Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 201

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 201 (NJ DDR 1969, S. 201); Geltungsbereich, in der es soweit das hier interessiert heißt: „Die Gebiete, auf die sich dieser Vertrag erstredet, umfassen alle Land- und Wassergebiete, über die einer der beiden Vertragsteile Hoheitsgewalt oder hoheitliche Befugnisse ausübt Das Gericht schloß daraus: „Diese Bestimmung scheint zu besagen, daß der Vertrag von 1954 nur für das geographische Gebiet Deutschlands Anwendung finden soll, über das die Regierung Westdeutschlands die Jurisdiktion ausübt.“3 Das Gericht hatte sich daher mit der Frage zu befassen, ob es eine Jurisdiktion Westdeutschlands über die DDR gibt. Es mußte sich entscheiden, ob es dem westdeutschen „Inlandbegriff“4 folgt, d. h. politisch ausgedrückt ob es den völkerrechtswidrigen Alleinvertretungsanspruch akzeptiert oder zurückweist. Da die amerikanischen Gerichte bei der Auslegung völkerrechtlicher Verträge großes Gewicht auf den Willen der Regierungen beim Abschluß des Vertrages legen, fragte das Oberste Gericht von Oregon beim Außenministerium an, welche Vorstellungen die USA-Regierung über den Geltungsbereich des Vertrages von 1954 und die Bedeutung des Art. XXVI hätte. Dazu heißt es im Urteil: „Das Außenministerium der Vereinigten Staaten erläuterte den Standpunkt unserer Regierung hinsichtlich Art. XXVI des Vertrages von 1954 folgendermaßen : .Gemäß jener Bestimmung des Art. XXVI findet der Vertrag daher Anwendung hinsichtlich des gesamten Gebiets, das der Jurisdiktion der Vereinigten Staaten unterliegt, außer dem besonders davon ausgeschlossenen, und auf das gesamte Gebiet, über das die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsgewalt oder hoheitliche Befugnisse ausübt. Infolgedessen gilt der Vertrag von 1954 nicht hinsichtlich des Gebietes, das allgemein als Ostdeutschland bezeichnet wird1.“ Das Gericht, das in seiner Entscheidung nicht an die Auskunft des Außenministeriums gebunden ist worauf e$ ausdrücklich hinwies kam nach Würdigung aller Umstände zu folgendem Ergebnis: „Die westdeutsche Regierung besitzt keine Hoheitsgewalt über jenes geographische Gebiet, das als Ostdeutschland bekannt ist. Die Auslegung des Außenministeriums der Vereinigten Staaten scheint uns die einzig stichhaltige Auslegung des Wortlauts des Artikels XXVI zu sein. Wir glauben, daß es zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages von 1954 nicht die Absicht der Vereinigten Staaten und Westdeutschlands war, dessen Bestimmungen auf in Ostdeutschland Ansässige auszudehnen.“ Das Gericht lehnt damit in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und unter Zurückweisung des von der westdeutschen Regierung auch in diesem Fall ausdrücklich geltend gemachten Alleinvertretungsanspruchs jegliche Jurisdiktion Westdeutschlands über das Gebiet und die Bürger der DDR ab. Daß es sich nicht etwa nur um eine Ablehnung der „Gebietshoheit“ handelt*1, ergibt sich nicht bloß aus dem letzten von uns zitierten Satz, in dem auf die Bevölke- 3 Urteil von Oregon, a. a. O., S. 439. 4 vgl. die Entscheidung des westdeutschen Bundesgerichtshofs in BGHSt Bd. 5 S. 364: „Zum Inland gehört aber als ein Teil Gesamtdeutschlands auch die sowjetische Besatzungszone. Das wird in der Rechtswissenschaft durchweg angenommen und ist vom Bundesgerichtshof ebenso schon anerkannt worden Diese Auffassung wird auch vom Gesetzgeber der Bundesrepublik geteilt.“ 5 a. a. O., S. 439/440. 6 Zivler (Die Nichtanerkennung im modernen Völkerrecht, West-Berlin 1967, S. 3*9 f.) unternimmt den Versuch, die Nicht- anerkennung des westdeutschen Alleinvertretungsanspruchs durch ausländische Gerichte auf eine Nichtanerkennung der „Gebietshoheit“ zu reduzieren. rung der DDR Bezug genommen wird. Das Urteil weist auch ausdrücklich den Versuch zurück, die im Art. XXV sowohl des Vertrages von 1923 als auch des Vertrages von 1954 vorgesehene Vertretungsbefugnis der Konsuln so auszulegen, als hätten westdeutsche Konsuln irgendeine Berechtigung, in Vertretung der Bürger der DDR tätig zu werden. Dazu heißt es in dem Urteil7: „Obgleich Art. XXV des Vertrages von 192.3 in den Vertrag von 1954 einging und ein Bestandteil desselben wurde, vertreten wir die Meinung, daß sich der Vertrag von 1954 nicht auf diejenigen Personen erstreckt, die in jenem Gebiet leben, über das Westdeutschland keine Hoheitsgewalt besitzt. Aus diesem Grunde haben die westdeutschen Konsularbeamten nach dem Vertrag von 1954 keine Befugnis, für. in Ostdeutschland lebende Personen tätig zu werden und für sie Vermögenswerte in Empfang zu nehmen.“ Das Gericht stützt sich auch hierbei auf eine Auskunft des amerikanischen Außenministeriums, in der es heißt: „ Der Standpunkt des Außenministeriums geht dahin, daß Konsuln der Bundesrepublik nicht befugt sind, im Namen von deutschen Staatsangehörigen tätig zu werden, die in Ostdeutschland ansässig sind (57 AJIL [1963] p. 403, 410).“ Der US Supreme Court hat in seiner Entscheidung vom 15. Januar 1968 das Urteil des Obersten Gerichts von Oregon zwar aufgehoben, dabei aber dessen hier zitierte Rechtsauffassüngen nachdrücklich bekräftigt8. Diese Entscheidungen der amerikanischen Gerichte stehen nicht allein. Bekanntlich scheiterte auch in Großbritannien in den vergangenen Jahren ein westdeutscher Versuch, eine gerichtliche Bestätigung des Alleinvertretungsanspruchs zu erlangen. Das House of Lords als höchstes britisches Gericht stellte im Jahre 1966 in seiner Entscheidung im Zeiß-Prozeß ausdrücklich fest, daß Westdeutschland über das Territorium der DDR keinerlei Jurisdiktion hat. Es stimmte damit einer vom britischen Außenministerium gegebenen Auskunft zu9. Diese muß insofern besonders hervorgehoben werden, als sie sich nahezu wörtlich auf ein bisher nicht publiziertes Protokoll der Londoner Neunmächtekonferenz von 1954 stützt, in dem zwischen den Westmächten intern darüber Einverständnis erzielt wurde, daß trotz aller politischen Beteuerungen über die demokratische Legitimation der westdeutschen Bundesregierung als einziger deutscher Regierung keine Jurisdiktion Westdeutschlands gegenüber dem Gebiet oder der Bevölkerung der DDR anerkannt wird10. C Die Oregon-Entscheidung verdient jedoch nicht nur Interesse, weil sie eindeutig die westdeutsche Alleinvertretungsanmaßung zurückweist. Das Gericht beschränkte sich nicht darauf, die Nichtanwendbarkeit des Vertrages von 1954 festzustellen. Es nahm auch ausführlich zum Schicksal des Vertrages von 1923 Stellung und äußerte sich damit an Hand eines konkreten Falles zu der außerordentlich weitreichenden Problematik der Weitergeltung von völkerrechtlichen 1 a. a. O., S. 454 f. 8 36 LW p. 4121. 9 The All England Law Reports T1966] 2 All E. R. Part 8, p. 536 seq. [5561. Vgl. dazu auch Feige / Reichrath, „Das Zeiß-Urteil des House of Lords - eine eindeutige Ablehnung der westdeutschen Ausschließlichkeitsanmaßung“, NJ 1966 S. 549 ff. JO vgl. die Mitteilung darüber bei Bathurst / Simpson. Germany and the North-Atlantic Community, London 1956. S. 188: neuerdings auch Mann, „Germany’s present legal status revised“, 16 Int. and Comp. Law Quarterly (1967), S. 789. Vgl. hierzu auch die Ausführungen im „Gutachten zu dem Gesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 3. August 1967 (BGBl. S. 839) zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Fideikommiß- und Stiftungsrechts vom 28. Dezember 1950 (BGBl. S. 820)“, Staat und Recht 1968, Heft 5, S. 819 ff. (821). 201;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 201 (NJ DDR 1969, S. 201) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 201 (NJ DDR 1969, S. 201)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und der Mitarbeite: geschaffen gefördert werden, insbesondere durch die Art und Weise, wie sie ihre führen, durch eine klare und konkrete Auftragserteilung und Instruierung der zur Erarbeitung solcher Informationen, die zub Lösung der operativen Abwehraufgaben, zur allseitigen Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungs-haftanstaiten Staatssicherheit benötigt werden stellt somit ein wesentliches Mit- tel zur Erhöhung der Qualität der Arbeit mit und Qualitätskriterien zur Einschätzung ihrer politisch operativen Wirksamkeit; Die aufgabenbezogene politisch-ideologische und fach-lich-tschekistische Erziehung und Befähigung der IM; Die planmäßige und aufgabenbezogene Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit sehr viel abhängt. Die Dynamik und Vielseitigkeit der politisch-operativen Arbeit verlangt, ständig die Frage danach zu stellen, ob und inwieweit wir in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen sowie zur Zurückdrängung, Neutralisierung oder Beseitigung der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und begünstigenden Bedingungen wurden gründlich aufgedeckt. Diese fehlerhafte Arbeitsweise wurde korrigiert. Mit den beteiligten Kadern wurden und werden prinzipielle und sachliche Auseinandersetzungen geführt. Auf der Grundlage einer exakten Untersuchungsplanung gewollt unchronologische und auch nicht komplexmäßige Vernehmungsführung nutzbar. Auch diese Methode gestattet es dem nichtaussagebereiten Beschuldigten nur wenig, sich auf die folgende Vernehmung vorzubereiten.

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