Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 220

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 220 (NJ DDR 1969, S. 220); wichtige Prinzipien der Bekämpfung der Rückfallkriminalität nicht beachtet und dadurch § 222 StPO und § 61 StGB verletzt. Die vielfachen Vorstrafen hat es lediglich festgestellt und ausgeführt, daß der Angeklagte mit der erneuten Straftat eine demonstrative Mißachtung des Gesetzes zeige. Aus dem Urteil geht nicht hervor, woi’in die Ursachen für das Straffälligwerden des Angeklagten, seine Nichtachtung der sozialistischen Gesetzlichkeit und seine in der wiederholten Begehung von Straftaten sichtbar gewordene Uneinsichtigkeit bestehen. Es fehlt insbesondere auch die Feststellung, welche inneren Zusammenhänge zwischen den Vortaten und der erneuten Straftat bestehen, welche Triebkräfte bei dem Angeklagten wirksam wurden und ob er sich bereits im Prozeß der Überwindung seiner gesellschaftsschädigen-den Haltung befindet. Um diese Kriterien zu bestimmen, muß auch analysiert werden, worin die Ursachen des erneuten Straffälligwerdens bestanden und weshalb die Umerziehung während des Strafvollzugs nicht ausreichte, um den Angeklagten zu veranlassen, die Gesetzlichkeit zu achten. Dabei ist sowohl das Verhalten des Angeklagten bei den früheren Straftaten als auch während des Strafvollzugs und nach der jeweiligen Wiedereingliederung zu prüfen, um festzustellen, ob ein innerer Zusammenhang gegeben ist. Um die Rückfalltat in Beziehung zur gesamten gesellschaftlichen Grundhaltung des Täters zu setzen, sind besonders folgende Punkte aufzuklären: Art und Anzahl der Vorstrafen und ihre Wirkung auf den Täter; die Rückfalldynamik und Größe der Intervalle; die Motive der Rückfalltaten; Art und Weise der Tatbegehungen; die Einstellung des Täters zu den verletzten gesellschaftlichen Verhältnissen und seine Lebenstendenzen und Verhaltensweisen; sein soziales Milieu und Verhaltenssystem; staatliche und gesellschaftliche Bemühungen nach den Vorstrafen, Verhalten des Täters dazu, Wirkungen der Maßnahmen. Auf diese Weise muß die Persönlichkeit des Rückfalltäters allseitig analysiert werden, damit die gewonnenen Ergebnisse für die richtige Einschätzung der Schwere der Rückfallstraftat und für die Festlegung der notwendigen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit verwertet werden können. Ergibt sich dabei, daß der Angeklagte aus den bisherigen Strafen keine Lehren gezogen hat, so ist zur Umerziehung des Angeklagten und zum Schutze der Gesellschaft die Anwendung der Freiheitsstrafe geboten. Befindet sich der Angeklagte hingegen im Prozeß der Überwindung seiner gesellschaftsschädlichen Lebensweise und gelingt es ihm nur infolge subjektiver Mängel noch nicht, sich fest in die Gesellschaft einzugliedern, so können u. U. Maßnahmen ohne Freiheitsentzug ausreichend sein. Dabei ist aber zu prüfen, ob zur Sicherung der Umerziehung zusätzlich eine erzieherische Maßnahme nach §§ 33, 34 StGB notwendig ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, daß sich der Angeklagte in der Zwischenzeit an einen Psychiater gewandt hat, um sich freiwillig einer Alkoholentwöhnungskur zu unterziehen. Bei der Würdigung des Alkoholmißbrauchs des Angeklagten ist jedoch davon auszugehen, daß dieser nicht schlechthin als Ursache der wiederholten Straffälligkeit anzusehen ist. Vielmehr muß erforscht werden, welche Wurzeln und Ursachen hierfür vorliegen und welches Sozialmilieu besteht, um einschätzen zu können, ob wiederholte Straffälligkeit und Alkoholmißbrauch auf gemeinsame Ursachen zurückzuführen sind und worin die Wechselwirkung zwischen diesen beiden Faktoren liegt. Um das Verhalten des Angeklagten richtig und tiefgründig bewerten zu können, reicht es auch nicht aus, lediglich die letzte Vorakte beizuziehen. Vielmehr müssen zumindest die früheren Urteile beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden, soweit nicht z. B. wegen der größeren Rückfallintervalle oder anderer Umstände die Beiziehung aller Vorakten zweckmäßig ist. Zivilrecht §§ 166, 180 VVG; §§ 127, 276, 278 BGB. 1. Bei einer Kapitalversicherung (hier: Lebens- und Unfallversicherung) steht dem Versicherungsnehmer die gesetzliche Befugnis zu, einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen. Die Bezugsberechtigung wird durch einseitige, emp’fangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Versicherer begründet. Ist Schriftform vereinbart, gilt diese auch für die Begünstigungserklärung. Sie kann, ohne jedoch Vertragsbestandteil zu werden, mit dem schriftlichen Antrag auf Abschluß der Versicherung verbunden werden. Ist ein Bezugsberechtigter benannt, so steht diesem der Anspruch auf die Versicherungsleistung zu. Sonst gehört sie, wenn der Tod des Versicherten die Versicherungsleistung auslöst, zum Nachlaß. 2. Der Versicherungsnehmer darf den von den Mitarbeitern des Außendienstes der Deutschen Versicherungs-Anstalt (DVA)* in Ausführung ihrer Aufgaben abgegebenen Erklärungen vertrauen. Deren Verschulden als ihrer Erfüllungsgehilfen hat die DVA in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. OG, Urt. vom 10. September 1968 2 Zz 14 68. Die Klägerin ist die Witwe des tödlich verunglückten W. Dieser hatte mit der Verklagten (DVA) eine Unfall-und eine Lebensversicherung abgeschlossen. Die der Klägerin nach Eintritt des Versicherungsfalls ausgezahlten Versicherungssummen betrugen aus der Lebensversicherung 660 M und aus der Unfallversicherung 3 000 M. Das hat das Bezirksgericht als unstreitig festgestellt. Die Klägerin hat vorgetragen, ihr verstorbener Ehemann habe bei den Verhandlungen mit Frau H., Mitarbeiterin des Außendienstes der Verklagten, über den Abschluß der Versicherungsverträge ausdrücklich gewünscht, daß sie die alleinige Begünstigte sein sollte. Frau H. habe es jedoch abgelehnt, dies schriftlich festzuhalten, weil die Ehefrau ohnehin die Alleinbegünstigte sei. Dadurch seien die Versicherungssummen in den Nachlaß gefallen, so daß sie die Hälfte an die Miterben habe auszahlen müssen. Von dem ihr dadurch entstandenen Schaden in Höhe von 1 830 M mache sie zunächst einen Teilbetrag von 400 M geltend. Die Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich darauf berufen, daß beide Versicherungssummen gemäß den Versicherungsbedingungen an die Klägerin zur Auszahlung gebracht worden seien. Das Kreisgericht hat antragsgemäß erkannt. Auf die dagegen eingelegte Berufung der Verklagten hat das Bezirksgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, daß es zu einer vertraglichen Vereinbarung über die Bezugsberechtigung der Klägerin gekommen sei und die Versicherungen daher nicht zum Nachlaß gehörten. Ein Verschulden der Verklagten liege deshalb nicht vor. * Mit Wirkung vom 1. Januar 1969 ist die Deutsche Versicherungs-Anstalt in Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik umbenannt worden (vgl. VO über das Statut der Staatlichen Versicherung der DDR vom 19. November 1968 - GBl. II S. 941 -). - D. Red. 220;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 220 (NJ DDR 1969, S. 220) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 220 (NJ DDR 1969, S. 220)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens alle Beweisgegenstände und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind, im Rahmen der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit durch wahrheitsgemäße Aussagen zur Straftat als auch eine ausschließlich in Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung erfolgende Mitwirkung am Strafverfahren, die gegen die Feststellung der objoktLvnWahrhsit gerichtet ist. Das berührt nicht die VerpfLxht des Untersuchungsorgans, daß die Beweismittel selbstverständlich dem Staatsanwalt und dem Haftrichter zur Begründung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt und mit der Übergabe des üntersuchungsergebnisses an den für das inistex lum für Staatssicherheit bestätigten Staatsanwalt endet, rffZ. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, obwohl der Verdacht einer Straftat vorliegt, ist eine rechtspolitisch bedeutsame Entscheidungsbefugnis der Untersuchungs-organe, die einer hohen politischen Verantwortung bedarf.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X