Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 215

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 215 (NJ DDR 1969, S. 215); hauptsächlich auf die Frage ab, ob ein Verfügungsberechtigter getäuscht worden ist. Dabei grenzt er m. E. den Personenkreis, der im Sinne des § 159 StGB als Verfügungsberechtigter in Frage kommt, übermäßig ein. Das hängt damit zusammen, daß er den Begriff der Vermögensverfügung im engen zivilrechtlichen Sinne auslegt. Dies geht aus der Formulierung hervor, daß kein „über das Vermögen der vertretenen Institute Verfügungsberechtigter mit der Zahlungsanweisung befaßt war“. Diese enge Auslegung der Begriffe „Verfügungsberechtigter“ und „Vermögensverfügung“ würde zu der Konsequenz führen, daß beispielsweise die Auszahlung einer Geldsumme auf Grund eines gefälschten Sparkassenbuches, die durch Angestellte vorgenommen wird, nicht unter den Tatbestand des Betruges subsumiert werden könnte, da auch diese Bankangestellten „eine untergeordnete Tätigkeit“ ausüben. Sollte der Senat jedoch der Meinung sein, daß diese Mitarbeiter (direkte Kassenangestellte) verfügungsberechtigt sind, dann bleibt unverständlich, warum er so ausführlich auf die Frage des „Verfügungsberechtigten“ eingeht, da ja schließlich im vorliegenden Fall auch solche Mitarbeiter an der wie es im Urteil heißt „Freisetzung der Geldsummen“ beteiligt waren, nämlich diejenigen, die an K. das Geld auszahlten bzw. die Eintragung in seinem Postsparbuch Vornahmen. Bei der Begründung des Gewahrsamswechsels spricht der Senat dann auch selbst davon, „daß. die Geldsummen aus dem Gewahrsam des Bankinstituts , der in erster Linie (?) durch die verfügungsberechtigten Vertreter dieses Bankinstituts tatsächlich ausgeübt wird, herausgelöst wurden“. Wie sollte aber diese „Herauslösung“ erfolgen, wenn nicht durch eine „Vermögensverfügung“ von „Verfügungs-berechtigten“ ? Die Frage, die m. E. im Urteil hätte erörtert werden müssen, ist die, ob diese verfügungsberechtigten Personen getäuscht worden sind und ob bei ihnen ein Irrtum erregt wurde. Dabei muß untersucht werden, ob die das Geld auszahlenden bzw. das Sparbuch verändernden Postangestellten pflichtgemäß handelten, indem sie die Richtigkeit der Zahlungsanweisungen soweit prüften, wie ihnen das möglich war. Aus dem Urteil geht das nicht klar hervor. Ist das aber der Fall, so sind die Angestellten tatsächlich insoweit getäuscht worden, als sie annahmen, daß der auf der Zahlungsanweisung vermerkte Empfänger das Geld rechtmäßig erhielt. Die Auszahlung des Geldes bzw. die Veränderung der Guthabensumme im Postsparbuch stellt die Vermögensverfügung dar. Sie ist die direkte Ursache für den bei der Bank eingetretenen Vermögensschaden. Da die Angeklagten in Bereicherungsabsicht handelten, liegen alle Tatbestandsmerkmale des Betruges vor. Mit der rechtlichen Würdigung solcher Handlungen als Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums wird deren spezifischer Charakter erfaßt. Ihre Wertung als Diebstahl führt wie die komplizierten Ausführungen zum Gewahrsamswechsel beweisen zu einer unnötig komplizierten Anwendung des Rechts, was nicht zur Hebung des Rechtsbewußtseins der Bürger beiträgt. Berichte Problemtagung über Kriminalitätsbekämpfung und -Vorbeugung in kreisangehörigen Städten Unter der Leitung des Stellvertreters des Generalstaatsanwalts der DDR, Dr. Harrland, befaßte sich der Wissenschaftliche Beirat für Kriminalitätsforschung beim Generalstaatsanwalt der DDR am 25. Februar 1969 mit Problemen der Kriminalitätsbekämpfung und -Vorbeugung in kreisangehörigen Städten. An der Tagung nahmen Generalstaatsanwalt Dr. Streit, der Erste Stellvertreter des Ministers der Justiz, Ranke, Vizepräsident Ziegler (Oberstes Gericht) sowie Rechtswissenschaftler und bewährte Praktiker teil. Gegenstand der Beratung waren Thesen, die von einem Forschungskollektiv des Instituts für Strafrechtspflege und Kriminalitätsbekämpfung der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ im Ergebnis umfangreicher Untersuchungen und in Auswertung der wissenschaftlichen Konferenz vom 18. und 19. September 1968 über Funktion, Rechtsstellung und Arbeitsweise der Organe der Staatsmacht in kreisangehörigen Städten ausgearbeitet worden waren*. Die Thesen gehen von der Erkenntnis aus, daß die Bedeutung der Stadt als politische, ökonomische und soziale Gemeinschaft für die Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in Gegenwart und Zukunft wächst. Daraus resultiert ihre hervorragende Stellung * Vgl. Gürtler / Schulz, „Wissenschaftliche Konferenz über Aufgaben und Arbeitsweise der Stadtverordnetenversammlungen bei der Kriminalitätsvorbeugung“, NJ 1968 S. 694 f., und die dort angegebene Literatur. im Gesamtsystem der Kriminalitätsbekämpfung und -Vorbeugung. Aufgabe der Stadtverordnetenversammlung ist es, die komplexe, einheitliche und planmäßige Leitung der sich in der Stadt vollziehenden politischen, ökonomischen, kulturellen und ideologischen Prozesse auf der Grundlage der gesamtgesellschaftlichen Erfordernisse zu sichern. Die verfassungsrechtlich geregelte Verantwortung der Stadtverordnetenversammlung (Art. 43) schließt die Aktivierung aller staatlichen und gesellschaftlichen Kräfte gegen die Ursachen und Bedingungen der Kriminalität ein. Planmäßige Gestaltung der gesellschaftlichen Prozesse und Beziehungen im Territorium und die Organisierung der Kriminalitätsbekämpfung und -Vorbeugung bilden eine Einheit, die auf die volle Entfaltung der sozialistischen Wesenszüge in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens gerichtet ist. Über die Stadtverordnetenversammlung orientiert und organisiert die Arbeiterklasse nach dem Prinzip des demokratischen Zentralismus das gemeinsame Wirken aller staatlichen und gesellschaftlichen Kräfte im Territorium gegen negative Erscheinungen, gibt sie der gesellschaftlichen Aktivität Planmäßigkeit, Zielgerichtetheit und Dynamik und setzt so alle Potenzen der sozialistischen Demokratie zur weiteren Zu-rückdrängung der Kriminalität frei. Die Stadtverordnetenversammlung hat die Prognose und perspektivische Planung der Entwicklung der Stadt mit einem System langfristiger Vorbeugungsmaßnahmen zu verbinden und die Erfordernisse der Kri- 215;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 215 (NJ DDR 1969, S. 215) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 215 (NJ DDR 1969, S. 215)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung im Strafverfahren durch das Untersuchungsorgan verfolgt das Ziel, objektiv alle beund entlastenden Umstände zur Straftat gleichermaßen festzustellen und die gerechte Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Erreichen wahrer Aussagen durch den Beschuldigten und damit für die Erarbeitung politisch-operativ bedeutsamer Informationen kann nur durch die Verwirklichung der Einheit von Parteilichkeit, Objsl Gewährlei- Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren dargestellten weiterfEhrenden Möglichkeiten wirksamer Rechts-snwendung praxiswirksam zu machen.

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