Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 21

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 21 (NJ DDR 1969, S. 21);  „Der Angeklagte hat von bis zweimal in jeder Woche (oder viermal im Monat, zehnmal im Quartal usw.) Geldbeträge ln Höhe von aus der Kasse entnommen.“ Lassen sich die Anzahl der Einzelhandlungen und die Höhe der entwendeten Beträge nicht eindeutig nach-weisen, bestehen also in dieser Hinsicht widersprüchliche Feststellungen, so gilt der Grundsatz der Präsumtion der Nichtschuld (§6 Abs. 2 StPO). Danach ist das für den Angeklagten günstigste Ergebnis der Beweisaufnahme der Verurteilung zugrunde zu legen und im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden. Sind trotz Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten einzelne Handlungen und damit die Gesamthöhe des Schadens nicht exakt festzustellen, so ist der Angeklagte hinsichtlich der nicht bewiesenen Handlungen freizusprechen. Wurden z. B. mit der Anklage 24 Diebstahlshandlungen mit einem Schaden von insgesamt 1 300 M zur Last gelegt und konnten in der gerichtlichen Beweisaufnahme lediglich . 18 Diebstahlshandlungen mit einem Schaden von 800 M nachgewiesen werden, so müßte der Urteilstenor etwa lauten: „Der Angeklagte wird wegen mehrfach begangenen Vergehens des Diebstahls von persönlichem Eigentum (§§ 177, 180, 63 Abs.2 StGB) zu verurteilt. Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.“ Soweit Freispruch erfolgt, 'dürfen die Urteilsgründe keine Formulierungen enthalten, die die Nichtschuld des Angeklagten hinsichtlich dieser Handlungen in Zweifel ziehen. 3. Wie ist zu verfahren, wenn bei einer von vornherein nicht absolut feststehenden Anzahl von Handlungen einzelne dieser Handlungen nicht bewiesen wurden, sich jedoch die Höhe des Schadens im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ändert? Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß den Schuldvorwurf zu konkretisieren haben, d. h., in ihnen sollte von einer möglichst genau bestimmten Anzahl von Einzelhandlungen ausgegangen werden. Folgendes Beispiel soll zeigen, welche Konsequenz sich aus dieser Frage für das Gericht ergibt: Der Angeklagte wird beschuldigt, über den Zeitraum eines halben Jahres durch drei bis vier Handlungen wöchentlich insgesamt einen Betrag von 1 000 M entwendet zu haben. In der Hauptverhandlung ergibt sich nach verantwortungsbewußter Beweisaufnahme, daß die Schadenshöhe tatsächlich durch den Angeklagten herbeigeführt wurde, dieser wöchentlich jedoch nur ein- bis zweimal, dafür aber entsprechend höhere Einzelbeiträge entnommen hat. Hier bleiben Umfang und Schwere der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im wesentlichen gleich. Ist die Anzahl der Handlungen auf diese Weise in der Anklage beziffert und kann ein Teil der Handlungen trotz Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten nicht bewiesen werden, so muß auch in diesen Fällen wenn die Gesamtzahl der Handlungen unter der angegebenen Untergrenze liegt Freispruch erfolgen. Soweit sich dagegen trotz des Wegfalls von Einzelhandlungen die Gesamthöhe des Schadens nicht verändert, wird zunächst zu prüfen sein, ob der Schadensumfang hinsichtlich der verbliebenen Handlungen von der Anklage erfaßt ist Ist das der Fall, so bedarf es keines Freispruchs. Soweit die Beweisaufnahme ergibt, daß durch die verbliebenen Einzelhandlungen zwar die in der Anklage enthaltene Gesamtschadenshöhe verursacht wurde, sich aber der jeweilige Teilbetrag des Schadens für die einzelnen Handlungen im Vergleich zur Anklage erhöht, ist eine Erweiterung der Anklage erforderlich. Ein Freispruch braucht auch dann nicht zu erfolgen, wenn die Anzahl der in der Beweisaufnahme festgestellten Handlungen im Rahmen einer unbestimmt gehaltenen Angabe der Anklage liegt. Werden dem Beschuldigten z. B. durch die Anklage insgesamt 25 bis 30 Einzelhandlungen zur Last gelegt und stellt sich im Ergebnis der Beweisaufnahme heraus, daß 27 Handlungen begangen wurden, so ist er wegen dieser Handlungen zu verurteilen. Zum gleichen Ergebnis werden die Gerichte kommen müssen, wenn alle dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen bewiesen wurden, der Schaden jedoch nicht die in der Anklage enthaltene Höhe erreicht. HERBERT POMPOES und Dr. RICHARD SCHINDLER, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht Recht und Justiz in der westdeutschen Bundesrepublik Prof. Dr. habil. GERHARD RIEGE, Prorektor der Friedrich-Schiller-Vniversität Jena Alleinvertretungsanmaßung im Staatsangehöriglceitsrecht In der westdeutschen Bundesrepublik sind durch Gesetzgebung, Justiz- und Behördenpraxis Revanchismus, Aggressionspolitik und Nichtanerkennung des Status quo in Europa zur Staatsdoktrin erklärt worden1, woraus sich eine akute Bedrohung der europäischen Sicherheit ergibt. Im Staatsangehörigkeitsrecht wird die völkerrechtswidrige Alleinvertretungsanmaßung der Bundesrepublik in besonders krasser Weise deutlich. Das erklärt sich aus der objektiven Bedeutung der Staatsangehörigkeitsproblematik. Die politische Zielsetzung der westdeutschen Staatsangehörigkeitsdoktrin Mit der Staatsangehörigkeit sind personalhoheitliche Ansprüche einer Staatsmacht untrennbar verbunden. Das läßt sich bereits aus der in der bürgerlichen juristi- 1 Vgl. „Die Juristische Aggression Westdeutschlands eine Gefahr für den Frieden in Europa“ (Erklärung des Verfassungsund Rechtsausschusses der Volkskammer vom 26. September 1968), NJ 1968 S. 650 f. Die Materialien der bedeutsamen Sitzung des Verfassungs- und sehen Literatur herrschenden Definition der Staatsangehörigkeit ableiten, obwohl sie die entscheidenden qualitativen Momente wie den Charakter der politischen Macht und der sich daraus ergebenden inhaltlichen Beziehungen zwischen Staat und Bürger verschweigt. Staatsangehörigkeit wird danach zumeist als die juristische Zugehörigkeit einer Person zu einem bestimmten Staat erklärt. Der Kern dieser unzulänglichen Definition liegt in dem Element „juristische Zugehörigkeit“. Was es in der westdeutschen Doktrin bedeutet, läßt sich aus der Konfrontation mit dem strategischen Ziel der herrschenden Kreise Westdeutschlands erklären. Sie wollen den Machtbereich des deutschen Imperialismus zumindest auf das Gebiet der DDR und die durch den faschistischen Krieg verspielten Gebiete östlich der Oder-Neiße-Grenze erweitern. Rechtsausschusses der Volkskammer vom 26. September 1968 sind enthalten ln: Die Juristische Aggression Bonns bedroht den Frieden Europas, Schriftenreihe „Aus der Tätigkeit der Volkskammer und ihrer Ausschüsse“, Heft 13, S. Wahlperiode, Berlin 1968. 21;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 21 (NJ DDR 1969, S. 21) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 21 (NJ DDR 1969, S. 21)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf die tatsächlich entscheidenden Sch. müssen die für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen und den Paßkontrolleinheiten zu gewährleisten, daß an den Grenzübergangsstellen alle Mitarbeiter der Paßkontrolle und darüber hinaus differenziert die Mitarbeiter der anderen Organe über die Mittel und Methoden feindlichen Vorgehens, zur Klärung der Frage Wer ist wer?, zur Aufdeckung von Mängeln und Mißständen beizutragen. Die wichtigste Quelle für solche Informationen ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. - Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volksjjolizei und den anderen Organen dos MdI, um gegnerische Hirkungsmöglichkeiten zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und zu bekämpfen. Das bezieht sich-auch auf die politisch-operativen Abwehrarbeit in der. In seinem Artikel in der Einheit aus Bildung Staatssicherheit , führte der Genosse Mini Daraus ergibt sich für ihn Hotwendigkeit, daß er die politisch-operative Arbeit in seinem Bereich voraus-schauend so lenkt, daß sie den stets steigenden Anforderungen entspricht.

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