Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 241

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 241 (NJ DDR 1969, S. 241); liehe Einwirkung eine Atmosphäre der Unduldsamkeit gegen Gesetzes- und Disziplinverletzungen, gegen Verletzungen von Vorschriften über Ordnung und Sicherheit sowie von Grundsätzen der sozialistischen Moral, insbesondere der Arbeitsmoral, und gegen alle Erscheinungen von Schlamperei, Gleichgültigkeit, Bürokratismus usw. zu schaffen und den Rechtsverletzer zum künftigen freiwilligen Einhalten der Gesetze, der Ordnung und Disziplin sowie der Normen des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu erziehen. Die Ergebnisse dieser Verfahren müssen von den Staatsanwälten ebenfalls ausgewertet werden, um sie im komplexen Vorbeugungssystem gegen Kriminalität und andere Rechtsverletzungen zu verwerten. Daher reicht für die Staatsanwälte die Sidierung einer richtigen Übergabepraxis und die Aufsicht über die Gesetzlichkeit der Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte allein nicht aus; vielmehr ist die ständige zielgerichtete Analyse der Ergebnisse notwendig. Aufgaben im Zusammenhang mit den von den Konfliktkommissionen zu entscheidenden Arbeitsrechtssachen In Arbeitsrechtssachen werden die Konfliktkommissionen nur auf Antrag tätig. Zu den Antragsberechtigten gehört auch der Staatsanwalt des Kreises. Er macht von diesem Recht jedoch nur dann Gebrauch, wenn es gesellschaftlich notwendig ist, den arbeitsrechtlichen Konflikt u. U. auch gegen den Willen der unmittelbar Beteiligten durch ein Rechtsprechungsorgan entscheiden zu lassen. Die Ausübung "des Antragsrechts ist eine Ausnahme; sie hängt immer von der gesellschaftspolitischen Bedeutung der Säche ab und ist nur unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung und des Schutzes der Rechte der Bürger gerechtfertigt. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Streit von gesellschaftlicher Bedeutung ist und seine Entscheidung die Entstehung ähnlicher Konflikte verhindern kann oder wenn im Rahmen der komplexen Kriminalitätsbekämpfung auf die Beseitigung von Ursachen, Bedingungen oder anderen Faktoren sowie materiellen Folgen von Straftaten eingewirkt werden muß. Die Notwendigkeit staats-anwaltschaftlichen Eingreifens kann sich auch daraus ergeben, daß unverzichtbare arbeitsrechtliche Grundrechte durchgesetzt werden müssen. Die Aufgaben des Kreisstaatsanwalts bei der Zusammenarbeit mit den Konfliktkommissionen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, insbesondere bei der Überprüfung und Auswertung arbeitsrechtlicher Entscheidungen der Konfliktkommissionen, sind schon früher im einzelnen dargesteilt worden'*. Entsprechend der Neuregelung der Zuständigkeit für die Beratungen der Konfliktkommissionen5, ist zu beachten, daß die vom Betriebsleiter nach § 109 Abs. 3 GBA übergebenen Fälle wegen Verletzung der Arbeitsdisziplin zwar Arbeits-rechtssachen und daher in § 28 KKO aufgeführt sind, aber bei der Entscheidung von den Konfliktkommissionen nicht die Sanktionen des Disziplinarrechts angewandt werden (§ 109 GBA), sondern die speziell dafür vorgesehenen Erziehungsmaßnahmen (§ 29 KKO). Diese Maßnahmen stimmen weitgehend mit denen für Strafsachen und andere Rechtsverletzungen überein. Insoweit sind die vom Betriebsleiter übergebenen Disziplinarverfahren inhaltlich dieser Gruppe von Verfahren verwandt. Die Beschlußüberprüfung des Staatsanwalls beschränkt sich in diesen Fällen auf die Einhaltung der in § 29 KKO vorgesehenen Erziehungsmaßnahmen. In Sozialversicherungssachen sind die Konfliktkommissionen nicht mehr entscheidungsbefugt. Wird trotzdem eine Beratung durchgeführt und ein Beschluß gefaßt, so ist dies ein Verstoß gegen die sozialistische Gesetzlichkeit. Der Beschluß muß wegen sachlicher Unzuständigkeit der Konfliktkommission mit dem Einspruch angefochten werden. Gleichzeitig ist die Konfliktkommission zu belehren und der FDGB-Kreisvorstand zu informieren. Aufgaben in Zivilsachen und anderen Reehtsslreitigkeiten Die Aufgabe des Kreisstaatsanwalts beschränkt sich in diesen Sachen auf die Beschlußüberprüfung und die Wahrnehmung seines Einspruchsrechts gegen im Ergebnis ungesetzliche Beschlüsse. Dabei sind die Hinweise von Ebert/Fröhbrodt zu beachten'*. Eine Neuregelung in den Ordnungen für die Konflikt- und Schiedskommissionen ist, daß das gesellschaftliche Gericht auf gemeinsamen Antrag der Parteien über den geltend gemachten Anspruch entscheiden kann (§ 56 Abs. 3 KKO, § 52 Abs. 3 SchKO). Insoweit sind das Entscheidungsfeld und die Verantwortung der gesellschaftlichen Gerichte erweitert worden. Das muß der Staatsanwalt bei der Erfüllung seiner Aufgaben berücksichtigen. 4 Vgl. Kirmse, „Die Aufgaben des Staatsanwalts bei der Zusammenarbeit mit den Konfliktkommissionen ,auf dem Gebiet des Arbeitsrechts“, NJ 1968 S. 271. 5 Vgl. im einzelnen dazu Hantsche / Winkler / Görner, „Neue Bestimmungen über die Tätigkeit der Konflikt- und Schiedskommissionen weitere Ausgestaltung der sozialistischen Rechtsordnung“, NJ 1968 S. 709 ff., insb.' S. 712. 6 Vgl. Ebert / Fröhbrodt, „Aufgaben des Staatsanwalts bei der Überprüfung von Beschlüssen der Schiedskommissionen“, NJ 1968 S. 167 CT. Neue Leitungsdokumente des Obersten Gerichts für das Zusammenwirken mit den gesellschaftlichen Gerichten Das Plenum des Obersten Gerichts, das sich in seiner 22. Tagung am 19. März 1969 mit Problemen der Strafzumessung beschäftigte!, beschloß außerdem die Richtlinie Nr. 26 zum Zusammenwirken der Gerichte mit den Schiedskommissionen sowie die Neufassung des Beschlusses über die Zusammenarbeit der Gerichte mit den Konfliktkommissionen auf dem Gebiete des Arbeitsrechts2. Zur Begründung der Entwürfe beider Leitungsdokumente führte der Präsident des Obersten Gerichts, Dr. To e plitz, aus, daß es nicht lediglich um eine Anpassung der Beschlüsse der 17. und 18. Plenartagung des Obersten Gerichts an die inzwischen er- 1 Über diesen Problemkomplex werden wir im 1. Maiheft der „Neuen Justiz“ berichten, das auch weitere Materialien zur Strafzumessung enthalten wird. 2 Beide Leitungsdokumente sind in diesem Heft .veröffentlicht. s lassenen gesetzlichen Bestimmungen gehe, sondern um eine neue Qualität der Verantwortung des Obersten Gerichts und der Bezirks- und Kreisgerichte gegenüber den in das System der Rechtsprechung integrierten gesellschaftlichen Gerichten, wie sie in § 15 GGG, §§ 63, 64 SchKO und § 68 KKO zum Ausdruck kommt. Diese Verantwortung stehe in unlösbarem Zusammenhang mit den Anstrengungen, die einheitliche, wissenschaftliche Leitung der Rechtsprechung ständig zu vervollkommnen, die Kriminalität und andere Rechtsverletzungen wirksam zu bekämpfen und die Bürger immer besser zu befähigen, an der Rechtspflege mitzuwirken. Zur Durchsetzung der neuen Leitungsdokumente komme es wie der Präsident betonte auf die Koordinierung der Tätigkeit aller derjenigen Organe an, die mit den gesellschaftlichen Gerichten zusam- 241;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 241 (NJ DDR 1969, S. 241) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 241 (NJ DDR 1969, S. 241)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Dienst-eänheiten ist mit dem Ziel der Wiederergreifung durch eigene Kräfte. Einstellung jeglicher Gefangenenbewegung und Einschluß in Verwahrräume Unterkünfte. Sicherung des Ereignisortes und der Spuren, Feststellung der Fluchtrichtung. Verständigung der des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle an Befehlen und Weisungen, an Kampfprogramm und Arbeitsplänen sowie am Untersuchungsplan. Es gibt Erscheinungen, daß die klare Verantwortung von Dienstfunktionären für die Anleitung und Kontrolle der Referatsleiter unterstützten und teilweise die Vorgangsbearbeitung anleiteten und kontrollierten. Dieser Prozeß ist fortzuführen und zu vertiefen. Gleichzeitig ist die bereits auf der Beratung des Sekretariats des der mit den, Sekretären der Kreisleitungen, Dletz Verlag, Broschüre, Seite. Der Begriff Mitarbeiter Staatssicherheit umfaßt hier auch Angehörige des Wachregiments Staatssicherheit ,rF.

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