Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 221

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 221 (NJ DDR 1969, S. 221); Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Gegen die im Urteil des Bezirksgerichts getroffenen Feststellungen bestehen keine verfahrensrechtlichen Bedenken. Daher sind sie der Kassationsentscheidung zugrunde zu legen. Danach hat der Erblasser bei Abschluß beider Versicherungsverträge, also sowohl hinsichtlich der Lebensversicherung als auch bezüglich der Unfallversicherung, die alleinige Bezugsberechtigung seiner Ehefrau, der Klägerin, gewünscht. Jedoch hat die fehlerhafte rechtliche Würdigung zu einem unrichtigen Ergebnis des mit dem Kassationsantrag angegriffenen Urteils geführt. Die Auffassung des Bezirksgerichts, daß nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Versicherungsvertrag keine besondere Form vorgeschrieben sei, ist fehlerhaft. Vielmehr'ist es so, daß die Bestimmungen des BGB Und des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263) für den Abschluß des Versicherungsvertrags keine besondere Form vorschreiben, ihn also formlos zulassen. Tatsächlich kommt auch eine Anzahl von Versicherungsverträgen kraft mündlicher Vereinbarungen zustande. Andererseits sehen aber die Allgemeinen Bedingungen für bestimmte Versicherungszweige die Schriftform für alle an die DVA zu richtenden Willenserklärungen und Anzeigen vor. So wird in den Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung eingangs darauf hingewiesen, daß für das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und der Anstalt die gesetzlichen Bestimmungen gelten, soweit in den nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen oder durch Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist. In § 10 heißt es dann: „Willenserklärungen und Anzeigen der Anstalt gegenüber brauchen von ihr nur anerkannt zu werden, wenn sie der Anstalt schriftlich zugegangen sind.“ Ferner hat § 6 Ziff. 1 der Allgemeinen Bedingungen für Unfallversicherung (AUB) folgenden Wortlaut: „Alle Willenserklärungen und Anzeigen des Versicherungsnehmers sind schriftlich an die zuständige Kreisdirektion der Anstalt zu richten.“ Damit sind zunächst künftige Willenserklärungen und Anzeigen gemeint. Bereits der Antrag auf Vertragsabschluß ist aber in diesen beiden Versicherungszweigen in aller Regel auf dem jeweiligen dafür vorgesehenen Vordruck zu stellen. Derartige schriftliche Anträge sind, wie vom Kreisgericht festgestellt, vom verstorbenen Ehemann der Klägerin (Versicherungsnehmer) gestellt worden. Jeder dieser beiden Anträge nimmt Bezug auf die für die jeweilige gewünschte Versicherung geltenden Allgemeinen Bedingungen und enthält die ausdrückliche Erklärung, daß diese vom Versicherungsnehmer anerkannt werden, was er mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Im Antrag auf Abschluß einer Lebensversicherung wird außerdem betont, daß Nebenabreden nur dann verbindlich sind, wenn die Anstalt sie schriftlich genehmigt. Schließlich nehmen beide dem Versicherungsnehmer ausgehändigten Versicherungsscheine ausdrücklich Bezug auf den schriftlich abgegebenen Antrag. Bei dieser Sachlage ist zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer die Schriftfoim für beide Versicherungsverträge vereinbart worden (§ 127 BGB). Dies sollte, wie sich aus der Tatsache der schriftlichen Antragstellung ergibt, nicht nur für die Abgabe von Willenserklärungen während der Dauer des Versicherungsvertragsverhältnisses gelten, sondern bereits bei Vertragsabschluß. Festgestellt ist, daß der Versicherungsnehmer bei den Vertragsverhandlungen ausdrücklich erklärt hat, er wünsche, daß seine Ehefrau die Versicherungssummen allein bekommen solle, seine Eltern sollten davon nichts erhalten. Die Vertreterin der Verklagten hat ihn in diesem Zusammenhang belehrt, daß er keine Befürchtungen zu haben brauche; denn die Versicherungssummen würden nur ihm selbst und im Falle seines Todes seiner Ehefrau ausgezahlt werden. Seine Eltern würden diese Versicherungssummen nicht bekommen. Rechtlich bedeutet das Verlangen des Versicherungsnehmers, daß er seine Ehefrau als alleinige Bezugsberechtigte aus den Versicherungen wünschte. Dabei ist es unerheblich, ob er dieses spezielle Wort gebraucht hat oder nicht. Nur so konnte seinem Anliegen Rechnung getragen und vermieden werden, daß die Versicherungssummen in den Nachließ fielen, zumal nach dem bei Vertragsabschluß geltenden Recht bei kinderloser Ehe neben seiner Ehefrau auch seine Eltern in jedem Falle zur Hälfte erbberechtigt waren (?§ 1925, 1931 BGB). An dieser Rechtslage hatte sich auch bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nichts geändert. Das Verhalten der Zeugin H. hat das Bezirksgericht dahin gewürdigt, daß sie die Auszahlung der Versicherungssummen an die Klägerin zugesichert habe, folglich für den Todesfall des Versicherungsnehmers vertragliche Vereinbarungen über die Bezugsberechtigung der Klägerin getroffen worden und die Versicherungssummen daher nicht in den Nachlaß gefallen seien. Diese Auffassung ist rechtsirrig. Zunächst ist festzustellen, daß das Bezirksgericht nicht unterscheidet zwischen der Auszahlung der Versicherungssumme an einen Empfangsberechtigten gemäß der Inhaberklausel (§ 3 Ziff. 1 Abs. 2 der AUB, § 9 der Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung) und dem unmittelbaren persönlichen Rechtsanspruch eines Bezugsberechtigten. Gerade das ist aber für die Rechtslage entscheidend. In der Regel gehört sowohl bei der Lebensversicherung als auch bei der Unfallversicherung beim Tod des Versicherungsnehmers die Versicherungssumme zum Nachlaß. Nur dann, wenn ein Bezugsberechtigter benannt ist, fällt sie nicht in den Nachlaß, sondern steht diesem unmittelbar zu. Diese Rechtsfolgen treten unabhängig von der sog. Inhaberklausel ein, die lediglich den Versicherer mit befreiender Wirkung berechtigt, an den Inhaber des Versicherungsscheins zu zahlen (§ 808 BGB). Erfolgt also die Auszahlung der Versicherungssumme an diesen, so besagt und bewirkt das nicht, daß ihm das Geld auch persönlich zusteht. Nur so ist es auch zu verstehen, daß die Versicherungs-Anstalt bei der Auszahlung dieser Versicherungssummen an den Inhaber des Versicherungsscheines von diesem folgende Erklärung fordert: „Ich verpflichte mich, den Betrag zurückzuzahlen, falls es sich herausstellt, daß zu der Versicherung eine anderweitige oder eine unwiderrufliche Begünstigung oder eine Abtretung irgendwelcher Art bestanden hat, oder daß irgendwelche andere Personen Ansprüche auf die Versicherungsleistung stellen.“ Mithin kommt also der Bezeichnung eines Bezugsberechtigten rechtserhebliche Bedeutung zu, die mit der Gepflogenheit der Auszahlung einer Versicherungssumme nach der Inhaberklausel nichts gemein hat. Das Bezirksgericht irrt aber auch insofern, als es meint, daß zwischen der Vertreterin der Verklagten und dem Versicherungsnehmer über die Bezugsberechtigung der Klägerin eine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen sei. Es hat nämlich die ausdrückliche Erklärung der Zeugin H. in der Rechtsmittelverhandlung übersehen, sie habe die Aufnahme eines Bezugsberechtigten nicht für erforderlich gehalten und daher abgelehnt. Damit scheidet eine Einigung aus. 221;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 221 (NJ DDR 1969, S. 221) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 221 (NJ DDR 1969, S. 221)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Beweisfüh-rung mit Sachverständigengutachten zu gewährleisten ist. VgT. dazu Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom bestimmt. Von besonderer Bedeutung war der Zentrale Erfahrungsaustausch des Leiters der mit allen Abteilungsleitern und weiteren Dienstfunktionären der Linie. Auf der Grundlage der inoffiziellen Beweislage muß ein solcher offizieller Anlaß geschaffen werden, der einerseits den strafprozessualen Regelungen entspricht und durch den andererseits die Konspiration der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit. Das betrifft auch die Konspirierung des operativen Bear-be ungsze raumes. In dieser Hinsicht kommt es vor allem darauf an, die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die bei lungsverfahren zu lösenden Aufgaben untegrundeeg unter-schiedlicher aualitativer PersönMfahkeitseinenschaften realisiert ,J ÜPo rsuc üh rorn T-oeitunci von Ernitt- werden können.

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