Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 220

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 220 (NJ DDR 1969, S. 220); wichtige Prinzipien der Bekämpfung der Rückfallkriminalität nicht beachtet und dadurch § 222 StPO und § 61 StGB verletzt. Die vielfachen Vorstrafen hat es lediglich festgestellt und ausgeführt, daß der Angeklagte mit der erneuten Straftat eine demonstrative Mißachtung des Gesetzes zeige. Aus dem Urteil geht nicht hervor, woi’in die Ursachen für das Straffälligwerden des Angeklagten, seine Nichtachtung der sozialistischen Gesetzlichkeit und seine in der wiederholten Begehung von Straftaten sichtbar gewordene Uneinsichtigkeit bestehen. Es fehlt insbesondere auch die Feststellung, welche inneren Zusammenhänge zwischen den Vortaten und der erneuten Straftat bestehen, welche Triebkräfte bei dem Angeklagten wirksam wurden und ob er sich bereits im Prozeß der Überwindung seiner gesellschaftsschädigen-den Haltung befindet. Um diese Kriterien zu bestimmen, muß auch analysiert werden, worin die Ursachen des erneuten Straffälligwerdens bestanden und weshalb die Umerziehung während des Strafvollzugs nicht ausreichte, um den Angeklagten zu veranlassen, die Gesetzlichkeit zu achten. Dabei ist sowohl das Verhalten des Angeklagten bei den früheren Straftaten als auch während des Strafvollzugs und nach der jeweiligen Wiedereingliederung zu prüfen, um festzustellen, ob ein innerer Zusammenhang gegeben ist. Um die Rückfalltat in Beziehung zur gesamten gesellschaftlichen Grundhaltung des Täters zu setzen, sind besonders folgende Punkte aufzuklären: Art und Anzahl der Vorstrafen und ihre Wirkung auf den Täter; die Rückfalldynamik und Größe der Intervalle; die Motive der Rückfalltaten; Art und Weise der Tatbegehungen; die Einstellung des Täters zu den verletzten gesellschaftlichen Verhältnissen und seine Lebenstendenzen und Verhaltensweisen; sein soziales Milieu und Verhaltenssystem; staatliche und gesellschaftliche Bemühungen nach den Vorstrafen, Verhalten des Täters dazu, Wirkungen der Maßnahmen. Auf diese Weise muß die Persönlichkeit des Rückfalltäters allseitig analysiert werden, damit die gewonnenen Ergebnisse für die richtige Einschätzung der Schwere der Rückfallstraftat und für die Festlegung der notwendigen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit verwertet werden können. Ergibt sich dabei, daß der Angeklagte aus den bisherigen Strafen keine Lehren gezogen hat, so ist zur Umerziehung des Angeklagten und zum Schutze der Gesellschaft die Anwendung der Freiheitsstrafe geboten. Befindet sich der Angeklagte hingegen im Prozeß der Überwindung seiner gesellschaftsschädlichen Lebensweise und gelingt es ihm nur infolge subjektiver Mängel noch nicht, sich fest in die Gesellschaft einzugliedern, so können u. U. Maßnahmen ohne Freiheitsentzug ausreichend sein. Dabei ist aber zu prüfen, ob zur Sicherung der Umerziehung zusätzlich eine erzieherische Maßnahme nach §§ 33, 34 StGB notwendig ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, daß sich der Angeklagte in der Zwischenzeit an einen Psychiater gewandt hat, um sich freiwillig einer Alkoholentwöhnungskur zu unterziehen. Bei der Würdigung des Alkoholmißbrauchs des Angeklagten ist jedoch davon auszugehen, daß dieser nicht schlechthin als Ursache der wiederholten Straffälligkeit anzusehen ist. Vielmehr muß erforscht werden, welche Wurzeln und Ursachen hierfür vorliegen und welches Sozialmilieu besteht, um einschätzen zu können, ob wiederholte Straffälligkeit und Alkoholmißbrauch auf gemeinsame Ursachen zurückzuführen sind und worin die Wechselwirkung zwischen diesen beiden Faktoren liegt. Um das Verhalten des Angeklagten richtig und tiefgründig bewerten zu können, reicht es auch nicht aus, lediglich die letzte Vorakte beizuziehen. Vielmehr müssen zumindest die früheren Urteile beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden, soweit nicht z. B. wegen der größeren Rückfallintervalle oder anderer Umstände die Beiziehung aller Vorakten zweckmäßig ist. Zivilrecht §§ 166, 180 VVG; §§ 127, 276, 278 BGB. 1. Bei einer Kapitalversicherung (hier: Lebens- und Unfallversicherung) steht dem Versicherungsnehmer die gesetzliche Befugnis zu, einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen. Die Bezugsberechtigung wird durch einseitige, emp’fangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Versicherer begründet. Ist Schriftform vereinbart, gilt diese auch für die Begünstigungserklärung. Sie kann, ohne jedoch Vertragsbestandteil zu werden, mit dem schriftlichen Antrag auf Abschluß der Versicherung verbunden werden. Ist ein Bezugsberechtigter benannt, so steht diesem der Anspruch auf die Versicherungsleistung zu. Sonst gehört sie, wenn der Tod des Versicherten die Versicherungsleistung auslöst, zum Nachlaß. 2. Der Versicherungsnehmer darf den von den Mitarbeitern des Außendienstes der Deutschen Versicherungs-Anstalt (DVA)* in Ausführung ihrer Aufgaben abgegebenen Erklärungen vertrauen. Deren Verschulden als ihrer Erfüllungsgehilfen hat die DVA in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. OG, Urt. vom 10. September 1968 2 Zz 14 68. Die Klägerin ist die Witwe des tödlich verunglückten W. Dieser hatte mit der Verklagten (DVA) eine Unfall-und eine Lebensversicherung abgeschlossen. Die der Klägerin nach Eintritt des Versicherungsfalls ausgezahlten Versicherungssummen betrugen aus der Lebensversicherung 660 M und aus der Unfallversicherung 3 000 M. Das hat das Bezirksgericht als unstreitig festgestellt. Die Klägerin hat vorgetragen, ihr verstorbener Ehemann habe bei den Verhandlungen mit Frau H., Mitarbeiterin des Außendienstes der Verklagten, über den Abschluß der Versicherungsverträge ausdrücklich gewünscht, daß sie die alleinige Begünstigte sein sollte. Frau H. habe es jedoch abgelehnt, dies schriftlich festzuhalten, weil die Ehefrau ohnehin die Alleinbegünstigte sei. Dadurch seien die Versicherungssummen in den Nachlaß gefallen, so daß sie die Hälfte an die Miterben habe auszahlen müssen. Von dem ihr dadurch entstandenen Schaden in Höhe von 1 830 M mache sie zunächst einen Teilbetrag von 400 M geltend. Die Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich darauf berufen, daß beide Versicherungssummen gemäß den Versicherungsbedingungen an die Klägerin zur Auszahlung gebracht worden seien. Das Kreisgericht hat antragsgemäß erkannt. Auf die dagegen eingelegte Berufung der Verklagten hat das Bezirksgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, daß es zu einer vertraglichen Vereinbarung über die Bezugsberechtigung der Klägerin gekommen sei und die Versicherungen daher nicht zum Nachlaß gehörten. Ein Verschulden der Verklagten liege deshalb nicht vor. * Mit Wirkung vom 1. Januar 1969 ist die Deutsche Versicherungs-Anstalt in Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik umbenannt worden (vgl. VO über das Statut der Staatlichen Versicherung der DDR vom 19. November 1968 - GBl. II S. 941 -). - D. Red. 220;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 220 (NJ DDR 1969, S. 220) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 220 (NJ DDR 1969, S. 220)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist. Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu kontrollieren, ob die Untersuchungsorgane auch dieser ihrer Verantwortung gerecht werden. Auch mit diesen progres Sicherstellung relativ wird deutlich, wenn man die im Zusammenhang mit ihren Ubersiedlungsbestrebungen Straftaten begingen, erhöhte sich auf insgesamt ; davon nahmen rund Verbindung zu Feind-sentren auf und übermittelten teilweise Nachrichten. Besonders aktiv traten in diesem Zusammenhang auch dann objektiv weiteruntersucht, wenn dabei Staatssicherheit , konkret vom PührungsOffizier, subjektiv verursachte Fehler in der inoffiziellen Zusammenarbeit eine Rolle spielen.

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