Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 247

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 247 (NJ DDR 1969, S. 247); ger erforderlich, können auch deren Auslagen nach den unter Ziffer 2.6.1. und 2.6.2. genannten Gesichtspunkten . je nach Ausgang der Sache den Parteien auferlegt werden. . , Die SchK soll jedoch von vornherein keine Bürger ein-laden, bei denen z. B. infolge langen Anfahrtsweges unverhältnismäßig hohe Auslagen entstehen (vgl. Ziffer 2.3.3.). 3. Zur Beratung wegen einfacher zivilrechtlicher und anderer Rechtsstreitigkeiten 3.1. Zur Antragstellung 3.1.1. Im Rahmen des § 51 Abs. 2 SchKO können auch Streitigkeiten, an denen Einzelhandwerker und Einzelhändler beteiligt sind und bei denen es sich um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb handelt, vor der SchK beraten werden. 3.1.2. Minderjährige können ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten nur im Rahmen der beschränkten Geschäftsfähigkeit (§§ 106 ff. BGB) Anträge auf Beratung vor der SchK stellen. 3.2. Zur Vorbereitung der Beratung 3.2.1. Die in einfachen Fällen von Haus- und Nachbarschaftsstreitigkeiten in Vorbereitung der Beratung erzielte Aussöhnung der Parteien und hierbei übernommene und protokollierte Verpflichtungen der Beteiligten (§ 10 SchKO) sind kein Beschluß und keine vor der SchKO erzielte Festlegung, Verpflichtung oder Einigung, die nach § 59 SchKO vom Kreisgericht für vollstreckbar erklärt werden können. Erfüllt der Beteiligte die übernommenen Verpflichtungen nicht, so hat die SchK auf erneuten Antrag zu beraten. 3.2.2. Ist in Vorbereitung der Beratung eine Aussöhnung der Beteiligten nicht zustande gekommen, so darf von der Durchführung der Beratung nicht abgesehen werden. Ein solches Verfahren entspricht nicht § 7 Abs. 3, §§ 10 und 53 SchKO. Insbesondere würde damit auf den erzieherischen Charakter der Beratung vor der SchK verzichtet. 3.3. Zur Wiedergutmachung von Schaden bei Haftpflichtversicherung des Schädigers Handelt es sich um die Wiedergutmachung angerichteten Schadens und ist der Schädiger haftpflichtversichert, so ist den Beteiligten zu empfehlen, sofern der Schadensfall der Staatlichen Versicherung der DDR noch nicht mitgeteilt worden ist, sich zunächst an diese zu wenden. Das sollte schon in Vorbereitung der Beratung ' geschehen. Bearbeitet die Staatliche Versicherung bereits den Schadensfall, dann sollte seine Erledigung bei dieser abgewartet werden. Aus dem Versicherungsverhältnis zur Staatlichen Versicherung ist der Schädiger verpflichtet, dieser die Anerkennung oder Ablehnung des Haftpflichtanspruchs zu überlassen und im Falle eines Rechtsstreites über den Anspruch dem von ihr benannten Prozeßvertreter Vollmacht zu erteilen. Das schließt die Beratung der Sache vor der SchK nicht aus, wenn die Staatliche Versicherung den Anspruch ganz oder teilweise ablehnt. In der Beratung können Mitarbeiter der Staatlichen Versicherung nicht wie vor Gericht als Vertreter des Schädigers auftreten. Ein anwesender Mitarbeiter der Staatlichen Versicherung ist aber wie jeder andere Teilnehmer an der Beratung berechtigt, seine Auffassung zur Sache darzulegen. 3.4. Zur Übernahme von Verpflichtungen durch Minderjährige Minderjährige können in der Beratung der SchK ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten, soweit es sich nicht um die Wiedergutmachung eines Schadens durch eigene Arbeit handelt, nur im Rahmen der beschränkten Geschäftsfähigkeit Verpflichtungen übernehmen oder dazu unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 SchKO verpflichtet werden. 4. Zum Einspruch gegen die Entscheidung der Schiedskommission 4.1. Zur Einlegung des Einspruchs (§ 54 SchKO) Der Einspruch soll eine Begründung enthalten, weshalb die Entscheidung für unrichtig gehalten wird. Ist die Einspruchsfrist von zwei Wochen nicht gewahrt, hat das Gericht zu prüfen, ob in entsprechender Anwendung der Prozeßordnungen Befreiung von den nachteiligen Folgen der Fristversäumnis gewährt werden kann. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei Einlegung des Einspruchs und im Einspruchsverfahren ist zulässig. 4.2. Zur mündlichen Verhandlung (§55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 SchKO) Eine mündliche Verhandlung wird dann notwendigem, wenn das Protokoll über die Beratung vor der SchK nicht aussagekräftig ist oder das Gericht auf Grund widersprechender Angaben den Sachverhalt nur durch Anhören der Beteiligten oder anderer Bürger klären kann. Die Beteiligten und Zeugen können nach den Bestimmungen der Prozeßordnungen vernommen werden. Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten ist über den Einspruch (§ 54 Abs. I und 2 SchKO) mündlich zu verhandeln, wenn sich aus der Erklärung des Einspruchsgegners oder den von der SchK beigezogenen Unterlagen und Stellungnahmen Hinweise darauf ergeben, daß tatsächlich eine Einigung erfolgt sei. 4.3. Zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Auch wenn ohne mündliche Verhandlung über den Einspruch entschieden wird, ist der Beschluß unter Mitwirkung der Schöffen zu fassen. Vor einer dem Einspruch stattgebenden Entscheidung ist dem Einspruchsgegner Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. 4.4. Zur Mitwirkung des Staatsanwalts Dem Staatsanwalt ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung über den Einspruch (§ 54 Abs. 1 und 2 SchKO) zu äußern. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist er zu benachrichtigen. 4.5. Zum Umfang der Nachprüfungspflicht Die Entscheidung der SchK ist allseitig zu überprüfen, also auch hinsichtlich nicht ausdrücklich mit dem Einspruch gerügter Mängel. Es ist stets zu prüfen, ob die sachliche Zuständigkeit der SchK vorlag, ob die Entscheidung auf einem aufgeklärten Sachverhalt beruht und ob eine Rechtsverletzung vorliegt. Die Strafkammer überprüft ferner, ob der Beschuldigte die Handlung schuldhaft begangen hat, die von der SchK festgelegten Maßnahmen (§§21, 26, 27, 36, 41, 45, 49 SchKO) der Gesetzlichkeit und einheitlichen Rechtsanwendung entsprechen, insbesondere den konkreten Umständen der Rechtsverletzung und der Persönlichkeit des Bürgers gerecht werden. In zivilrechtlichen Streitigkeiten .st das Vorliegen der in § 52 Abs. 2 und 3 SchKO geregelten Voraussetzungen zu prüfen. Die Nachprüfung umfaßt in jedem Falle die Einhaltung der verfahrensrech tlithen Bestimmungen. Dazu gehört die ordnungsgemäße Besetzung der SchK, das Vorliegen;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 247 (NJ DDR 1969, S. 247) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 247 (NJ DDR 1969, S. 247)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern. Er gewährleistet gleichzeitig die ständige Beobachtung der verhafteten Person, hält deren psychische und andere Reaktionen stets unter Kontrolle und hat bei Erfordernis durch reaktionsschnelles,operatives Handeln die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen, die zur Herausarbeitung und Durchsetzung bedeutsamer Sicherheitserfordernisse, zum Erarbeiten operativ bedeutsamer Informationen über die Lage im Verantwortungsbereich sowie zur Legendicrung operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die ständige politisch-operative Einschätzung, zielgerichtete Überprüfung und analytische Verarbeitung der gewonnenen Informationen Aufgaben bei der Durchführung der Treffs Aufgaben der operativen Mitarbeiter und Leiter bei der Auswertung der Treffs Aufgaben der Auswerter. Die Einleitung und Nutzung der operativen Personenkontrolle zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge ist mit dem Einsatz der und zweckmäßig zu kombinieren hat Voraussetzungen für den zielgerichteten Einsatz der und zu schaffen.

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