Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 205

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 205 (NJ DDR 1969, S. 205); Handelt es sich um eine einmalige Verletzung der Sorgfaltspflichten durch einen Menschen, der sonst seine Pflichten gewissenhaft erfüllt, oder ist bei ihm eine ausgeprägte Gleichgültigkeit oder Nachlässigkeit gegenüber seinen gesellschaftlichen Pflichten vorhanden? Liegt eine besonders rücksichtslose oder gewissenlose Verletzung der Sorgfaltspflichten vor? Welche Motive liegen der bewußten Pflichtverletzung zugrunde? Ist der Täter von den verantwortlichen Personen ordnungsgemäß angeleitet, belehrt und kontrolliert worden? Haben andere Personen durch ihr Verhalten zur Verursachung des Schadens beigetragen? Ist der Schaden durch objektive Umstände, wie z. B. Fehler an Maschinen usw., mitverursacht worden? Lag eine besonders komplizierte Handlungssituation vor, die an den Handelnden erhöhte Anforderungen stellte? Wie groß war die Wahrscheinlichkeit des Eintrittes schädlicher Folgen? Welche Bedeutung haben die verletzten Pflichten? Andere Umstände, die nicht mit der Tat Zusammenhängen und ihre Schwere beeinflussen, dürfen bei der Prüfung und Entscheidung der Frage, ob die Tat weniger schwerwiegend ist, nicht berücksichtigt werden. Das betrifft die sonstigen positiven und negativen Umstände in der Persönlichkeit des Täters, die Umstände in seinem Verhalten vor und nach der Tat sowie die Ursachen und Bedingungen, die sich nicht auf den Charakter und die Schwere der Tat ausgewirkt haben, sondern „die Fähigkeit und Bereitschaft des Täters“ charakterisieren, „künftig seiner Verantwortung gegenüber der sozialistischen Gesellschaft nachzukommen“ (§ 61 Abs. 2 StGB). Da es bei dem Kriterium der weniger schwerwiegenden Tat um die Frage geht, ob die Tatschwere (der Grad ihrer Gesellschaftswidrigkeit bzw. Gesellschaftsgefährlichkeit) vermindert ist, dürfen auch nur solche Umstände berücksichtigt werden, die mit der Tat Zusammenhängen und auf ihre Schwere Einfluß haben. 3. Die außergewöhnliche Strafmilderung muß nach allen Umständen des konkreten Falles gerechtfertigt und erforderlich sein. § 62 Abs. 1 StGB ist als „Kann“ -Bestimmung ausgestaltet. Er eröffnet die gesetzliche Möglichkeit, begründet jedoch keine gesetzliche Pflicht einer Strafmilderung. Liegt eine weniger schwerwiegende Tat im Sinne des § 62 Abs. 1 StGB vor, so bedeutet das für die Strafzumessung zunächst nur, daß unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit von Tat und Schwere auch eine leichtere als die in der verletzten NormS'an-gedrohte Strafe in Betracht kommt. Die Strafgröße bestimmt sich jedoch nicht allein nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Tat und Strafe. Ob von der möglichen Strafmilderung Gebrauch zu machen ist, hängt davon ab, ob die tatangemessene leichtere Strafe im konkreten Fall zur Verwirklichung des Strafzwecks, insbesondere zur Erziehung des Täters zu einem verantwortungsbewußten gesellschaftlichen Verhalten, geeignet und ausreichend ist. Dabei sind alle Umstände hinsichtlich der Tat und der Persönlichkeit des Täters zu berücksichtigen und zu würdigen, die in den Grundsätzen der Strafzumessung (§ 61 StGB) herausgearbeitet werden. Es sind insbesondere die Umstände in der Person des Täters von Bedeutung, von denen die erzieherische Wirksamkeit der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abhängt. Die Strafe dient dem Ziel, einen bestimmten Täter mit einem bestimmten Bewußtseins- und Entwicklungsstand zu einem verantwortungsbewußt handelnden Mitglied der sozialistischen Gemeinschaft zu erziehen. Sie muß deshalb in dem durch Charakter und Schwere der Tat gezogenen Rahmen den erzieherischen Voraussetzungen, Besonderheiten und Möglichkeiten in der Person des Täters Rechnung tragen. Bei der Entscheidung, ob die außergewöhnliche Strafmilderung anzuwenden ist, müssen deshalb neben den Tatumständen vor allem diejenigen Umstände berücksichtigt werden, die „über die Fahrlässigkeit und Bereitschaft des Täters Aufschluß geben, künftig seiner Verantwortung gegenüber der sozialistischen Gesellschaft nachzukommen“ (§ 61 Abs. 2 Satz 2 StGB). Auch hier gilt der allgemeine Grundsatz, daß bei wiederholt straffälligen Tätern insbesondere zu prüfen ist, „inwieweit der Täter aus bereits erfolgten Bestrafungen richtige Lehren gezogen hat“ (§ 61 Abs. 2 Satz 3 StGB). Die Strafe kann nach § 62 Abs. 1 StGB „bis auf das gesetzliche Mindestmaß der angedrohten Strafart“ gemildert werden. Das betrifft faktisch nur die Freiheitsstrafe, für die in der verletzten Strafrechtsnorm eine spezielle untere Grenze vorgesehen ist. Das „gesetzliche Mindestmaß“ ist die im § 40 StGB vorgesehene allgemeine gesetzliche Mindestgrenze der Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Es kann auch eine leichtere als die angedrohte Strafart angewendet werden. Damit wird der gesetzliche Strafrahmen nach unten bis zum öffentlichen Tadel erweitert. Sieht die verletzte Norm lediglich Strafen mit Freiheitsentzug vor, so können alle Strafen ohne Freiheitsentzug angewendet werden; sieht die verletzte Norm neben einer Freiheitsstrafe lediglich die Verurteilung auf Bewährung vor, so können auch die übrigen Straffen ohne Freiheitsentzug (Geldstrafe, öffentlicher Tadel) angewendet werden. Damit wird jedoch lediglich der gesetzliche Rahmen der außergewöhnlichen Strafmilderung abgesteckt. Wie weit die Strafe im einzelnen Fall gemildert werden kann, hängt von dem Charakter und der Schwere der, begangenen Tat sowie den erzieherischen Voraussetzungen und Möglichkeiten in der Persönlichkeit des Täters ab. Die Arbeitserziehung und die Haftstrafe können nicht an die Stelle einer Freiheitsstrafe treten, da diese Strafen gesetzlich auf einen speziellen Anwendungsbereich eingeschränkt sind. § 62 Abs. 1 StGB spricht davon, daß eine leichtere Strafart angewendet werden kann; damit wird die Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht gesetzlich ausgeschlossen. § 62 Abs. 1 StGB ist nach seiner gesetzlichen Zweckbestimmung nur dann anzuwenden und im Urteil anzuführen, wenn im Einzelfall eine Unterschreitung der in der verletzten Strafrechtsnorm vorgesehenen gesetzlichen Mindestgrenze zulässig und erforderlich ist. Er ist nicht in den Gründen und in der Urteilsformel anzuführen, wenn zwar ein gesetzlicher Strafmilderungsgrund vorliegt, jedoch die anzuwendende Strafe der verletzten Norm selbst entnommen werden kann, entweder weil diese die leichtesten Strafmaßnahmen bis zum öffentlichen Tadel und der Geldstrafe selbst vorsieht (wie bei der Mehrzahl aller Vergehensnormen) oder weil nach allen Umständen des Falles nur eine der angedrohten Strafen ausgesprochen werden kann. Die gesetzlichen Strafmilderungsgründe sind auch im Falle der Nichtanwendung des § 62 Abs. 1 StGB in der Urteilsformel anzuführen und bei der Differenzierung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu berücksichtigen. Sie haben eine Doppelfunktion: Sie sind im Zusammenhang mit § 62 Abs. 1 StGB außergewöhnliche Strafmilderungsgründe; sie sind dar- 205;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 205 (NJ DDR 1969, S. 205) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 205 (NJ DDR 1969, S. 205)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Bezirksverwaltung zu bestätigen. Der zahlenmäßigen Stärke der Arbeitsgruppen Mobilmachungsplanung ist der unterschiedliche Umfang der zu lösenden Mobilmachungsarbeiten zugrunde zu legen,und sie ist von den Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit der und den sowie anderen zuständigen Diensteinheiten die Festlegungen des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen können konkrete Aktionen und Handlungen oes Gegners voiausgesehen oder runzeitig erkannt und vorbeugend unwirksam gemacht in ihren Wirkungen eingeschränkt werden.

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