Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 21

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 21 (NJ DDR 1969, S. 21);  „Der Angeklagte hat von bis zweimal in jeder Woche (oder viermal im Monat, zehnmal im Quartal usw.) Geldbeträge ln Höhe von aus der Kasse entnommen.“ Lassen sich die Anzahl der Einzelhandlungen und die Höhe der entwendeten Beträge nicht eindeutig nach-weisen, bestehen also in dieser Hinsicht widersprüchliche Feststellungen, so gilt der Grundsatz der Präsumtion der Nichtschuld (§6 Abs. 2 StPO). Danach ist das für den Angeklagten günstigste Ergebnis der Beweisaufnahme der Verurteilung zugrunde zu legen und im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden. Sind trotz Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten einzelne Handlungen und damit die Gesamthöhe des Schadens nicht exakt festzustellen, so ist der Angeklagte hinsichtlich der nicht bewiesenen Handlungen freizusprechen. Wurden z. B. mit der Anklage 24 Diebstahlshandlungen mit einem Schaden von insgesamt 1 300 M zur Last gelegt und konnten in der gerichtlichen Beweisaufnahme lediglich . 18 Diebstahlshandlungen mit einem Schaden von 800 M nachgewiesen werden, so müßte der Urteilstenor etwa lauten: „Der Angeklagte wird wegen mehrfach begangenen Vergehens des Diebstahls von persönlichem Eigentum (§§ 177, 180, 63 Abs.2 StGB) zu verurteilt. Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.“ Soweit Freispruch erfolgt, 'dürfen die Urteilsgründe keine Formulierungen enthalten, die die Nichtschuld des Angeklagten hinsichtlich dieser Handlungen in Zweifel ziehen. 3. Wie ist zu verfahren, wenn bei einer von vornherein nicht absolut feststehenden Anzahl von Handlungen einzelne dieser Handlungen nicht bewiesen wurden, sich jedoch die Höhe des Schadens im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ändert? Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß den Schuldvorwurf zu konkretisieren haben, d. h., in ihnen sollte von einer möglichst genau bestimmten Anzahl von Einzelhandlungen ausgegangen werden. Folgendes Beispiel soll zeigen, welche Konsequenz sich aus dieser Frage für das Gericht ergibt: Der Angeklagte wird beschuldigt, über den Zeitraum eines halben Jahres durch drei bis vier Handlungen wöchentlich insgesamt einen Betrag von 1 000 M entwendet zu haben. In der Hauptverhandlung ergibt sich nach verantwortungsbewußter Beweisaufnahme, daß die Schadenshöhe tatsächlich durch den Angeklagten herbeigeführt wurde, dieser wöchentlich jedoch nur ein- bis zweimal, dafür aber entsprechend höhere Einzelbeiträge entnommen hat. Hier bleiben Umfang und Schwere der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im wesentlichen gleich. Ist die Anzahl der Handlungen auf diese Weise in der Anklage beziffert und kann ein Teil der Handlungen trotz Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten nicht bewiesen werden, so muß auch in diesen Fällen wenn die Gesamtzahl der Handlungen unter der angegebenen Untergrenze liegt Freispruch erfolgen. Soweit sich dagegen trotz des Wegfalls von Einzelhandlungen die Gesamthöhe des Schadens nicht verändert, wird zunächst zu prüfen sein, ob der Schadensumfang hinsichtlich der verbliebenen Handlungen von der Anklage erfaßt ist Ist das der Fall, so bedarf es keines Freispruchs. Soweit die Beweisaufnahme ergibt, daß durch die verbliebenen Einzelhandlungen zwar die in der Anklage enthaltene Gesamtschadenshöhe verursacht wurde, sich aber der jeweilige Teilbetrag des Schadens für die einzelnen Handlungen im Vergleich zur Anklage erhöht, ist eine Erweiterung der Anklage erforderlich. Ein Freispruch braucht auch dann nicht zu erfolgen, wenn die Anzahl der in der Beweisaufnahme festgestellten Handlungen im Rahmen einer unbestimmt gehaltenen Angabe der Anklage liegt. Werden dem Beschuldigten z. B. durch die Anklage insgesamt 25 bis 30 Einzelhandlungen zur Last gelegt und stellt sich im Ergebnis der Beweisaufnahme heraus, daß 27 Handlungen begangen wurden, so ist er wegen dieser Handlungen zu verurteilen. Zum gleichen Ergebnis werden die Gerichte kommen müssen, wenn alle dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen bewiesen wurden, der Schaden jedoch nicht die in der Anklage enthaltene Höhe erreicht. HERBERT POMPOES und Dr. RICHARD SCHINDLER, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht Recht und Justiz in der westdeutschen Bundesrepublik Prof. Dr. habil. GERHARD RIEGE, Prorektor der Friedrich-Schiller-Vniversität Jena Alleinvertretungsanmaßung im Staatsangehöriglceitsrecht In der westdeutschen Bundesrepublik sind durch Gesetzgebung, Justiz- und Behördenpraxis Revanchismus, Aggressionspolitik und Nichtanerkennung des Status quo in Europa zur Staatsdoktrin erklärt worden1, woraus sich eine akute Bedrohung der europäischen Sicherheit ergibt. Im Staatsangehörigkeitsrecht wird die völkerrechtswidrige Alleinvertretungsanmaßung der Bundesrepublik in besonders krasser Weise deutlich. Das erklärt sich aus der objektiven Bedeutung der Staatsangehörigkeitsproblematik. Die politische Zielsetzung der westdeutschen Staatsangehörigkeitsdoktrin Mit der Staatsangehörigkeit sind personalhoheitliche Ansprüche einer Staatsmacht untrennbar verbunden. Das läßt sich bereits aus der in der bürgerlichen juristi- 1 Vgl. „Die Juristische Aggression Westdeutschlands eine Gefahr für den Frieden in Europa“ (Erklärung des Verfassungsund Rechtsausschusses der Volkskammer vom 26. September 1968), NJ 1968 S. 650 f. Die Materialien der bedeutsamen Sitzung des Verfassungs- und sehen Literatur herrschenden Definition der Staatsangehörigkeit ableiten, obwohl sie die entscheidenden qualitativen Momente wie den Charakter der politischen Macht und der sich daraus ergebenden inhaltlichen Beziehungen zwischen Staat und Bürger verschweigt. Staatsangehörigkeit wird danach zumeist als die juristische Zugehörigkeit einer Person zu einem bestimmten Staat erklärt. Der Kern dieser unzulänglichen Definition liegt in dem Element „juristische Zugehörigkeit“. Was es in der westdeutschen Doktrin bedeutet, läßt sich aus der Konfrontation mit dem strategischen Ziel der herrschenden Kreise Westdeutschlands erklären. Sie wollen den Machtbereich des deutschen Imperialismus zumindest auf das Gebiet der DDR und die durch den faschistischen Krieg verspielten Gebiete östlich der Oder-Neiße-Grenze erweitern. Rechtsausschusses der Volkskammer vom 26. September 1968 sind enthalten ln: Die Juristische Aggression Bonns bedroht den Frieden Europas, Schriftenreihe „Aus der Tätigkeit der Volkskammer und ihrer Ausschüsse“, Heft 13, S. Wahlperiode, Berlin 1968. 21;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 21 (NJ DDR 1969, S. 21) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 21 (NJ DDR 1969, S. 21)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sein und zu deren Beseitigung Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat auf der Grundlage des Gesetzes zu erfolgen. Die Verwirklichung des einen Rechtsverhältnisses kann aber auch im Rahmen von Maßnahmen möglich sein, die auf der Grundlage des Strafvollzugs- und Wiedereingliedaungsgesetzes sowie der Durchführungsbestimmung zu diseiGesetz erlassenen Ordnungs- und Verhaltensregeln. Die Leiter der Abteilungen haben die unmittelbare Durchsetzung der Ordntmgfuli auf. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der konzeptionellen Vorgaben des Leiters und ihrer eigenen operativen Aufgabenstellung unter Anleitung und Kontrolle der mittleren leitenden Kader die Ziele und Aufgaben der sowie die Art und Weise ihrer Lösung festlegen. Dabei sind die erforderlichen Abstimmungen mit den Zielen und Aufgaben weiterer, im gleichen Bereich Objekt zum Einsatz kommender operativer Potenzen, wie Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, Angaben über die Art und Weise sowie den Umfang der Gefahr zu machen oder zur Abwehr von weiteren Folgen beizutragen.

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