Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 209

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 209 (NJ DDR 1969, S. 209); / Die Vorteilserlangung wird meist in der Form des Diebstahls in seinen beiden Alternativen (§ 158 StGB) oder des Betrugs (§ 159 StGB) erfolgen. In diesen Fällen sind die Normen zum Schutze des Eigentums (§§ 158 ff. StGB) tateinheitlich neben dem Tatbestand des Vertrauensmißbrauchs anzuwenden, weil nur auf diese Weise der Charakter und die Schwere des gesamten strafbaren Handelns richtig erfaßt werden kann (§§ 6.3, 64 StGB). Sind die erlangten Vorteile nicht erheblich, so finden wenn sie in dieser Form erlangt wurden lediglich die Normen zum Schutze des Eigentums Anwendung. Zum Mißbrauch der Verfögungs- und Entscheidungsbefugnis Der Mißbrauch der Verfügungs- und Entscheidungsbefugnis wird in § 165 StGB dahingehend charakterisiert, daß der Täter „entgegen seinen Rechtspflichten eine Entscheidung oder Maßnahme trifft oder eine gebotene Entscheidung oder Maßnahme unterläßt“. In jedem Falle ist daher zu prüfen, ob sich ein bestimmtes Verhalten sowohl objektiv als auch subjektiv als Mißbrauch von Befugnissen darstellt. Der Vorsatz muß sich sowohl auf den Mißbrauch als auch auf den dadurch, herbeigeführten bedeutenden wirtschaftlichen Schaden bzw. die erheblichen Vorteile erstrecken. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Mißbrauch von Befugnissen vorliegt, ist die konkrete ökonomische Situation im jeweiligen Bereich in ihren Zusammenhängen sorgfältig aufzuklären. Dazu gehören auch solche Faktoren wie die Stellung und Qualifikation des Täters, die Kompliziertheit der gegebenen Entscheidung, der Zeitfaktor (in dem sie zu treffen war) u.ä.mA Ausgehend davon, daß mit der weiteren Durchsetzung des ökonomischen Systems des Sozialismus die Eigenverantwortung der Warenproduzenten erhöht wird, gewinnen solche Faktoren wie die Aktivität und das ® Vgl. dazu auch Seidel. „Stellung, Aufgaben und Grenzen des Wirtschaftsstrafrechts im entwickelten gesellschaftlichen System des Sozialismus“, Forum der .Kriminalistik 1968, Heft 5, S. 203 ff. (204). Schöpfertum der leitenden Wirtschaftsfunktionäre zunehmend an Bedeutung. Das erfordert, den Einzelfall soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen auch unter dem Aspekt des Wirtschafts- und Entwicklungsrisikos zu betrachten (§ 169 StGB). Darüber hinaus sind natürlich auch bei der Frage des Mißbrauchs die allgemeinen Schuldgrundsätze (z. B. auch der Schuldausschluß gemäß § 10 StGB) zu beachten. Es sei noch darauf hingewiesen, daß der Mißbrauch gemäß § 165 StGB weiter gefaßt ist als der gleiche Begriff nach dem Untreuetatbestand des § 266 StGB (alt). In § 165 StGB haben beide Alternativen des § 266 StGB (alt) Eingang gefunden7. Zum schweren Fall des Vertrauensmißbrauchs In § 165 Abs. 2 StGB wird der schwere Fall des Vertrauensmißbrauchs geregelt8. Im Unterschied zur Gruppe i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StGB ist hier nur der Organisator einer Gruppe strafrechtlich verarwort-lich, was eine weitere Differenzierung unseres Strafrechts darstellt. Mit dieser gesetzlichen Bestimmung wird der Tatsache Rechnung getragen, daß sich sowohl der innerbetriebliche Produktions- und Zirkulationsprozeß als auch die ökonomischen Beziehungen zwischen den Betrieben wei-, ter verflechten und sich dementsprechend auch die Formen und Methoden krimineller Angriffe verändern. Wirtschaftliche Schäden werden oft im Zusammenwirken mehrerer Personen herbeigeführt bzw. erst dadurch ermöglicht. Nach wie vor gibt es auch Angriffe von Einzeltätern gemäß § 165 Abs. 1 StGB, die große wirtschaftliche Schäden herbeiführen bzw. sich kraft ihrer Vertrauensstellung ungerechtfertigt erheblich bereichern. Bei diesen schweren Schädigungen, die in der Regel das Merkmal des mehrfachen Begehens aufweisen, muß auch die Möglichkeit des § 64 Abs. 3 StGB geprüft werden. 7 Vgl. OG, Urteil vom 14. Oktober 1968 - 2 Ust 15/68 - (NJ 1969 S. 55). 8 Zur Problematik des milderen Gesetzes 1. S. des § 81 Abs. 3 StGB vgl. OG, Urteil vom 14. Oktober 1968 (a. a. O.). HANS LISCHKE, Oberrichter am Obersten Gericht Merkmale des schweren Falles eines ungesetzlichen Grenzübertritts (§ 213 Abs. 2 Ziff. 4 StGB) Nach § 213 Abs. 2 Ziff. 4 StGB liegt ein schwerer Fall des in § 213 Abs. 1 StGB beschriebenen ungesetzlichen Grenzübertritts vor, wenn „der Täter mehrfach die Tat begangen oder im Grenzgebiet versucht hat oder wegen ungesetzlichen Grenzübertritts bereits bestraft ist“. Die letzte dieser Erschwerungsalternativen bietet in der Praxis keine Schwierigkeiten. Es ist unbestritten, daß hier sowohl vorangegangene Bestrafung als auch erneute strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Versuchs oder Vorbereitung genügt. Deshalb soll hier nicht im einzelnen darauf eingegangen werden. Anders verhält es sich dagegen mit der Anwendung der Alternativen der mehrfachen Tatbegehung bzw. des Versuchs im Grenzgebiet. Unzweifelhaft ist, daß unter „mehrfach“ die mindestens zweimalige Tatbestandsverwirklichung verstanden werden muß, d. h., daß bereits die zweite Handlung als „mehrfach begangen“ zu beurteilen ist1. Umstritten ist dagegen die Frage, was unter „Tat“ i. S. der Ziff. 4 zu verstehen ist und welche Konsequenzen 1 Vgl. auch Heilborn / Schlegel, „Einige Fragen der Rechts- anwendung nach dem neuen StGB“, NJ 1968 S. 456. sich daraus für die Anwendung der Erphwerungs-alternative des mehrfachen Versuchs im Grenzgebiet ergeben. Einerseits wird unter dem Begriff „Tat“ i. S. der Ziff. 4 nur die vollendete Tatbestandsverwirklichung gesehen. Daraus wird abgeleitet, daß die Tat i. S. der ersten Erschwerungsalternative nur dann mehrfach begangen ist, wenn der Tatbestand des ungesetzlichen Grenzübertritts in einer oder mehreren der im Gesetz beschriebenen Begehungsweisen mehrmals vollendet wurde; Versuch und Vorbereitung demzufolge für diese Alternative außer Betracht bleiben; der Versuch ausschließlich nach der zweiten Alternative der Ziff. 4 relevant ist, aber nur unter der Voraussetzung, daß er bis ins Grenzgebiet geführt wurde; die mehrfache Vorbereitung in keinem Fall einen Erschwerungsgrund nach Ziff. 4 bildet2. 2 Daß und unter welchen Voraussetzungen auch hier und beim Versuch außerhalb des Grenzgebiets ein schwerer Fall nach § 213 Abs. 2 vorliegen kann, wird an anderer Stelle behandelt. 209;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräften ist zu welchem Zweck zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken? Welche weiteren Informationsquellen und -Speicher sind für die weitere Bearbeitung des Operativen Vorganges für die Auftragserteilung und Instruierung? Gibt es Anzeichen für die Verletzung von Konspiration und Geheimhaltung, und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die inoffiziellen Kontaktpersonen ergebenden Einsatkfichtungen. Zu den grundsätzlichen politisch-operativen Abwehr-. aufgaben zur Sicherung der Strafgefangenenarbeitskommandos !. :. Die Aufgaben zur Klärung der Präge Wer ist wer? unter den Strafgefangenen in den Strafgefangenenarbeitskommandos. Der Informationsbedarf zur Lösung der politisch-operativen Abwehraufgaben als Voraussetzung der Organisierung der politisch-operativen Arbeit. Der Prozeß der Suche, Auswahl und Gewinnung von Kandidaten Beachtung zu finden mit dem Ziel, zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Arbeit der Linie und der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit beizutragen. Z.ux- inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsführer diesen ständig zur erforderlichen, auf die kritische .,-ertung erzielter Untersuchungsergebnisse und der eigenen Leistung gerichteten Selbstkontrolle zu erziehen. uc-n. Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, daß die richtige Bestimmung und ständige Präzisierung des Gegenstandes der Beweisführung im UntersuchungsVorgang für eine qualifizierte Beweisführungsarbeit ein wesentlicher erfolgbestimmender Faktor ist.

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