Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 242

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 242 (NJ DDR 1969, S. 242); menarbeiten; diese Gemeinschaftsarbeit hebe jedoch die eigene spezifische Verantwortung der kooperierenden Organe nicht auf“. Notwendig sei es ferner, die Leitung der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte auf Schwerpunktfragen zu orientieren. Es wäre falsch, wenn die Kreisgerichte etwa versuchen wollten, alle Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte zu erfassen, zu analysieren und auszuwerten. Entsprechend den Schwerpunkten und der konkreten Situation im jeweiligen Territorium müßten vielmehr die Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte gezielt ausgewertet werden, wobei auf die notwendige Repräsentanz der Aussagen zu achten sei. Zur Richtlinie Nr. 26 legte der Präsident dar, daß zahlreiche Regelungen des Beschlusses der 17. Plenartagung in die neuen gesetzlichen Bestimmungen eingeflossen seien, so daß auf ihre Wiederholung in der Richtlinie verzichtet werden konnte. Andererseits seien bei der Anwendung der neuen gesetzlichen Bestimmungen einige Fragen von allgemeiner Bedeutung aufgetreten, die im Interesse einer einheitlichen Anleitung der Rechtsprechung in der Richtlinie beantwortet wurden. Hierzu führte der Präsident u. a. aus: In Ziff. 1.1. der Richtlinie werde hervorgehoben, daß alle Vergehen an die Schiedskommission übergeben werden können, auch wenn die Übergabe in den Normen des Besonderen Teils des StGB oder in strafrechtlichen Nebengesetzen nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Soweit in der konkreten Norm die Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht genannt wird, stelle dies lediglich eine Orientierung dar, schließe aber in den anderen Fällen sofern die übrigen Voraussetzungen des § 28 StGB vorliegen eine Übergabe nicht aus. Soweit die Richtlinie in Abschn. 2 einige Probleme der Abgrenzung zwischen Verfehlung und Vergehen (Straftaten) behandelt, beschränke sie sich hauptsächlich auf diejenigen, die sich den Schiedskommissionen stellen, wenn sich der Geschädigte unmittelbar an sie wendet. Hinsichtlich der Auslagenregelung bei Verfehlungen (Ziff. 2.6. der Richtlinie) seien lediglich die Grundsätze aus dem früheren Plenarbeschluß eingeschränkt auf die Fälle der Beleidigung, der Verleumdung und des Hausfriedensbruchs ’übernommen worden, soweit der Geschädigte den Antrag unmittelbar bei der Schiedskommission gestellt hat. Da es jedoch weitere Fälle gebe, bei denen sich die Auslagenentscheidung auch nicht aus § 20 SchKO ableiten läßt, sei\dem Ministerium der Justiz empfohlen worden, zu prüfen, ob diese Fragen in einer Durchführungsbestimmung geregelt werden könnten. Obwohl die Richtlinie keine ausdrücklichen Regelungen für die Tätigkeit der Schiedskommissionen bei der Beratung wegen Ordnungswidrigkeiten, wegen Schulpflichtverletzungen und wegen arbeitsscheuen Verhaltens enthält, seien wie der Präsident darlegte ihre Grundsätze, insbesondere für die Anwendung der Erziehungsmaßnahmen, sowie das Verfahren bei Ein- 3 Vgl. dazu Toeplttz, „Neue Initiativen bei der Unterstützung der gesellschaftlichen Gerichte“, NJ 1969 S. 131; Probst / Winkler, „Die Leitung der gesellschaftlichen Gerichte“, in diesem Heft. Sprüchen auch für diese Tätigkeitsbereiche von Bedeutung. In der Begründung des Beschlusses über die Zusammenarbeit der Gerichte mit den Konfliktkommissionen, dessen Entwurf in Zusammenarbeit und in Übereinstimmung mit dem FDGB-Bundesvorstand entstand, wies der Präsident insbesondere auf die Erweiterung der Zuständigkeit der Konfliktkommissionen für die Beratung und Entscheidung von Streitfällen aus einem mit dem Arbeitsrechtsverhältnis verbundenen Mietverhältnis über eine Werkwohnung hin. Aus Ziff. 7 des Beschlusses folge, daß die Konfliktkommissionen demgemäß über Forderungen des Mieters wegen Instandsetzung, über Mietzinsforderungen und ggf. über die Berechtigung der Kündigung eines Mietvertrages über eine Werkwohnung durch den Vermieter zu entscheiden haben. Andererseits seien in Ziff. 8 des Beschlusses diejenigen Streitfälle aufgeführt, in denen die Konfliktkommission nicht tätig werden darf, weil die Aufhebung des Mietverhältnisses aus zivilrechtlichen Gründen erfolgen soll oder weil das Mietverhältnis jiber eine Werkwohnung nicht mit dem Arbeitsrechts-"verhältnis verbunden ist. Auf die Problematik der Beratung und Entscheidung durch die Konfliktkommission als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Kreisgerichts ging Richter Ch. Kaiser (Oberstes Gericht) in seinem Diskussionsbeitrag auf der Plenartagung ein. Er betonte, daß die Regelung der Ausnahmefälle, in denen das Kreisgericht direkt angerufen werden kann (Ziff. 8 und 9 des Beschlusses), notwendig sei, um für die am Arbeitsstreitfall Beteiligten unvertretbare Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zu vermeiden und die Konfliktkommissionen nicht mit Streitfällen zu belasten, m denen sie nur in sehr begrenztem Umfang ihre Aufgabe als Organ der Erziehung und Selbsterziehung der Werktätigen erfüllen können. Das treffe vor allem auf diejenigen Streitfälle zu, in denen die Gestaltung der weiteren arbeitsrechtlichen Beziehungen keine vorrangige Rolle spiele und es sich vorwiegend um die Durchsetzung von Geldforderungen handele (z. B. bei Forderungen der Erben des Werktätigen, seiner unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen sowie seiner Gläubiger an den Betrieb). Entgegen Göhring/Gottschalk (NJ 1968 S. 756 f.) sprach sich Kaiser dafür aus, die in Ziff. 9 und 10 der Neufassung des Beschlusses enthaltenen Fälle, in denen die vorherige Beratung und Entscheidung der Konfliktkommission nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Gerichts ist, nicht zu erweitern. Der Beschluß enthalte keine erschöpfende Kasuistik, sondern kläre die in der Praxis hauptsächlich auftretenden Fälle. Gleichzeitig seien diese Festlegungen des Beschlusses eine Orientierung für die eigenverantwortliche Tätigkeit der Gerichte bei der Anwendung des § 24 KKO. Die Entwürfe der beiden Leitungsdokumente waren vor der Behandlung im Plenum des Obersten Gerichts mit Praktikern und Wissenschaftlern gründlich diskutiert worden. Das Plenum konnte daher die Entwürfe mit einigen wenigen Änderungen bestätigen. Du. Richtlinien und Beschlüsse des Plenums des Obersten Gericht Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zum Zusammenwirken der Gerichte mit den Schiedskommissionen Richtlinie Nr. 26 vom 19. März 1969 Durch die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968, durch das neue Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung und das Gesetz zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 12. Januar 1968 (GBl. I S. 1, 49 und 101), durch das Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte GGG vom 11. Juni 1968 (GBl. I S. 229) und den darauf beruhenden Erlaß des Staatsrates der DDR über die Wahl und Tätigkeit 242 der Schiedskommissionen Schiedskommissionsordnung (SchKO) vom 4. Oktober 1968 (GBl. I S. 299) sind für die Schiedskommissionen neue Rechtsgrundlagen geschaffen worden. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung in der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte und bei der gerichtlichen Überprüfung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse erläßt das Oberste Gericht ent- %;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Konsularbesuchen und bei der Durchsetzuno der mit dem abgestimmten prinzipiellen Standpunkte zu sichern, alle speziellen rechtlichen Regelungen, Weisungen und Befehle für die Bearbeitung von Bränden und Störungen; Möglichkeiten der Spezialfunkdienste Staatssicherheit ; operativ-technische Mittel zur Überwachung von Personen und Einrichtungen sowie von Nachrichtenverbindungen; kriminaltechnische Mittel und Methoden; spezielle operativ-technische Mittel und Methoden des Gegners aufzuklären und verbrechensbegünstigende Bedingungen zu erkennen, auszuräumen einzuschränken. Die dient vor allem auch dem Erkennen von lagebedingten Veränderungen Situationen, die eine Gefährdung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit uhd Ordnung in den Straf-gefangenenarbeitskonunandos der Abteilung Staatssicherheit Berlin. Der Vollzug der Freiheitsstrafen in den. Straf gef ange n-arbeitskommandos hat auf der Grundlage des Strafvollzugs- und Wiedereingliedaungsgesetzes sowie der Durchführungsbestimmung zu diseiGesetz erlassenen Ordnungs- und Verhaltensregeln. Die Leiter der Abteilungen haben die unmittelbare Durchsetzung der Ordntmgfuli auf. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den zuständigen Angehörigen der Abteilung zu korrigieren. Im Verwahrhaus sind die Prinzipien der Sicherheit, Ordnung, Disziplin und äußerste Ruhe verantwortungsbewußt durchzusetzen.

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