Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 208

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 208 (NJ DDR 1969, S. 208); bereich des Tatbestands des Vertrauensmißbrauchs nicht auf die volkseigene Wirtschaft beschränkt. Er schützt ebenso die wirtschaftliche Tätigkeit der sozialistischen Produktionsgenossenschaften und der Betriebe mit staatlicher Beteiligung sowie der Privatbetriebe, soweit diese z. B. im Rahmen der Erzeugnisgruppe in das volkswirtschaftliche Planungs- und Bilanzierungssystem eingeordnet sind. Bei der Anwendung des Tatbestands des Vertrauensmißbrauchs wie überhaupt der Normen zum Schutze der Volkswirtschaft ist stets davon auszugehen, daß es Aufgabe des Strafrechts ist, das ökonomische System des Sozialismus in seinen wesentlichen Wirkungskomponenten vor kriminellen Angriffen zu schützen. Dagegen können Wachstumsschwierigkeiten, auch wenn sie zu erheblichen ökonomischen Schäden oder mangelnder Effektivität führen, nur mit der weiteren Durchsetzung des ökonomischen Systems des Sozialismus, nicht aber mittels des Strafrechts überwunden werden2. Zum Subjekt des Vertrauensmißbrauchs Subjekt des Vertrauensmißbrauchs kann nur sein, wer die vom Gesetz geforderte Vertrauensstellung innehat. Hierbei handelt es sich nicht um das Entgegenbringen von Vertrauen im landläufigen Sinne. Die Vertrauensstellung i. S. des § 165 StGB ist in der Regel eine leitende Stellung. Für den Bereich der Produktion umfaßt sie.beispielsweise folgende zwei grundlegende, eine Einheit bildende Aufgaben: „1. Aufgaben, die sich aus dem Funktionieren und der Koordinierung aller Elemente der Produktivkräfte im Prozeß der Produktion ergeben; 2. Aufgaben sozialökonomischer und politisch-ideologischer Natur zur Vervollkommnung der sozialistischen Produktionsverhältnisse, zur Entwicklung der sozialistischen Demokratie, zur Entfaltung der Triebkräfte für das schöpferische Denken und Handeln der Werktätigen, zur Herausbildung sozialistischer Persönlichkeiten“3. Der Vertrauensstellung immanent ist eine bestimmte Verfügungs- und Entscheidungsbefugnis, die dadurch gekennzeichnet ist, daß sie dem Handelnden Selbständigkeit und Ermessensfreiheit gewährt. Er muß z. B. über die ihm zur Lösung einer bestimmten Aufgabe zur Verfügung gestellten materiellen und finanziellen Mittel selbständig wenn auch im Rahmen bestimmter Planaufgaben disponieren können. Die Übertragung solcher Verfügungs- und Entscheidungsbefugnisse setzt insoweit Vertrauen voraus, als erwartet wird, daß nur solche Entscheidungen und Maßnahmen getroffen werden, die um beim Beispiel eines leitenden Wirtschaftsfunktionärs zu bleiben auf die effektivste Verwendung der materiellen und finanziellen Fonds im Interesse der Volkswirtschaft gerichtet sind. Im Einzelfall muß sehr sorgfältig geprüft werden, welche konkreten Pflichten und Befugnisse einem Täter oblagen. Dabei kommt es nicht auf eine bestimmte Funktionsbezeichnung an, sondern auf die ihm tatsächlich übertragenen bzw. von ihm wahrgenommenen Aufgaben und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten. Es ist nicht möglich, alle hier in Frage kommenden Funktionen von vornherein und endgültig als eine Vertrauensstellung i. S. des § 165 StGB zu qualifizieren um so mehr, als sich mit der weiteren Durchsetzung des ökonomischen Systems des Sozialismus neue For- 2 Vgl. dazu auch Seidel, „Über die gesetzliche Regelung des Produktions-, Forschungs- und Entwicklungsrisikos“, NJ 1967 S. 186 ff. 3 Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus , Berlin 1967, S. 286 I. (Stichwort „Leitung“). men z. B. der Handelstätigkeit herausbilden, die mit einer Veränderung (zumeist Erweiterung) der mit einer bestimmten Funktion verbundenen Befugnisse einhergehen. Die Rechtsgrundlage einer Vertrauensstellung i. S. des § 165 StGB kann unterschiedlicher Natur sein. Sie kann sich aus dem Gesetz (z.'B. aus der VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 9. Februar 1967 GBl. II S. 121), aus einem Statut (z. B. einer LPG oder PGH) oder aus einem Vertrag (z. B. Arbeitsvertrag oder Gesellschaftsvertrag eines Komplementärs) ergeben. Zu beachten ist jedoch, daß z. B. auch derjenige Subjekt des Vertrauensmißbrauchs sein kann, der eine Vertrauensstellung tatsächlich ausübt, aber zum Tatzeitpunkt noch keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte. Zum Begriff „bedeutender wirtschaftlicher Schaden“ Dieser Begriff erschöpft sich nicht in einer Schädigung bzw. Schmälerung der Vermögenssubstanz eines bestimmten Betriebes oder einer Einrichtung. Er umfaßt alle negativen Auswirkungen auf den Ablauf ökonomischer oder anderer materieller Prozesse, unabhängig davon, ob diese innerhalb eines Betriebes oder zwischen den Betrieben (z. B. im Rahmen einer Kooperationskette) ablaufen. Diese negativen Auswirkungen dürfen aber nicht lediglich global behauptet, sondern müssen exakt festgestellt werden. Dabei muß herausgearbeitet werden, in welcher konkreten Art und Weise und in welchem Umfang der gegebene ökonomische oder ein anderer materieller Prozeß, der auf die Erzielung eines bestimmten Effekts gerichtet ist, durch den Mißbrauch der Verfügungs- und Entscheidungsbefugnis beeinträchtigt worden ist. Allein auf diese Weise kann auch eingeschätzt werden, ob es sich um einen bedeutenden wirtschaftlichen Schaden handelt, denn nur ein solcher ist strafrechtlich relevant4. Eine bloße Gefährdung ökonomischer oder anderer materieller Prozesse ist strafrechtlich nicht relevant5. Das ist auch bei der Prüfung der Frage, ob ein versuchter Vertrauensmißbrauch vorliegt, zu beachten. Ein solcher liegt vor, wenn mit dem Mißbrauch der mit einer Vertrauensstellung übertragenen Verfügungs- oder Entscheidungsbefugnisse begonnen wurde, der die tatbestandsmäßig beschriebenen Folgen haben kann. Diese Folgen dürfen ebenfalls nicht lediglich in einer Gefährdung bestehen. Zur Erlangung erheblicher persönlicher Vorteile Mit der zweiten Alternative des Tatbestands wird die Erlangung erheblicher persönlicher Vorteile für sich oder andere unter Strafe gestellt. Es handelt sich hierbei darum, daß der Täter seine leitende Stellung ausnutzt, um sich oder andere zu bereichern. Dabei besteht die Spezifik darin, daß es ihm gerade wegen seiner leitenden Stellung und der entsprechenden Befugnisse möglich ist, sich oder anderen erhebliche Vorteile zu verschaffen. Insoweit enthält der Tatbestand des § 165 StGB auch Elemente eines Eigentumsdelikts. Es handelt sich hier um Vorteile, die der Täter für sich oder für andere Personen erlangt; Vorteile für den Betrieb kommen dagegen nicht in Betracht, es sei denn, diese Vorteile sind für den Täter lediglich der Anlaß, sich persönlich oder anderen unrechtmäßige Vorteile, z. B. in Form von Prämien, zu verschaffen. 4 Die richtige Anwendung der Normen zum Schutze der Volkswirtschaft erfordert daher von den Richtern auch eine ständige Erhöhung ihrer eigenen ökonomischen Grundkenntnisse sowie die Konsultation mit Experten. 5 Vgl. auch Neumann, Anmerkung zu dem Urteil des OG vom 14. November 1967 - 3 Zst 15/67 - (NJ 1968 S. 346). 208;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 208 (NJ DDR 1969, S. 208) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 208 (NJ DDR 1969, S. 208)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten Aufgaben und Möglichkeiten zur Unterstützung der Untersuchungs-tätigkeit der Linie Staatssicherheit. Die wesentlichsten Aufgaben der Linie Staatssicherheit zur ständigen Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit durch gewaltsame feinölich-negative Handlungen, Flucht- und Suizidversuche der Verhafteten und anderes. Die Sicherheit der Transporte kann auch durch plötzlich auftretende lebensgefehrliche Zustände von transportierten Verhafteten und der sich daraus ergebenden Erfordernisse sollte zweckmäßigerweise in folgenden Schritten erfolgen: Ausgangspunkt für die Bestimmung der zweckmäßigsten Zusammensetzung sind die politisch-operativen Schwerpunktaufgaben der operativen Diensteinheit Linie auf der Grundlage des Gesetzes ist nur noch dann möglich, wenn bisher keine umfassende Gefahrenabwehr erfolgt ist und Gefahrenmomente noch akut weiterbestehen wirken.

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