Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 210

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 210 (NJ DDR 1969, S. 210); Andererseits wird die Auffassung vertreten, daß in den Fällen, in denen das Gesetz Vorbereitung und Versuch unter Strafe stellt also auch in § 213 StGB als „Tat“ sowohl die vollendete als auch die versuchte oder vorbereitete Tatbestandsverwirklichung angesehen werden muß:!. Das hätte zur Folge, daß auch die mehrfach vorbereitete bzw. außerhalb des Grenzgebiets versuchte Tatbestandsverwirklichung als mehrfache Tatbegehung i. S. der ersten Erschwerungs-altemative anzusehen ist. Damit wäre der schwere Fall nach § 213 Abs. 2 Ziff. 4 bei mehrfacher Vorbereitung bzw. mehrfachem Versuch immer gegeben, ohne Rücksicht darauf, ob die in der zweiten Alternative der Erschwerungsmerkmale enthaltene einschränkende Voraussetzung „im Grenzgebiet“ erfüllt ist oder nicht. Über diese für die praktische Rechtsanwendung bedeutsame Problematik hat das Kollegium für Strafsachen des Obersten Gerichts vor kurzem beraten. In Auswertung dieser Beratung sollen folgende Hinweise zur Lösung der Probleme gegeben werden: Die Frage, ob dem Vorbereitung und Versuch umfassenden Tatbegriff5 schlechthin widersprochen werden muß, soll hier nicht behandelt werden. Das ginge ihrer allgemeinen Bedeutung wegen über das hier verfolgte Anliegen weit hinaus und ist für die Interpretation der Ziff. 4 des § 213 Abs. 2 auch nicht erforderlich. Für diese Vorschrift gilt der umfassende Tatbegriff in keinem Falle. In ihr wird der Begriff „Tat“ in ganz besondere Zusammenhänge gestellt. Anders als in sonstigen Bestimmungen des StGB, in denen von „der Tat“ gesprochen wird (u. a. auch in § 213 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3), ist diesem Terminus in Ziff. 4 mit der Formulierung „oder im Grenzgebiet versucht“ alternativ eine' besondere, die Annahme eines Erschwerungsgrundes einschränkende Regelung für den Versuch gegenübergestellt. Diese Tatsache kann nicht einfach ignoriert und damit eine für die Erschwerung bei mehrfachem Versuch ausdrücklich aufgenommene Einschränkung im Wege der Interpretation aus dem Gesetz eliminiert werden. Das wäre mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren. Daher bleibt nur der zwingende Schluß, daß „Tat“ i. S. des § 213 Abs. 2 Ziff. 4 ausschließlich die vollendete Handlung ist. Daraus ergeben sich sodann die eingangs aufgeführten Konsequenzen für die Anwendung bzw. Nichtanwendung der Ziff. 4 im Falle versuchten oder vorbereiteten ungesetzlichen Grenzübertritts. In der unter den Rechtspraktikern geführten Diskussion über &ie Auslegung des § 213 Abs. 2 Ziff. 4 spielten auch strafpolitische Aspekte eine bedeutende Rolle. Die Vertreter der auf den umfassenden Tatbegriff gestützten Auffassung wollten damit dem Ergebnis entgegenwirken, die mehrfache Vorbereitung oder den mehrfachen, nicht bis ins Grenzgebiet geführten Versuch des ungesetzlichen Grenzübertritts aus den Erschwerungsgründen des §213 Abs. 2 auszuklammern; denn auch in diesen Fällen habe sich der Täter zwar ohne bis ins Grenzgebiet gekommen zu sein als hartnäckiger Gesetzesverletzer erwiesen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß es keineswegs zu untragbaren Konsequenzen führt, wenn Vorberei-tungs- oder außerhalb des Grenzgebiets gebliebene mehrfache Versuchshandlungen in der Regel keinen Erschwerungsgrund darstellen. Hierbei ist zu beachten, daß alle Fälle, in denen der Täter wegen vorangegangener Verletzung des § 213 bestraft worden ist und 3 Heilborn / Schlegel, a. a. O. 5 Natürlich nur dort, wo Vorbereitung und Versuch für strafbar erklärt sind. die erneute Begehung deshalb besonders strafwürdig erscheint, mit der dritten Alternative der Ziff. 4 als schwere Fälle erfaßbar sind; infolge ganz besonderer Umstände erhöht strafwürdige Fälle mehrfacher Vorbereitung oder nicht bis ins Grenzgebiet geführter Versuche des ungesetzlichen Grenzübertritts unter Berücksichtigung der besonderen Erschwerungsumstände im Einzelfall als schwere Fälle nach § 213 Abs. 2 eingeordnet werden können (dies ist möglich, weil die Ziffern 1 bis 4 keinen geschlossenen Katalog der Erschwerungsgründe enthalten und damit auch weitere, in ihrem Gewicht dem im Gesetz aufgezählten gleichkommende Erschwerungsgründe berücksichtigt wer- - den können); für die dann noch verbleibenden Fälle mehrfacher Vorbereitung und mehrfachen Versuchs außerhalb des Grenzgebiets kein Bedürfnis für die zwingende Annahme des schweren Falls besteht. Aus der Tatsache, daß sich der Terminus „mehrfach“ nur in der ersten der im § 213 Abs. 2 Ziff. 4 beschriebenen drei Begehungsalternativen findet, ist verschiedentlich gefolgert worden, daß wegen der Selbständigkeit der einzelnen Alternativen für die Fälle des Versuchs im Grenzgebiet (zweite Alternative) und der Begehung eines ungesetzlichen Grenzübertritts nach vorangegangener Bestrafung gemäß § 213 StGB (dritte Alternative) mehrfache Begehung nicht vorausgesetzt wird. Das muß für die dritte Alternative uneingeschränkt anerkannt werden. Hier genügt die einmalige vorangegangene Bestrafung nach § 213 StGB und die nachfolgende einmalige erneute Verletzung dieses Gesetzes. Die zweite Alternative ist jedoch, soweit es das Erfordernis mehrfachen Handelns betrifft, mit der ersten Alternative (mehrfache Tatbegehung) untrennbar verbunden. Diese beiden Alternativen insoweit auseinanderzureißen, würde zu dem Ergebnis führen, daß jeder bis ins Grenzgebiet geführte einmalige Versuch einen schweren Fall darstellt, während die Vollendung eines Grenzdurchbruchs, der ja in der Regel durch das Grenzgebiet führt, als Normalfall anzusehen wäre. Um diese Konsequenz zu vermeiden, hat das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 1. Juli 1968 1 a Ust 16 68 (NJ 1968 S. 535) ausgesprochen, daß sich das Merkmal „mehrfach begangen“ in § 213 Abs. 2 Ziff. 4 nicht nur auf die wiederholte Vollendung der Tat, sondern auch auf deren Versuch im Grenzgebiet bezieht. Im Staatsverlag der DDR ist erschienen: Autorenkollektiv unter Leitung von Prof. Dr. H. Püschel Urheberrecht der Deutschen Demokratischen Republik (Lehrbuch) 540 Seiten; Preis: 35 M. Das Lehrbuch zeigt, wie das Interesse der sozialistischen Gesellschaft an der Verbreitung literarischer, künstlerischer und wissenschaftlicher Werke dadurch gewahrt und geschützt wird, daß der sozialistische Staat durch das Urheberrecht den umfassenden Schutz der Rechte der Urheber von Werken der Literatur und Kunst sowie der Wissenschaft gewährleistet und dabei die Verbindung der persönlichen Interessen der Urheber mit den gesellschaftlichen Interessen herstellt. Mit dieser Zielsetzung werden die nach dem Gesetz über das Urheberrecht vom 13. September 1965 entstehenden Rechte der Urheber sowie die gesellschaftlichen Beziehungen behandelt, die bei der Verbreitung der Werke ln der Gesellschaft begründet werden. 210;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 210 (NJ DDR 1969, S. 210) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 210 (NJ DDR 1969, S. 210)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und deren Auswirkungen steht die rechtzeitige Feststellung und Aufklärung aller Anzeichen und Hinweise auf demonstratives und provokatorisches Auftreten von Bürgern in der Öffentlichkeit. Besonders in der letzten Zeit ist eine Häufung von Eingaben durch Bürger an zentrale staatliche Stellen der sowie von Hilfeersuchen an Organe der der festzustellen. Diese Personen stellen insbesondere Anträge auf Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin besteht. Bei der Absicherung der gefährdeten Personenkreise müssen wir uns auch noch stärker auf solche Personen orientieren, die mehrmals hinsichtlich des ungesetzlichen Verlassens der auf unbekannte Art und Weise zielstrebiger und kurzfristiger aufzuklären, die Rückverbindungen operativ bedeut-damen Kontakte wirksamer unter operativer-Kontrolle zu nehmen. Größere Bedeutung sind der Erarbeitung von Informationen zur ständigen Einschätzung und Beherrschung der Lage, besonders in den Schwerpunkten des Sicherungsbereiches. Die Lösung von Aufgaben der operativen Personenaufklärung und operativen Personenkontrolle zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher vorzunehmen, zumindest aber vorzubereiten. Es kann nur im Einzelfall entschieden werden, wann der erreichte Erkenntnisstand derartige Maßnahmen erlaubt.

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