Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 217

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 217 (NJ DDR 1969, S. 217); schaftlichen Entwicklung. Es komme stets darauf an, den Gleichklang in der Tätigkeit aller Organe zu gewährleisten. Die Rechtspflegeorgane müßten die notwendigen Entscheidungen der örtlichen Staatsorgane initiieren, da sie über die entsprechenden Informationen verfügen. Hinsichtlich der Programme, Beschlüsse und ähnlicher Dokumente der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe auf dem Gebiet der Kriminalitätsvorbeugung und -bekämpfung wurde übereinstimmend gefordert, die Uneinheitlichkeit dieser Dokumente zu überwinden. Dabei gehe es sowohl um inhaltliche als auch um methodische und 'systematische Fragen. In der Diskussion wurden auch Gedanken zur weiteren Gestaltung der kriminologischen Forschung geäußert, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, wie ihre Ergebnisse in die Praxis der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität umgesetzt werden können. Es wurde eingeschätzt, daß der theoretische Vorlauf der krimi- nologischen Forschung insofern ungenügend sei, als sie bisher ihre Ergebnisse nur in begrenztem Umfange für die Leitungstätigkeit aufbereitet habe. In das vorliegende Material sollten deshalb weitere kriminologische Erkenntnisse sowie Ergebnisse künftiger kriminologischer und leitungswissenschaftlicher Untersuchungen eingearbeitet werden. Ferner wurden effektivere Methoden und Techniken zur schnelleren Umsetzung vorhandener Erkenntnisse in die Praxis gefordert. Die Vielfalt der aufgeworfenen Probleme zeigte erneut, wie notwendig, aber auch wie kompliziert es ist, Systemlösungen der Kiiminalitätsvorbeugung und -bekämpfung auszuarbeiten. Es bedarf weiterer theoretischer Überlegungen, um auf der Grundlage der Thesen und in Auswertung der Diskussion diesem Ziel näher zu kommen. Dr. GÜNTHER KRÄUPL und ERNST WITTKOPF, Staatsanwälte beim Generalstaatsanwalt der DDR Rechtsprechung Strafrecht §§ 115, 126, 128, 64 Abs. 1 und 2, 47 StGB; § 285 StPO. 1. Wird durch die Gewaltanwendung bei einem Raub eine gesundheitliche Schädigung odef körperliche Mißhandlung des Geschädigten verursacht, so liegt Tateinheit gemäß § 63 StGB zwischen §8 126 und 115 StGB vor. Diese Tateinheit wird nicht aufgehoben, wenn infolge der Verwendung von Gegenständen, die als Waffe benutzt wurden, ein schwerer Fall des Raubes nach § 128 Abs. 1 Ziff. 1 StGB vorlicgt. Dadurch wird die Schwere der Straftat durch die Körperverletzung nicht schon miterfaßt und charakterisiert. 2. Zur Strafzumessung bei versuchtem Mord und schwerem Raub in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung. 3. Die Voraussetzungen für die Festlegung einer Prüfungspflicht gemäß §47 Abs. 1 StGB durch das Gericht liegen vor, wenn die erneute Straftat durch die Disziplinlosigkeit des Täters bei der Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben begünstigt wurde, er sich bisherigen Erziehungsbemühungen z. B. durch Unein-sichtigkeit und ein herausforderndes Gesamtverhaltcn entzogen hat, so daß es ggf. nach Strafverbüßung besonderer Maßnahmen für seine Resozialisierung bedarf. Für die Festlegung einer Maßnahme nach § 47 Abs. 1 StGB ist die Dauer der erkannten Freiheitsstrafe nicht von entscheidender Bedeutung. 4. Die Anordnung von Maßnahmen zur Wiedereingliederung Vorbestrafter sind keine Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die von § 285 StPO (Verbot der Straferhöhung) erfaßt werden. 5. Die Konsequenzen aus § 47 Abs. 5 StGB setzen die Anwendung von Maßnahmen nach § 47 Abs. 2 StGB und deren böswillige Verletzung voraus. Es handelt sich dann um die Verletzung eines neuen, selbständigen Tatbestands (§ 238 StGB), deren strafrechtliche Folgen durch ein erneutes strafbares Verhalten ausgelöst wurden. OG, Urt. vom 31. Januar 1969 - 5 Ust 77 68. Der 23jährige Angeklagte wuchs in geordneten häuslichen Verhältnissen auf. Nachdem er mit der Lehre begonnen hatte, Heß er sich negativ beeinflussen, suchte des öfteren Gaststätten auf und beging Diebstahlshandlungen. Im Januar 1964 wurde er zum ersten Mal zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, die er verbüßen mußte, weil er wegen weiterer Diebstahlshandlungen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde. Kurz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug mußte er im August 1965 wegen fortgesetzten Diebstahls und wegen Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt werden. Nach der Strafverbüßung arbeitete er in seinem Beruf, führte jedoch kein geordnetes Leben. Am 15. August 1968 kam der Angeklagte in einer Gaststätte mit dem später Geschädigten C. ins Gespräch und erfuhr dabei, daß C. Lohn erhalten hatte. Der Angeklagte, der etwa zehn Glas Bier und drei Schnäpse getrunken hatte, schlug C. vor, noch eine andere Gaststätte aufzusuchen. Auf dem Wege dorthin kam ihm der Gedanke, C. das bei diesem vermutete Geld wegzunehmen. Er holte sein zusammengeklapptes Taschenmesser aus der Tasche, näherte sich dem arglos vor ihm laufenden C. und schlug ihm mit der Faust, aus der das Messer ein Stüde herausragte, zweimal auf den Kopf, so daß C. zusammenbrach. Danach nahm der Angeklagte die Geldbörse des C. an sich. Als C. sich bewegte und zu stöhnen begann, stach der Angeklagte sechsmal mit der großen Klinge seines Messers in die obere Rückenpartie seines Opfers. Danach verließ er den Tatort. Später entnahm er der Geldbörse 200 M. Der Geschädigte erlitt zwei Kopfplatzwunden und sechs Stichverletzungen, die jeweils bis in die Lunge führten und chirurgisch versoi'gt werden mußten. Der Zustand des Geschädigten war lebensgefährlich. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Bezirksgericht den Angeklagten wegen versuchten Mordes gemäß §§ 112 Abs. 1, 21 Abs. 3 StGB sowie wegen schweren Raubes gemäß §§ 126, 128 Abs. 1 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2, 64 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren. Gegen diese Entscheidung hat der Staatsanwalt des Bezirks Protest und der Angeklagte Berufung eingelegt. Beide Rechtsmittel erstreben eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf zwölf Jahre. Der Protest richtet sich darüber hinaus gegen die nicht vollständige rechtliche Beurteilung der strafbaren Handlung des Angeklagten und erstrebt feiner, daß vom Gericht nach der Entlassung aus dem Strafvollzug die Notwendigkeit besonderer Maßnahmen zur gesellschaftlichen Wiedereingliederung des Verurteilten geprüft wird. Der Vertreter des Generalstaatsanwalts hat den Protest nur insoweit aufrechterhalten, als er den Antrag 217;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 217 (NJ DDR 1969, S. 217) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 217 (NJ DDR 1969, S. 217)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Angesichts des zunehmenden aggressiven, antikommunistischen, antisowjetischen und antisozialistischen Charakters der politisch-ideologischen Diversion macht sich auch der Einsatz wirksamerer rechtlicher Mittel notwendig. Unter diesem Gesichtspunkt erlangen für die politisch-operative Arbeit während des Studiums genutzt und nach ihrer Bewährung in den Dienst Staatssicherheit eingestellt werden. Die Arbeit mit ist von weitreichender Bedeutung für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie zu prüfen, wie diesen Problemen vorbeugend und offensiv begegnet werden kann. Ein Teil der Beschwerden kann vermieden werden, wenn die innerdienstlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen.

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