Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 24

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 24 (NJ DDR 1969, S. 24); der Staat sonst gegen die oben genannten völkerrechtlichen Prinzipien verstieße. Dieses Verbot ist allgemein anerkannt Makarov zählt die Regelung der Staatsangehörigkeitsfragen zu jenen Rechtsfragen, die grundsätzlich der einzelstaatlichen Zuständigkeit Vorbehalten sind. Er argumentiert zutreffend folgendermaßen: „Aus den allgemeinen Grundsätzen der Völkerrechtsordnung, die eine Rechtsordnung der Staatengemeinschaft ist und daher notwendigerweise berufen ist, die Zuständigkeit der Einzelstaaten abzugrenzen, folgt unbedingt, daß in allen Angelegenheiten, die der staatlichen Souveränität Vorbehalten sind, nur der betreffende Staat selbst die Regelung treffen darf. Da die Regelung der Staatsangehörigkeitsfragen grundsätzlich der staatlichen Souveränität Vorbehalten ist, muß angenommen werden, daß es jedem Staat völkerrechtlich untersagt ist, die Regelung der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates vorzunehmen.“12 Gerade darum aber handelt es sich im westdeutschen Staatsangehörigkeitsrecht. Die Völkerrechtswidrigkeit dieses Vorgehens wird nicht dadurch geringer, daß die westdeutsche Regierung sich hartnäckig weigert, das Bestehen von zwei deutschen Staaten anzuerkennen. Die Nichtanerkennung ist ja gerade ein wichtiger Bestandteil der gegen die DDR gerichteten aggressiven Politik. Auch wenn es an normalen Beziehungen zwischen bestimmten Staaten fehlt, sind deren souveräne Rechte und deren Rechtsordnung grundsätzlich zu beachten. Diese Verpflichtung wird nicht erst durch eine förmliche Anerkennung eines Staates begründet, sondern entsteht mit der Effektivität eines Staates. Sanktionierung der faschistischen Zwangseinbürgerungen In seinem politisch-juristischen Gehalt kann das westdeutsche Staatsangehörigkeitsrecht erst voll erfaßt werden, wenn sein Verhältnis zu den faschistischen Zwangseinbürgerungen in Betracht gezogen wird. Dabei wird die Tatsache deutlich, daß sich der westdeutsche Staat offen mit der faschistischen Unrechtspraxis gegenüber anderen Staaten und Völkern solidarisiert. Die Verfassungsnorm des Art. 116 Abs. 1 GG, wonach Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, bedarf der juristischen Ausdeutung und Demaskierung. Zu dem durch Art. 116 Abs. 1 erfaßten Personenkreis zählen alle, die im Zuge der faschistischen Eroberungen summarisch und zwangsweise eingebürgert wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. Mai 1952 erklärt: „Aus der Unwirksamkeit der Annexionen durch das Deutsche Reich seit dem 1. Januar 1938 kann aber auf Grund der gesamten Umstände nicht die Folgerung gezogen werden, daß alle mit den Annexionen zusammenhängenden Zwangsverleihungen deutscher Staatsangehörigkeit als nichtig zu betrachten seien.“13 In § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 sind jene faschistischen Zwangseinbürgerungsakte aufgezählt, denen die Bundesrepublik Gültigkeit zuspricht1''. In allen diesen Fällen handelte es sich um völkerrechtswidrige 12 Makarov, Allgemeine Lehren des Staatsangehörigkeitsrechts, Stuttgart 1962, S, 58. 13 BVerfGE Bd. 1 S. 330. 14 § 1 Abs. 1 des Gesetzes lautet: „Die deutschen Volkszugehörigen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund folgender Bestimmungen verliehen worden 1st: a) Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslowakischen Republik über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 20. November 1938 (Reichsgesetzbl. II S. 895), b) Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Zwangseinbürgerungen. Das trifft auch für jene Akte zu, die in die Form eines völkerrechtlichen Vertrages gekleidet waren. Solche Verträge waren nur die juristische Hülle für ein brutales Diktat des imperialistischen deutschen Staates15. Entscheidend ist nicht die Form, in der i die Zwangseinbürgerung erfolgte, sondern die Tatsache, daß sie Bestandteil der faschistischen Aggressionsmaßnahmen und Germanisierungspolitik war. Das gilt sowohl für die Zwangseinbürgerungen, die im Zusammenhang mit fremden Gebietseroberungen nach dem Ausbruch des zweiten Weltkrieges vorgenommen wurden, als auch für die der unmittelbaren Kriegsvorbereitung dienenden Aktionen gegen Österreich und die Tschechoslowakei. Regelungen auf dem Gebiet der Staatsangehörigkeit, denen Aggressionsakte zugrunde liegen und die auf deren Bestätigung gerichtet sind, können keine Rechtsgültigkeit beanspruchen; sie sind selbst völkerrechtswidrig. Daraus ergibt sich der rechtliche Schluß, daß die faschistischen Zwangseinbürgerungen von Anfang an nichtig sind. Von diesem Standpunkt ließ sich auch die damalige Aliierte Hohe Kommission für Deutschland leiten. Im Gesetz Nr. 12 über die Nichtigkeit von nationalsozialistischen Rechtsvorschriften über Staatsangehörigkeit vom 17. November 1949 (Amtsblatt der AHK 1949 S. 36) entschied sie über nazistische Vorschriften, die sich auf französische und luxemburgische Staatsbürger bezogen und durch die diesen Personen bzw. Personengruppen unter Verletzung der Grundsätze des Völkerrechts die deutsche Staatsangehörigkeit aufgezwungen worden war. Das Gesetz Nr. 12 stellte fest, „daß die Reichsverordnung vom 23.8. 1942 (RGBl. I S. 533) und der Erlaß des Führers vom 19.5.1943 (RGBl. I S. 415), soweit sie die zwangsweise Übertragung der deutschen Staatsangehörigkeit auf französische und luxemburgische Staatsangehörige zum Gegenstand haben, von Anfang an nichtig und rechtsunwirksam gewesen sind“. Im Gegensatz dazu gehen die westdeutsche Gesetzgebung und Praxis, wie aus dem Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz von 1955 ersichtlich ist, davon aus, daß die Zwangseinbürgerungen im Osten, d. h. vor allem auf dem Territorium der UdSSR und der jetzigen volksdemokratischen Staaten, rechtliche Wirkungen ausgelöst haben, die noch heute andauern. Die politische Absicht dieser Regelung ist offensichtlich: In ihr äußert sich und mit ihr stimuliert der westdeutsche Imperialismus sein Streben nach Revanche111. Litauen über die Staatsangehörigkeit der Memelländer vom 8. Juli 1939 (Reichsgesetzbl.il S. 999), c) Verordnung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch frühere tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit vom 20. April 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 815) in Verbindung mit der Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen gegenüber dem Protektorat Böhmen und Mähren vom 6. Juni 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 308), d) Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941 (Reichsgesezbl. I S. 118) in der Fassung der Zweiten Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 31. Januar 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 51), e) Verordnung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit ln Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und Krains vom 14. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 648), f) Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I 5. 321), sind nach Maßgabe der genannten Bestimmungen deutsche Staatsangehörige geworden, es sei denn, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch ausdrückliche Erklärung ausgeschlagen haben oder noch ausschlagen.“ 15 Dies wurde überzeugend in dem Strafverfahren gegen Globke nachgewiesen. Vgl. dazu OG, Urteil vom 23. Juli 1963 - 1 Zst (I) 1/63 - NJ 1963 S. 449 ff. (481 ff.). 16 Aus diesem Grunde ist die Bonner Regierung auch nicht zu der Erklärung bereit, daß das Münchner Abkommen von 24;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 24 (NJ DDR 1969, S. 24) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 24 (NJ DDR 1969, S. 24)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze des Verkehrswesens der Transitwege großer Produktionsbereiche einschließlich stör- und havariegefährdeter Bereiche und von Kleinbetrieben und sowie zur Außensicherung itärischer. bjekte.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X