfliktkommission mit einem unangemessenen Zeitaufwand oder unzumutbaren persönlichen Belastungen verbunden wäre. Die Verweisung der Sache an die Konfliktkommission 11. Wird Klage erhoben, ohne daß die Konfliktkommission über den Arbeitsstreitfall beraten und entschieden hat, und liegt eine zulässige Ausnahme von dem Grundsatz des vorherigen Anrufens der Konfliktkommission nicht vor, dann hat das Gericht die Sache gemäß § 28 AGO durch Beschluß an die Konfliktkommission zu verweisen. 12. Eine Entscheidung der Konfliktkommission liegt insbesondere nicht vor, wenn a) allein der Vorsitzende der Konfliktkommission dem Antragsteller oder den Beteiligten seine Ansicht über die Lösung des Arbeitsstreitfalles oder die Erfolgsaussicht des mit dem Antrag geltend gemachten Anspruchs mitgeteilt hat; b) sich die Konfliktkommission als Kollektiv eine Ansicht über die Lösung des Arbeitsstreitfalles er- 250;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 250 (NJ DDR 1969, S. 250) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 250 (NJ DDR 1969, S. 250)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit der zuständigen Abwehrdiensteinheiten Staatssicherheit ergeben. Von besonderer Bedeutung für die Erhöhung der Effektivität der vorbeug enden Arbeit Staatssicherheit ind allem Erkenntnisse darüber, welche Ansatzpunkte aus den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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