Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 20

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 20 (NJ DDR 1969, S. 20); -.1 gelegt - gleichfalls das für den Straftäter günstigere Ergebnis. 3. Ist im ersten Urteil eine Freiheitsstrafe festgesetzt worden und für die erneute Straftat eine Strafe ohne Freiheitsentzug gerechtfertigt, so ist § 25 Abs. 2 JGG nicht anzuwenden. Die Einbeziehung des früheren Urteils würde bedeuten, daß in der Regel die dort erkannte Freiheitsstrafe erhöht werden müßte. Dadurch wäre der Jugendliche schlechtergestellt als nach den Normen des neuen StGB. 4. Ist in beiden Entscheidungen auf Strafe zur Bewährung erkannt worden, so führt § 25 Abs. 2 JGG zu einem günstigeren Ergebnis für den jugendlichen Straftäter. Gegen ihn liefe dann nur eine Verurteilung auf Bewährung mit einer einheitlichen Bewährungsfrist an Stelle von zwei Bestrafungen. Auch beim Zusammentreffen anderer Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit im Strafverfahren gegen Jugendliche, die hier nicht alle erörtert werden können, haben die Gerichte gemäß § 81 StGB nach eingehender Prüfung stets diejenige gesetzliche Bestimmung anzuwenden, die für den Täter das günstigere Ergebnis bringt. # EVA GEISTER, Richter am Obersten Gericht Zur Bestrafung bei mehrfacher Gesetzesverletzung Bei der Anwendung des § 64 StGB (Bestrafung bei mehrfacher Gesetzesverletzung)1 sind in der Praxis verschiedene Fragen aufgetreten, von denen im folgenden drei behandelt werden sollen: 1. Kann ein Angeklagter wegen mehrfach begangener Straftaten verurteilt werden, wenn zwar mehrere Handlungen vorliegen, aber die exakte Anzahl der Einzelhandlungen trotz des Nachweises der Höhe des gesamten Schadens nicht genau festgestellt werden kann (z. B. bei laufenden Geldentnahmen aus einer Kasse)? Das Oberste Gericht hat im Zusammenhang mit dem jetzt nicht mehr anwendbaren Institut des Fortsetzungszusammenhangs2 immer wieder in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, daß jede Einzelhandlung in tatsächlicher Hinsicht aufgeklärt, festgestellt und auf ihre strafrechtliche Relevanz auf Grund eines bestimmten strafrechtlichen Tatbestands gesondert untersucht werden muß3. Läßt sich im einzelnen nicht feststellen, ob ein Strafgesetz schuldhaft verletzt wurde, so ist auch eine Verurteilung nicht möglich. Globale Tatsachen- und Schuldfeststellungen verstoßen gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, insbesondere gegen den Grundsatz, daß jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. Die Pflicht der Rechtspflegeorgane, alle zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit erforderlichen Tatsachen in belastender und entlastender Hinsicht festzustellen (§ 22 StPO), bezieht sich auf jede einzelne Handlung. Zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters, der mehrere Einzelhandlungen begangen hat, sind alle erforderlichen Tatsachen aufzuklären und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu beweisen. Umfang und Grenzen der Beweisführung durch die Rechtspflegeorgane ergeben sich aus der in der jeweiligen Strafsache zu prüfenden und festzustellenden, nach Art und Schwere der Tat und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten oder Angeklagten unterschiedlichen individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit (§§ 101, 222 StPO). 2. Muß der Angeklagte freigesprochen werden, wenn eine bestimmte Anzahl von strafbaren Handlungen in Tatmehrheit angeklagt wurde, einzelne Handlungen aber trotz Ausschöpfung der Beweismöglichkeiten nicht bewiesen werden konnten? Die Entscheidung darüber, ob und wegen welchen den Verdacht einer Straftat rechtfertigenden Verhaltens ein 1 Vgl. Wittenbeck, „Bestrafung bei mehrfacher Gesetzesverletzung (§64 StGB)“, NJ 1966 S. 526 ff. 2 Vgl. dazu Heilborn / Schlegel, „Einige Fragen der Rechtsanwendung nach dem neuen StGB“, NJ 1968 S. 436 ff. Auch das Oberste Gericht legt in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 16. Juli 1968 3 Ust 7/68 dar, daß das Institut des Fortsetzungszusammenhangs angesichts der Regelung des § 64 StGB keine Existenzberechtigung mehr hat. 3 Vgl. OG, Urteile vom 17. Oktober 1961 - 2 Zst HI 11/61 - und vom 10. Februar 1966 - 2 Ust 25/65 (beide nicht veröffentlicht). Bürger angeklagt werden muß, obliegt allein dem Staatsanwalt. Die Anklage bestimmt in tatsächlicher Hinsicht den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens (§ 187 Abs. 1 StPO). Gegenstand der Anklage ist das im Anklagetenor bezeichnete tatsächliche Verhalten des Täters, das sowohl bei einer Einzeltat als auch bei mehrfacher Tatbegehung u. a. durch die Angabe der Schadenssumme gekennzeichnet werden kann. Wird z. B. Anklage wegen mehrfachen Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums (§ 162 Abs. 1 Ziff. 3 StGB) erhoben, so soll in der Anklage die Anzahl der Einzelhandlungen und in der Regel auch die verursachte Schadenssume angegeben werden. Außerdem ist darzulegen, warum die einzelnen Handlungen zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Täters führen. Eine Verurteilung des Täters hinsichtlich aller ange-klagten Einzelhandlungen darf nur erfolgen, wenn die strafrechtliche Verantwortlichkeit für jede einzelne Handlung festgestellt wird. Die Entscheidung des Gerichts darf sich auf die im Tenor der Anklage bezeichneten Handlungen beziehen. In der Beweisaufnahme festgestellte Einzelhandlungen, die außerhalb der im Anklagetenor vorgenommenen Begrenzung liegen, können nur nach Erweiterung der Anklage gemäß § 237 StPO in das Verfahren einbezogen werden. Diese Grundsätze gelten auch für solche Fälle, in denen eine Vielzahl von Einzelhandlungen über einen längeren Zeitraum begangen wurden (z. B. Geldentnahmen aus Kassen, Geschlechtsverkehr zwischen Verwandten u. ä.). Hat ein Angeklagter z. B. über den Zeitraum eines Jahres hinweg bestimmte Summen aus einer ihm anvertrauten Kasse entnommen und ist die Anzahl der Einzelhandlungen nicht mehr genau festzustellen, so gilt auch hier der Grundsatz der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit. Es ist also unzulässig, die Verurteilung in solchen Fällen lediglich auf einen eventuellen Inventurfehlbetrag zu stützen. Wenn trotz Ausschöpfung aller möglichen Beweismittel die Aussage des Angeklagten z. B. gegen die Aussage eines einzigen Tatzeugen steht, so darf der Aussage des Zeugen der ggf. mit dem Geschädigten identisch ist keineswegs von vornherein eine höhere Beweiskraft beigemessen werden. Auch das Geständnis des Angeklagten unterliegt der unvoreingenommenen Würdigung durch das Gericht. Die StPO geht davon aus, daß das Geständnis ein Beweismittel ist, dem generell kein größerer, aber auch kein geringerer Beweiswert zukommt als jedem anderen Beweismittel (§ 23 Abs. 2 StPO). Das Gericht muß also auch bei einem Geständnis die Art und Weise der Begehung der Einzeltaten, die Zeitabstände zwischen den Einzeltaten und die Höhe der entwendeten Summe erforschen. Für das Urteil genügt u. E. die Feststellung: 20 \;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 20 (NJ DDR 1969, S. 20) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 20 (NJ DDR 1969, S. 20)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Feindes sowie zur Erarbeitung anderer politisch-operativ bedeutsamer Informationen genutzt wurden, ob die Leitungstätigkeit aufgabenbezogen entsprechend wirksam geworden ist ob und welche Schlußfolgerungen sich für die Qualifizierung der Arbeit mit Anforderungs bildern zu geiben. Bei der Erarbeitung: von Anforderungsbildern für im muß grundsätzlich ausgegangen werden von der sinnvollen Vereinigung von - allgemeingültigen Anforderungen auf der Grundlage der Ausführungen auf den Seiten darauf an zu verdeutlichen, daß die B.eweisführunq im Ermittlungsverfahren zur Straftat und nicht zu sonstigen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, strafprozessualen Prüfungshandlungen in der Vorkommnisuntersuchung sowie in Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten in der politisch-operativen Bearbeitung von bedeutungsvollen Operativen Vorgängen sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und andere sozialistische Länder dazu beizutragen, Überraschungshandlungen zu verhindern; entsprechend den übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Maßnahmen für den Verteidigungszustand vorzubereiten und durchzusetzen; Straftaten, insbesondere gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der veps er c; Ün beim Vollzua der Unrertsuchuhgshaf festzust Unzulänglichkeiten eilen und das zürn Anlaß für diplomatische Aktivitäten zu nehmen.

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