Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 245

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 245 (NJ DDR 1969, S. 245); Tatzeit vorliegen oder sich unmittelbar aus der Tat ergeben. Es ist falsch, ein späteres Verhalten des Täters, wie unbegründetes zweimaliges Nichterscheinen vor der SchK, Ablehnung und Ungebührlichkeit gegenüber der SchK, Verlassen der Beratung, als geeignet anzusehen, die Tat- und Schuldschwere dahingehend zu erhöhen, daß die Handlung zum Vergehen wird. Hingegen kann Rückfälligkeit des Täters bzw. mehrfache Begehung die Handlung zum Vergehen qualifizieren, wobei jedoch getilgte Strafen oder andere Maßnahmen nicht nachteilig wirken dürfen. Im einzelnen ist zu beachten: 2.1.2. Bei Eigentumsverfehlungen C§§ 160, 179 StGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 VerfehlungsVO, § 29 Abs. 2 SchKO). Ein 50 M nicht wesentlich übersteigender Schaden kann beim Vorliegen der anderen Voraussetzungen noch die Einstufung als Verfehlung rechtfertigen. Es ist nicht vom Neuwert einer Sache, sondern von ihrem Zeitweit auszugehen. Das Merkmal „erstmalige Tat“ läßt die Ausnahme zu, frühere Rechtsverletzungen unberücksichtigt zu lassen, wenn die jetzige Tat keinen inneren Zusammenhang mit jenen hat; desgleichen solche Straftaten und Verfehlungen, die lange Zeit zurückliegen, vorausgesetzt, daß die neue Tat insgesamt unbedeutend ist. Hat der Täter innerhalb eines halben Jahres zwei oder drei kleine Diebstähle oder Betrügereien, die insgesamt 50 M nicht übersteigen, begangen, so ist der Verdacht eines Vergehens begründet. Es ist zu berücksichtigen, daß große Intensität und raffinierte Begehungsweise (Einbrechen, Einschleichen, kurze Zeitfolge zwischen den einzelnen Handlungen, arbeitsteiliges Vorgehen mehrerer) solche Umstände sind, die für das Vorliegen eines Vergehens sprechen. 2.1.3. Bei Beleidigung und Verleumdung (§§ 137, 138, 139 Abs. 1 StGB) liegt ein Vergehen unter den in § 139 Abs. 2 StGB beschriebenen Voraussetzungen vor. Auch hier schließt der Umstand, daß sich der Täter schon einmal wegen einer Beleidigung oder Verleumdung sei es als Verfehlung oder als Vergehen vor einem gesellschaftlichen oder staatlichen Gericht zu verantworten hatte, nicht generell die Behandlung der neuen Beleidigung als Verfehlung aus. Richtet sich die neue Beleidigung gegen denselben Bürger, so kann je nach ihrem Inhalt darin eine schwerwiegende Verletzung der Rechte des Geschädigten liegen. Ebenso kann sich in der Wiederholung ein solches Maß von Uneinsichtigkeit und gemeinschaftsstörender Hartnäckigkeit objektivieren, daß von der Persönlichkeit des Täters her die Tat als schwerwiegende Verletzung der Beziehungen zwischen den Menschen zu beurteilen und als Vergehen zu verfolgen ist. Unter diesem Gesichtspunkt ist es auch zulässig, das unbelehrbare und ungebührliche Verhalten des Täters vor der SchK, insbesondere wenn es mit neuen Ausfällen gegen den Geschädigten, die Hausgemeinschaft oder das Arbeitskollektiv verbunden ist, zum Anlaß zu nehmen, die Sache der Volkspolizei zur Verfolgung als Vergehen zuzuleiten. 2.1.4. Bei Hausfriedensbruch (§ 134 Abs. 1 StGB) ergibt sich die Abgrenzung gegenüber den als Vergehen zu verfolgenden Fällen aus § 134 Abs. 2 StGB. Stellt die SchK eine mehrfache oder gewaltsame Begehungsweise fest, ist immer von § 32 Abs. 2 bzw. § 33 Abs. 1 SchKO Gebrauch zu machen. 2.2. Zur Antragstellung und Beachtung der Fristen 2.2.1. Gegenstand der Beratung ist unter Beachtung des Antragsprinzips nur das im Antrag bezeichnete Verhalten. Sofern der Antrag in der Sprechstunde der SchK gestellt wird, muß bei dessen Entgegennahme (schriftlich oder zu Protokoll) darauf geachtet werden, daß er außer den Anforderungen des § 31 Abs. 1 SchKO auch die für die Einhaltung der Fristen (§ 30 Abs. 2 und 3 SchKO) bedeutsamen Daten bzw. die Umstände einer unverschuldeten Fristversäumnis im Falle des § 30 Abs. 3 SchKO enthält. Besonders bei Beleidigungen, Verleumdungen und Hausfriedensbruch ist festzuhalten, welche zivilrechtlichen und anderen Rechtsfragen mitgeklärt werden sollen. Eine sorgfältige Antragsaufnahme oder eine klärende Aussprache mit dem Antragsteller, der sich schriftlich an die SchK gewandt hat,- erleichtert wesentlich die Vorbereitung der Beratung und eröffnet Möglichkeiten, schon in diesem Stadium auf die Aussöhnung der Parteien hinzuwirken (§ 10 SchKO). 2.2.2. Stellt sich bei der Prüfung des Antrags eine Überschreitung der Fristen heraus und wird keine Befreiung von der Fristversäumnis im Falle des § 30 Abs. 3 SchKO gewährt, so kann die SchK (unter Mitwirkung von mindestens vier Mitgliedern) in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 3 SchKO den Antrag auf Durchführung einer Beratung wenn er nicht zurückgenommen wird durch Beschluß zurückweisen, da gemäß § 30 Abs. 2 oder Abs. 3 SchKO eine Verfolgung der Verfehlung wegen Fristablaufs nicht mehr möglich ist. Ergibt sich die Überschreitung der Frist erst in der Beratung und wird der Antrag nicht zurückgenommen, so ist ebenfalls durch Beschluß festzustellen, daß eine Verfolgung der Verfehlung wegen Fristablaufs nicht mehr möglich ist. 2.2.3. Stellt die SchK bei der Vorbereitung der Beratung fest, daß sie für die Beratung eines bei ihr gestellten Antrags wegen einer Verfehlung gemäß § 9 Abs. 2 GGG unzuständig ist, soll sie auf die Rücknahme des Antrags hinwirken, anderenfalls muß sie eine Beratung wegen Unzuständigkeit durch Beschluß ablehnen. Die SchK einer Genossenschaft kann nicht wegen einer Verfehlung gegen einen Bürger beraten, der nicht ihr Mitglied ist oder nicht in der Genossenschaft arbeitet. Unstatthaft ist eine Ablehnung mit der Begründung, der Antragsteller solle sich zweckmäßigerweise an die KK der Arbeitsstelle wenden, obwohl der Beschuldigte im Bereich der SchK wohnt. 2.2.4. Gegen ablehnende Beschlüsse nach Ziffern *2.2.2. und 2.2.3. sowie nach § 31 Abs. 3 SchKO ist in entsprechender Anwendung des § 54 SchKO der Einspruch zulässig. 2.2.5. Anträge auf Beratung, die Leiter sozialistischer Einzelhandelsbetriebe bzw. Verkaufsstellen- und Gaststättenleiter wegen Eigentumsverfehlungen stellen, die von Kunden zum Nachteil sozialistischer Einzelhandelsbetriebe begangen wurden, dürfen von den SchK nicht entgegengenommen werden**. 2.3. Zur Aufklärung des Sachverhalts 2.3.1. Eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts einschließlich der Ursachen und Bedingungen ist eine wesentliche Voraussetzung für die Lösung des Konflikts und insbesondere bei Beleidigung, Verleumdung und Hausfriedensbruch Grundlage für eine dauerhafte Aussöhnung der Parteien. In Fällen, in denen die Sache von der Deutschen Volkspolizei oder von einem diszi-plinarbefugten Leiter übergeben wird, ist durch den ** Die Handelsbetriebe sind durch die Gemeinsame Anweisung Nr. 7/68 des Ministers iür Handel und Versorgung sowie des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Erhöhung der Ordnung und Sicherheit im sozialistischen Einzelhandel und die Verfahrensweise bei Kundendiebstählen vom 12. Juni 1968 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung 1968, Heft 17, S. 95 f.) angewiesen, derartige Verfehlungen der Volkspolizei zu melden, die in geeigneten Fällen die Übergabe an die SchK verfügt. D. Red. 245;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die staatliche Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder andere gesellschaftliche Verhältnisse hervorruft hervor ruf kann oder den Eintritt von anderen Störungen der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung von Fluchtversuchen zu nutzen, bei der Einflußnahme auf Mitarbeiter der Linie wirksam einzusetzen. Dabei ist zu beachten, daß Aktivitäten zur Informationssammlung seitens der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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