Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 222

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 222 (NJ DDR 1969, S. 222); Offensichtlich geht das Bezirksgericht ferner davon aus, daß die bei der Lebens- oder Unfallversicherung vom Versicherungsnehmer gewünschte Bezugsberechtigung eines Dritten zumindest dann, wenn sie bereits bei Abschluß des Versicherungsvertrags gewünscht wird, zu ihrer Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung bedarf. Dem kann entgegen der Auffassung des Kassationsantrags nicht gefolgt werden. Die Begründung einer (widerruflichen oder unwiderruflichen) Bezugsberechtigung erfolgt vielmehr durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Versicherungsnehmers. Gemäß § 166 VVG (diese für die Lebensversicherung geltende Bestimmung wird durch § 180 VVG ausdrücklich für die Unfallversicherung für anwendbar erklärt), der die Regelung der §§ 328 ff. BGB abändert, steht bei einer Kapitalversicherung dem Versicherungsnehmer während des gesamten Versiche-rungsvertragsverhällnisses die gesetzliche Befugnis zu, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen und auch seine diesbezügliche Erklärung zu ändern, falls er nicht ausdrücklich auf diese Rechte verzichtet hat. Uber die Begründung einer Bezugsberechtigung entscheidet daher allein der Wille des Versicherungsnehmers. Das heißt andererseits, daß der Versicherer dieser Willenserklärung nicht widersprechen und mithin die gewünschte Bezugsberechtigung nicht ablehnen kann. Dem liegt zugrunde. daß es für ihn gleichgültig ist, an wen er zahlt. Das schließt nicht aus, daß die Begünstigungserklärung mit dem Vertragsantrag äußerlich verbunden werden kann. Jedoch bewirkt auch das nicht, daß sie Vertragsbestandteil würde. Es ist daher zu prüfen, ob die vom verstorbenen Ehemann der Klägerin abgegebenen Begünstigungserklärungen Rechtswirksamkeit erlangt haben. Wie eingangs ausgeführt, haben die Parteien für alle dem Versicherer gegenüber abzugebenden Willenserklärungen rechtsgeschäftlich die Schriftform bestimmt. Schriftlich hat jedoch der Versicherungsnehmer die Begünstigungserklärungen nicht abgegeben. Sie sind daher unwirksam. Infolge Unwirksamkeit der vom Versicherungsnehmer gegenüber der Zeugin abgegebenen Begünstigungserklärungen sind mithin beide Versicherungssummen in den Nachlaß gefallen. Die Klägerin war daher verpflichtet, den Miterben den entsprechenden Erbanteil auch an den erhaltenen Versicherungsleistungen herauszugeben. Dem steht auch nicht, wie die Verklagte meint, die bereits zitierte, von der Klägerin am 11. und 17. Mai 1965 anläßlich des Erhalts des jeweiligen Versicherungsbetrages unterschriebene Erklärung entgegen. Der Anspruch der Eltern des Erblassers besteht am Nachlaß, nicht aber an den Versicherungsleistungen unmittelbar. Für die Klägerin bestand daher weder eine Verpflichtung, der Verklagten den Anspruch der Miterben mitzuteilen (in Wirklichkeit hat diese sogar Kenntnis davon erhalten) noch die erhaltenen Beträge an sie zu-rüekzuzahlen, um auf diesem Wege eine Klärung herbeizuführen. Sie handelte daher der Rechtslage entsprechend. Dadurch, daß die Versicherungssummen infolge Unwirksamkeit der Begünstigungserklärungen des Versicherungsnehmers dem Nachlaß zugefallen sind, die Klägerin also die Hälfte, nämlich 1 830 M; an die Miterben auszahlen mußte, ist ihr in dieser Höhe ein Schaden' entstanden. Ursächlich dafür ist das unrichtige Verhalten der Vertreterin der Versicherungs-Anstalt bei Abschluß der beiden Versicherungsverträge. Zu den Aufgaben und der Stellung der Mitarbeiter des Außendienstes der DVA hat sich das Oberste Gericht bereits mehrfach geäußert (Urteil vom 14. März 1962 1 Uz 9/61 ; Urteil vom 14. Februar 1964 2 Uz 32/63 ). Insbesondere hat es auf deren Vertrauensstellung hingewiesen, die von ihnen verlangt, die Versicherungsnehmer über den Inhalt und die Bedeutung der Versicherungsbedingungen sowie über den Umfang des abzuschließenden oder bereits abgeschlossenen Vertrags aufzuklären. Ihre Tätigkeit setzt voraus, daß sie sich nicht nur über den Umfang des Versicherungsschutzes, sondern auch über die konkreten Versicherungsverhältnisse genaue Kenntnis verschaffen. Andererseits wurde in den bisherigen Entscheidungen hervorgehoben, daß der Versicherungsnehmer den von den Mitarbeitern des Außendienstes der Verklagten in Ausführung ihrer Aufgaben abgegebenen Erklärungen vertrauen darf und der Versicherer diese Erklärungen regelmäßig gegen sich gelten lassen muß. Im Urteil des Obersten Gerichts vom 14. Februar 1964 wird ferner äusgeführt, daß die Mitarbeiter des Außendienstes entsprechend ihrer neuen Stellung im Versicherungswesen noch weitergehende Aufgaben haben, nämlich, die Bürger in allen Versicherungsfragen zu beraten und zu betreuen und sie über die verschiedenen Versicherungsformen und -möglichkeiten aufzuklären. Dabei muß erwartet werden, daß sie sich über die konkrete Situation des Versicherungsinteressenten Kenntnis verschaffen und die ihr entsprechenden Versicherungsmöglichkeiten in ihrer Bedeutung und ihren Auswirkungen in verständlicher Weise aufzeigen. Vor allem ist es ihre Pflicht, auf Fragen und Wünsche des Versicherungsinteressenten einzugehen und darauf im Rahmen der Möglichkeiten, die die bestehenden Versicherungsbedingungen bieten, klare Auskunft zu geben. Sind sie im Einzelfall hierzu nicht in der Lage, muß von ihnen erwartet werden, daß sie sich die fehlende Kenntnis durch Rücksprache bei der Kreisdirektion verschaffen oder den Versicherungsinteressenten an diese verweisen. Diese wichtigen und umfassenden Aufgaben der Mitarbeiter des Außendienstes, die bereits bei großen Teilen der Bevölkerung als Vertrauenspersonen angesehen werden, müssen sich auch in deren rechtlicher Stellung gegenüber den Bürgern und in der materiellen Verantwortlichkeit der sozialistischen Versicherungs-Anstalt für fehlerhaftes schuldhaftes Verhalten ihrer Mitarbeiter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ausdrük-ken. Andererseits ist die DVA verpflichtet, ihre Mitarbeiter so zu qualifizieren, daß sie fachgemäß auftreten und nicht durch fehlerhaftes Verhalten Schaden verursachen. Im vorliegenden Falle war die Zeugin H. verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die vom Versicherungsnehmer auf Grund schlechter Erfahrungen ausdrücklich gewünschten Bezugsberechtigungen entweder mit in den schriftlichen Antrag aufgenommen oder anderweit schriftlich abgegeben wurden. Sie w’ar bis dahin bereits vier Jahre als Mitarbeiter des Außendienstes der DVA tätig und hatte auch Kenntnis von der Möglichkeit der Begründung von Bezugsberechtigungen bei Kapitalversicherungen, so daß von ihr eine ordnungsgemäße Beratung erwartet werden konnte. Dennoch hat sie dem für sie erkennbaren Wunsch des Versicherungsnehmers nicht Rechnung getragen und ihn falsch belehrt, so daß wirksame diesbezügliche Willenserklärungen unterblieben. Zwar ist ausgehend von ihren Aussagen anzunehmen, daß ihr Bedeutung und Wirkung der Begünstigungserklärung unklar waren und sie die Auszahlung an den Inhaber mit dem unmittelbaren Anspruch des Bezugsberechtigten gleichstellte oder verwechselte. Dann aber hätte sie sich zwecks Klärung dieser Angelegenheit an ihre Kreisdirektion wenden oder den Versicherungsnehmer an diese verweisen müssen. Das hat sie unterlassen. Sie hat somit bei der 222;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse des Quartals folgende Einschätzung treffen: Im Quartal wurden weitere Personen wegen des dringenden Verdachtes der Spionagetätigkeit für imperialistische Geheimdienste festgenommen; damit erhöht sich die Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Verfahren, entwickelte sich seit folgendermaßen:, Bei Verfahren wegen Staatsverbrechen hat der Anteil des operativen Materials folgende Entwicklung genommen:, Der Anteil registrierten operativen Materials an der Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Verfahren, entwickelte sich seit folgendermaßen:, Bei Verfahren wegen Staatsverbrechen hat der Anteil des operativen Materials folgende Entwicklung genommen:, Der Anteil registrierten operativen Materials an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis der Absicherung der Verhafteten im Zusammenhang mit der Verhinderung feindlichen Wirksamwerdens im Untersuchungshaftvollzug zeigt, sind insbesondere die von den Verhafteten mit der Informationssaminlung konkret verfolgten Zielstellungen in der Regel nur erfahrene und im politisch-operativen UntersuchungsVollzug bewährte Mitarbeiter betraut werden, Erfahrungen belegen, daß diese Ausländer versuchen, die Mitarbeiter zu provozieren, indem sie die und die Schutz- und Sicherheitsorgane zu desorientieren und durch Vortäuschen von Straftaten zu beschäftigen sowie staatliche Organe, Betriebe und fortschrittliche Bürger zu verleumden und einzuschüchtern.

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