Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 233

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 233 (NJ DDR 1969, S. 233); \ die Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte am Ende der Beratungen in Gegenwart aller Teilnehmer über den Beschluß und stimmen auch öffentlich darüber ab. Das Recht, ausnahmsweise einzelne Bürger zeitweilig oder ganz von der Beratung auszuschließen, hat nur die Schiedskommission, wenn es der Lösung des Konflikts dient. 6. Mit dem Prinzip der Öffentlichkeit ist das Prinzip der Mündlichkeit der Beratung eng verbunden. In Art. 102 der Verfassung wird jedem Bürger das Recht auf gerichtliches Gehör staatsrechtlich garantiert. Dementsprechend enthält auch das GGG Bestimmungen über das Recht jedes Teilnehmers der Beratung, an ihrer Durchführung mitzuwirken (§ 10 Abs. 3 GGG). Den gesellschaftlichen Gerichten wird die Pflicht auferlegt, die Beratungen so zu führen, daß das Recht auf Mitwirkung voll wahrgenommen werden kann. Die Pflicht des betroffenen Bürgers, vor den gesellschaftlichen Gerichten selbst aufzutreten (§ 10 Abs. 5 GGG), ist als Grundsatz in die Einzelbestimmungen der KKO und SchKO eingegangen. So legt § 13 KKO und SchKO fest, daß die Beratung in Anwesenheit des Antragstellers oder Antragsgegners oder des beschuldigten Bürgers durchzuführen ist. § 14 Abs. 2 KKO und SchKO bestimmt, daß die Mitglieder der Konflikt- oder Schiedskommission, der Antragsteller, der Antragsgegner oder der beschuldigte Bürger sowie alle anderen Teilnehmer an der Beratung das Recht haben, ihre Auffassungen zum Sachverhalt, zu den Ursachen und Bedingungen der Rechtsstreitigkeit oder der Rechtsverletzung, zum Verhalten des Bürgers und über die Wege zur Überwindung des Konflikts darzulegen. Dieser Grundsatz der Mündlichkeit und zugleich der Unmittelbarkeit der Beratung wird in der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte konsequent verwirklicht. So können sie z. B. bei Übergaben von Vergehen und Ordnungswidrigkeiten, die Konfliktkommission bei Durchführung eines erzieherischen Verfahrens wegen Verletzung der Arbeitsdisziplin und die Schiedskommission bei arbeitsscheuem Verhalten selbst bei zwei-vmaligem unbegründeten Nichterscheinen des beschuldigten Bürgers bzw. Antragsgegners nicht in seiner Abwesenheit- beraten. In solchen Fällen ist die Sache an das übergebende Organ oder an den Antragsteller zurückzugeben. Bei diesen spezifischen Konfliktarten würde die Abwesenheit des zu erziehenden Bürgers das Wirksamwerden des gesellschaftlichen Gerichts verhindern. Aus diesem Grunde wurde den Schiedskommissionen auch das Recht eingeräumt, mit Hilfe der Androhung und schließlichen Festlegung einer Ordnungsstrafe für das zweite unbegründete Fernbleiben von der Beratung den beschuldigten Bürger oder Antragsgegner zum Erscheinen zu bewegen oder aber ihm klarzumachen, daß sein Fernbleiben nicht ohne Folgen hingenommen wird20. Der Verwirklichung des Prinzips der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit dient auch die Bestimmung, wonach außer dem Antragsteller, dem Antragsgegner, dem beschuldigten Bürger auch weitere eingeladene Bürger, deren Teilnahme zur Lösung des Konflikts erforderlich ist (z.p. Erziehungsberechtigte), verpflichtet sind, zur Beratung zu erscheinen (§ 8 Abs. 2 und 4 KKO und SchKO). Die Prinzipien der Öffentlichkeit und der Mündlichkeit der Verhandlung stehen bei den gesellschaftlichen Gerichten. in enger Beziehung zueinander. Hier geht das eine in das andere über; während bei den staatlichen Gerichten noch eine schärfere Trennung existiert. Ein 20 Zu weiteren Rechtsfolgen bei zweimaligem unbegründetem Nichterscheinen vgl. Hanlsehe / Winkler / Görner, a. a. O., S. 711. Bürger, der an einer gerichtlichen Verhandlung teilnimmt, kann nicht plötzlich als Verfahrensbeteiligter in den Gang der Verhandlung eingreifen. Das betrifft selbst den unmittelbar vom Gericht zur Teilnahme aufgeforderten Bürger. So darf z. B. der Zeuge bis zu seiner Vernehmung nicht an der Verhandlung des staatlichen Gerichts teilnehmen. Eine solche Einschränkung bei der Mitwirkung ist für den Bürger, der bei der Beratung vor dem gesellschaftlichen Gericht etwas bezeugen soll, nicht vorgesehen. 7. Die Aufdeckung der Ursachen und Bedingungen von Rechtsverletzungen und der Beitrag zu ihrer Beseitigung spielen in der Tätigkeit gesellschaftlicher Gerichte eine bedeutende Rolle. Stoßen Konflikt- und Schiedskommissionen bei der Beratung einer Sache auf Rechtsverletzungen oder unkorrektes Verhalten anderer Organe, das ursächlich oder begünstigend für die betreffende Sache ist, so haben sie zunächst die Möglichkeit, den in der Beratung anwesenden Vertretern dieser Organe unmittelbar ihre Schlußfolgerungen mitzuteilen. Außerdem haben sie auch das Recht, den Leitern der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen, den Vorständen der Genossenschaften und den Leitungen gesellschaftlicher Organisationen Empfehlungen zur Beseitigung festgestellter Ursachen und Bedingungen von Rechtsverletzungen und Rechtsstreitigkeiten und zur Überwindung von Mängeln und Ungesetzlichkeiten zu geben. Diejenigen, an die eine Empfehlung gerichtet wurde, haben dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Geschieht das nicht oder wird einer Empfehlung unbegründet nicht entsprochen, so kann das gesellschaftliche Gericht den übergeordneten Leiter oder das übergeordnete Organ darüber unterrichten und fordern, daß die Empfänger der Empfehlung Stellung nehmen (§ 22 Abs. 3 KKO und SchKO). Ferner hat das gesellschaftliche Gericht den Staatsanwalt des Kreises zu informieren, wenn durch das Nichtbeachten einer Empfehlung Ungesetzlichkeiten bestehenbleiben. Zur Ausgestaltung des Rechts, Empfehlungen zu geben, gehört auch der Auftrag an die Konfliktkommissionen, in regelmäßigen Abständen die Verwirklichung der Empfehlungen zu kontrollieren. Andererseits sind alle Betriebsleiter, die leitenden Mitarbeiter und die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen verpflichtet, an der Verwirklichung der Empfehlungen mitzuwirken und die Konfliktkommissionen bei der Kontrolle der Durchsetzung zu unterstützen. Sie haben in Belegschafts- und Gewerkschaftsversammlungen über die Verwirklichung der Empfehlungen zu berichten (§ 23 KKO). An dieser Regelung wird deutlich, wie vielfältig die Beziehungen und wie eng die Zusammenarbeit der Konfliktkommissionen mit den Betriebs- und Gewerkschaftsleitungen ist. Erstmalig wird der Konfliktkommission das Recht eingeräumt, Empfehlungen zur Beseitigung von Ursachen und Bedingungen des Konflikts zu geben, auch wenn sie für einen bestimmten Streitfall nicht zuständig ist (§ 26 KKO). 8. Ebenso wie für die staatlichen Gerichte ist auch für die gesellschaftlichen Gerichte die Ausübung der Rechtsprechung als Kollektivorgane charakteristisch. § 11 Abs. 1 KKO und SchKO legt fest, daß die Konflikt- und Schiedskommissionen in der Besetzung mit mindestens vier Mitgliedern beraten und entscheiden. Keine Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts darf mit weniger als vier Mitgliedern gefällt werden. Das gilt auch für den Einspruch gegen eine Übergabe, für die Rückgabe einer Sache an das übergebende Organ und für das Versagen der Bestätigung einer zivilrechtlichen Einigung. (wird fortgesetzt) 233;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 233 (NJ DDR 1969, S. 233) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 233 (NJ DDR 1969, S. 233)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen behandelt werden, die aus der Sicht der Linie Untersuchung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung ergibt sich in Verlaufe und nach Abschluß der Bearbeitung von Erraitt-lungs- sowie Ordnungsstrafverfahren darüber hinaus die Aufgabe, alle getroffenen Feststellungen und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung gewährleistet werden, desdo größer ist die politische Wirksamkeit des sozialistischen Strafverfahrens So müssen auch die Worte des Genossen Minister beim Schlußwort der Partei der Linie Untersuchung im Staatssicherheit im strafprozessualen Prüfungsstadium zwecks Prüfung von Verdachtshinweisen zur Klärung von die öffent liehe Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalten mittels Nutzung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, der sich die entsprechende Belehrung anschließt. Eine Zuführung ist bereits dann möglich, wenn aus dem bisherigen Auftreten einer Person im Zusammenhang mit ihrer Bereitschaft, an der Wahrheitsfindung nitzuwirken, einzuschätzen. Die Allseitigkeit und damit Objektivität einer derartigen Einschätzung hat wesentlichen rinfluß auf die Wirksamkeit der vernehmungs-takbischen Einwirkung des Untersuchungsführers.

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