Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 248

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 248 (NJ DDR 1969, S. 248); einer Einladung des Bürgers zur Beratung, die Übermittlung des Beschlusses an den Bürger, ferner das Vorliegen einer Übergabeentscheidung oder des Antrags eines Berechtigten. Die Nichteinhaltung der Verfahrensregeln gemäß §§ 14, 15, 18, 19 SchKO kann zur Aufhebung des Beschlusses führen, wenn sie die Beratung wesentlich beinträch-tigt hat. 4.6. Zur Entscheidung über den Einspruch 4.6.1. In der Beschlußformel hat die Strafkammer auszusprechen, ob der Einspruch zurückgewiesen wird oder ob die Entscheidung der SchK im Wege der Selbstentscheidung abgeändert oder ob sie aufgehoben und die Sadie zur erneuten Beratung und Entscheidung an die SchK zurückgegeben wird. Die Zivilkammer hat demgegenüber nur die Möglichkeit, auszusprechen, daß der Einspruch zurückgewiesen wird oder daß die Entscheidung der SchK aufgehoben und im Falle der Nichteinigung der Parteien das Verfahren eingestellt wird. Die Gründe des Beschlusses müssen eine kurze Schilderung des bisherigen Verfahrens und des Sachverhalts, die Angabe der Einspruchsgründe und eine Auseinandersetzung mit ihnen enthalten. 4.6.2. Ergibt die Überprüfung der Sache durch die Strafkammer, daß die von der SchK festgelegten Maßnahmen teilweise fehlerhaft sind, wird deren Entscheidung nur insoweit aufgehoben. In diesem Falle ist die Sache nur dann an die SchK zurückzugeben, wenn dies zur Wiederherstellung der Gesetzlichkeit oder aus erzieherischen Gründen erforderlich ist. Hat eine SchK über eine Verfehlung entschieden, obwohl die Frist des § 30 Abs. 2 oder 3 SchKO bereits verstrichen und im Falle des § 30 Abs. 3 SchKO Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis nicht gewährt worden war, so ist nur die Aufhebung des Beschlusses und die Auslagenregelung erforderlich. Hat die SchK die Beratung wegen Beleidigung, Verleumdung oder Hausfriedensbruchs gemäß § 35 Abs. 4 SchKO beendet, weil sie den Sachverhalt nicht klären konnte und ihrer Ansicht nach auch für das Untersuchungsorgan keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten bestehen, so weist das Kreisgericht, wenn es zu der gleichen Ansicht gelangt, den Einspruch als unbegründet zurück. 4.6.3. Hat bei zivilrechtlichen Streitigkeiten die SchK eine Entscheidung getroffen, ohne daß beide Parteien dies beantragt haben, und stellt sich in der Einspruchsverhandlung heraus, daß die Entscheidung als Bestätigung einer in Wirklichkeit zustande gekommenen Einigung anzusehen ist, so hat die Zivilkammer den Einspruch zurückzuweisen, wenn die Einigung mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts im Einklang steht. 4.7. Zur Entscheidung über die Auslagen Das Einspruchsverfahren ist gebührenfrei. Entstehen im Verfahren über den Einspruch eines Beteiligten, der zur Zurückweisung des Einspruchs führt, dem anderen notwendige Auslagen, so sind diese zu erstatten. Hatte der Einspruch teilweise Erfolg, können die Auslagen anteilmäßig erstattet werden. Hat der Einspruch zur Aufhebung der Entscheidung der SchK und Einstellung des Verfahrens durch die Zivilkammer geführt, so hat der Einspruchsgegner die dem anderen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Hat der Einspruch des Beschuldigten zur Aufhebung der Entscheidung der SchK durch die Strafkammer geführt, weil der Beschuldigte nicht verantwortlich ist, so kön- nen ihm die entstandenen notwendigen Auslagen aus dem Staatshaushalt erstattet werden. Mußte die Entscheidung der SchK aufgehoben werden, weil bei Beleidigung, Verleumdung oder Hausfriedensbruch die Verfolgungs- oder Antragsfristen (§ 30 Abs. 2 und 3 SchKO) nicht beachtet worden sind, so kann der Antragsteller zur Erstattung der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen verpflichtet werden. Diese Auslagenentscheidungen trifft das Gericht, weil die SchK nicht mehr mit der Sache befaßt ist. Wird der Beschluß der SchK aufgehoben und kommt es seitens der Strafkammer zu einer Rückgabe der Sache, so hat die SchK bei der erneuten Beratung über die im Einspruchsverfahren entstandenen Auslagen mit zu entscheiden. Kosten des Rechtsanwalts in Einspruchsverfahren sind nicht erstattungsfähig. 5. Zur Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen der Schiedskommissionen durch das Kreisgericht 5.1. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist eine Abschrift des Beschlusses der SchK (§ 59 SchKO beizufügen. Das Kreisgericht hat zwecks Prüfung der in § 60 Abs. 1 SchKO genannten Voraussetzungen von der SchK sämtliche die Sache betreffenden Unterlagen anzufordern. 5.2. Der Beschluß über die Vollstreckbarerklärung ist auch dann unter Mitwirkung der Schöffen zu fassen, wenn er ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergeht. 5.3. Die Vollstreckbarerklärung eines Beschlusses der SchK darf nicht von vornherein versagt werden, wenn mit diesem nach einer Beratung wegen einfacher zivil-rechtlicher und anderer Rechtsstreitigkeiten unter Verletzung von § 52 Abs. 2 oder Abs. 3 SchKO dem Antragsgegner Verpflichtungen auferlegt wurden. Entsprechend den Festlegungen über die Behandlung des Einspruchs gegen einen solchen Beschluß ist zu prüfen, ob nicht doch eine Einigung Vorgelegen hat und die Entscheidung der SchK als Bestätigung der Einigung anzusehen ist (vgl. Ziff. 4.6.3.). Trifft dies zu, sind die weiteren Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung zu prüfen. 5.4. Ist zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, so kann außer den Beteiligten auch ein SchK-Mitglied geladen werden. 6. Zur Vollstreckung der Beschlüsse der Schiedskommissionen 6.1. Die Vollstreckung der durch das Kreisgericht für vollstreckbar erklärten Beschlüsse der SchK richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO über die Zwangsvollstreckung mit den dort vorgesehenen Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln. 6.2. Erfüllt der Bürger die vor der SchK übernommene oder die ihm von der SchK auferlegte Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens durch eigene Arbeit oder zur Vornahme einer Reparatur (§ 59 Abs. 1 SchKO) nicht, so hat das Kreisgericht im Vollstreckbarerklärungsverfahren den Berechtigten gemäß § 887 Abs. 1 ZPO zu ermächtigen, auf Kosten des Verpflichteten die Reparatur oder die Arbeit durch einen Dritten ausführen zu lassen oder selbst auszuführen. Abs. 2 dieser Vorschrift ist ebenfalls anwendbar. Die vom Berechtigten aufzuwendenden Kosten sind nach § 788 ZPO beizutreiben. 248;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 248 (NJ DDR 1969, S. 248) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 248 (NJ DDR 1969, S. 248)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der politisch-operativen Aufgaben durch die Linie davon auszuqehen, daß die Sammlung von Informationen im tvollzuq zur Auslieferung an imperialistische Geheimdienste und andere Feindeinrichtunqen, vor allem der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Ordnung und das friedliche Leben der Bürger zu organisieren. Mit dieser grundlegenden Regelung ist die prinzipielle Verantwortung der Schutz- und Sicherheitsorgane des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie ihrer fortwährenden Modifizierung von den Leitern der Untersuchungshaftanstalten beständig einer kritischen Analyse bezüglich der daraus erwachsenden konkre ten Erfordernisse für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der BezirksVerwaltung für Staatssicherheit Berlin eindeutig erkennen, daß feindlich-negative Kräfte versuchen ihre Aktivitäten zur otörunn er Dichemoit.

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