Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 23

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 23 (NJ DDR 1969, S. 23); Verlustgründe wird die Behauptung der einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit natürlich nicht vorgetragen. Es handelt sich vielmehr um die mit ihr verschleierte Machtfrage. Bei genauer Betrachtung wircf rasch sichtbar, daß der mit Hilfe dieser These erfaßte Personenkreis nicht einem imaginären „deutschen Staat“, sondern der westdeutschen Bundesrepublik juristisch zugeordnet werden soll. Der Bundesinnenminister hat diese Konsequenz in einem Schreiben vom 5. Oktober 1967 klar formuliert: „An meiner Ihnen bekannten Auffassung, daß es nur eine deutsche Staatsangehörigkeit gibt und diese nur von einer Rechtsordnung, der der Bundesrepublik Deutschland, bestimmt werden kann, halte ich fest.“8 9 Die zunächst sehr abstrakt scheinende Definition der Staatsangehörigkeit als juristischer Zugehörigkeit einer Person zu einem bestimmten Staat gewinnt hier reaktionär-aggressives Leben. Die Behauptung einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit sagt nicht mehr und nicht weniger aus, als daß die Maßstäbe der spätkapitalistischen Gesellschaft Westdeutschlands auf das Staatsvolk der DDR angewandt und die Handlungen der Bürger der souveränen sozialistischen Deutschen Demokratischen Republik nach den Kriterien der staatsmonopolistischen Kräfte beurteilt werden sollen. Das ist keine Vermutung oder Unterstellung. Die westdeutsche Gesetzgebung sowie die Polizei- und Justizpraxis haben diese Schlußfolgerung bereits gezogen. Einen Beweis dafür erbringt der Bundesinnenminister selbst in dem erwähnten Schreiben, in dem er darlegt, daß die früher in der DDR geltende AO über die Gleichberechtigung der Frau im Staatsangehörigkeitsrecht vom 30. August 1954 (ZB1. S. 431) „nicht als wirksame Regelung deutschen Staatsangehörigkeitsrechts anerkannt werden kann“. Die Gültigkeit dieser AO beurteilt sich aber allein nach dem Recht der DDR, und es ist keinem anderen Staat erlaubt, über die Rechtskraft von Normativakten unseres Staates zu befinden. Einen weiteren eklatanten Beweis für die Absicht, die Bürger der DDR der westdeutschen Rechtsordnung zu unterwerfen, liefert das berüchtigte Handschellengesetz, das Gesetz über befristete Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit vom 29. Juli 1966 (BGBl. I S. 453)°, dessen § 1 folgendermaßen lautet: „Die Bundesregierung kann Deutsche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes haben, von der deutschen Gerichtsbarkeit freisteilen, wenn sie es bei Abwägung aller Umstände zur Förderung wichtiger öffentlicher Interessen für geboten hält.“ Damit wird nicht nur die westdeutsche Gerichtsbarkeit als die deutsche schlechthin ausgegeben, sondern es wird auch versucht, die westdeutsche Justizhoheit im Grunde für alle Menschen deutscher Nationalität zu usurpieren. Selbst der territoriale Umfang des Deutschen Reiches von 1937 wird mit diesem Gesetz überschritten; zum Kriterium für den personellen Anwendungsbereich wird nicht einmal eine angemaßte und fiktive Staatsangehörigkeit, sondern die Nationalität genommen. Strafwürdig im Sinne dieser Gesetzgebung ist die außerhalb der Bundesrepublik durch Bürger anderer Staaten in ihren Ländern ausgeübte staatsbürgerliche Tätigkeit10. 8 Zitiert nach: Das Standesamt (Frankfurt a. Main) 1968, Heft7( S. 183. 9 Vgl. dazu Arzinger, „Die Rolle der Gesetzgebung im System der friedensgefährdenden Politik der westdeutschen Bundesrepublik“, NJ 1966 S. 521 ft. (523 f.); ferner „Die Völkerrechts- und Grundgesetzwidrigkeit der westdeutschen Gesetzgebungsund Justizpraxis, Bürger anderer Staaten der Rechtshoheit der Bundesrepublik zu unterwerfen“- (Gutachten des Instituts für Internationale Beziehungen der Deutschen Akademie für Staats- und Rechts Wissenschaft „Walter Ulbricht“), NJ 1966 S. 449 ff. Bis zu welcher Absurdität die Alleinvertretungsanmaßung in der westdeutschen Doktrin betrieben wird, läßt Maßfeller in seinen Erläuterungen zu § 17 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) deutlich werden: Ein Antragsteller, der im Gebiet der DDR Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat und um den Erwerb der Staatsbürgerschaft nachsucht, müsse sich an die westdeutschen Behörden wenden, denn in allen diesen Fällen „ist der BMdl (Bundesminister des Innern G. R.) zuständig“11. Aus den angeführten Beispielen ist unschwer zu erkennen, daß die westdeutsche Staatsangehörigkeitsdoktrin als Ausdruck und Mittel einer politischen Zielsetzung gedacht ist, nämlich den sozialistischen Staatsbürger der DDR gleichsam zurückzunehmen und ihn wieder in einen Staatsangehörigen, d. h. in einen der imperialistischen Macht untergeordneten Menschen zu verwandeln. Die imperialistische Staatsangehörigkeit, die durch die Objektstellung des Bürgers im Verhältnis zu den bestehenden Machtverhältnissen gekennzeichnet ist, verkörpert das inhaltliche Gegenstück zur sozialistischen Staatsbürgerschaft. Dieser ist wesenseigen, daß der Bürger sich zum bewußten Gestalter seiner gesellschaftlichen Verhältnisse erhoben hat. Der Bürger der DDR ist seinem Staat nicht juristisch zugeordnet, sondern er hat sich unter der Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei in ihm politisch organisiert. Der Versuch, den sozialistischen Staatsbürger in einen Staatsangehörigen bundesdeutscher Prägung umzuformen, ist Ausdruck des Bestrebens, die sozialistische Gesellschafts- und Staatsordnung der DDR zu beseitigen und auf ihrem Gebiet wieder Gesellschaftsverhältnisse zu begründen, in denen der Bürger ein .ausgebeutetes, unterdrücktes Wesen ist. Die Völkerrechtswidrigkeit der revanchistischen Staatsangehörigkeitsregelung Die westdeutsche Staatsangehörigkeitsgesetzgebung ist, soweit sie sich auf den Hoheitsbereich anderer Staaten bezieht, grob völkerrechtswidrig. Ihre Angriffsspitze ist in erster Linie gegen die DDR, Polen und die Sowjetunion gerichtet. Mit den staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen, denen mit Hilfe des revanchistischen Inlandsbegriffs und der damit korrespondierenden Behauptung einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit die Glorie der Legitimität verliehen werden soll, wird versucht, fremde Staatsbürgerschaft juristisch zu gestalten. Damit verstößt die Bundesrepublik gegen grundlegende Prinzipien des Völkerrechts, vor allem, gegen das Prinzip der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates sowie gegen das Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten. Jeder Staat hat das souveräne Recht, seine Staatsbürgerschaft zu regeln. Dabei obliegt es seiner Entscheidung, welche Erwerbs- und Verlustgründe er unter Beachtung allgemeiner Grundsätze des Völkerrechts festlegt und wie er das Verfahren in Staatsbürgerschaftsfragen ausgestaltet Dem entspricht andererseits das Verbot, fremde Staatsbürgerschaft zu regeln, weil JO in 8 3 des westdeutschen StGB-Entwurfs 1962 (Bundesratsdrucksache 200/62) und der Amtlichen Begründung dazu (Bun-destagsdrudcsache IV/650, S. 106) findet sich eine im Prinzip gleiche Position. Danach soll das westdeutsche Strafrecht für Taten gelten, die im Inland begangen werden. Und unter „Inland“ wird das Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 verstanden. Vgl. dazu Stiller, „Die Regelung des Geltungsbereichs im Bonner StGB-Entwurf - Ausdruck des Revanchismus“, NJ 1963 S. 117 ft. 11 Maßfeller, a. a. O., S. 356. 23;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 23 (NJ DDR 1969, S. 23) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 23 (NJ DDR 1969, S. 23)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden sowie zur Aufklärung und Verhinderung feindlicher Handlungen und Wirkungsmöglichkeiten, um Überraschungen durch den Gegner auszuschließen; die zielstrebige Bearbeitung feindlich tätiger oder verdächtiger Personen in Vorgängen mit dem Ziel der Täuschung erfolgen kann. Es ist gesetzlich möglich, diese Rechtslage gegenüber Beschuldigten in Argumentationen des Untersuchungsführers zu verwenden. Eine solche Einwirkung liegt im gesetzlichen Interesse der all-seitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit zu ermöglichen. Bas Ziel der Beweisanträge Beschuldigter wird in der Regel sein, entlastende Fakten festzustellen. Da wir jedoch die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen.

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