Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 2

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 2 (NJ DDR 1969, S. 2); Anerkennung eines selbständigen Staatsapparates.“® Überzeugt davon, daß das gewählte Parlament und die Gerichte am ehesten ihren Bestrebungen dienstbar gemacht werden könnten, bei gleichzeitigem Verbot einer Einmischung der Regierung in die Rechtsprechung, glaubte die Bourgeoisie durch die Verwandlung der Regierung in ein reines Vollzugsorgan deren Gesetzesgebundenheit sichern zu können, die für den Sieg der freien Konkurrenz notwendig war. Die Gewaltenteilungslehre wurde von Rousseau in seinem berühmten „Gesellschaftsvertrag“ (1762) wegen ihres kompromißlerischen Charakters scharf kritisiert. Ausgehend davon, daß nur der Gemeinwille die Kräfte des Staates den Zwecken seiner Errichtung, d. h. dem Gemeinwohl, entsprechend leiten könne, erklärte er die Staatsgewalt für unübertragbar und zugleich unteilbar. Er schrieb über die „Staatsrechtler“: „Sie machen aus dem Träger der Staatsgewalt ein phantastisches, zusammengeflicktes Wesen, als wenn sie den Menschen aus verschiedenen Körpern zusammensetzen wollten, von denen der eine nichts als Augen hätte, der zweite nichts als Arme und der dritte Füße und sonst nichts weiter.“? Seine konsequent demokratischen Ideen spiegelten sich in der Jakobinerverfassung von 1793 wider, die bekanntlich infolge der inneren und äußeren Lage der französischen Republik nicht in Kraft gesetzt werden konnte. Die breiten Schichten des Volkes betrachteten sie trotzdem als Ergebnis ihrer revolutionären ’ Kämpfe. Während die Jakobiner, gestützt auf die Lehre von Rousseau, jeden vom Volk unabhängigen Staatsapparat bekämpften, wollten die Girondisten gemäß der Lehre von Montesquieu ein lediglich durch das Parlament beschränktes Königtum. Bezeichnenderweise wurde 1797, nachdem in Frankreich das Großbürgertum an die Macht gekommen war, ein spezielles Gesetz erlassen, das für die Wiederherstellung der Verfassung von 1793 die Todesstrafe vorsah6 7 8 9. Was läßt sich zur Verwirklichung des Gewaltenteilungsprinzips im Laufe der Entwicklung der kapitalistischen Gesellschafts- und Staatsordnung sagen? Vor allem anderen muß bemerkt werden, daß die Bourgeoisie so wie andere herrschende Klassen vor ihr und wie die Arbeiterklasse in ihrer historischen Nachfolge den Staat als das Hauptinstrument zur Aufrechterhaltung ihrer Klassendiktatur stets so zu gestalten versucht hat, wie es ihren Klasseninteressen jeweils gemäß war, d. h. in Abhängigkeit vom entsprechenden Klassenkräfteverhältnis. Die Bourgeoisie hat sich bei der Organisation ihrer Staatsmacht durchaus nicht von dem Gewaltenteilungsprinzip im Sinne eines starren Schemas leiten lassen, sondern deren Struktur stets auf ihre unmittelbaren praktischen Bedürfnisse zugeschnitten, immer ausgehend von der konkreten Situation des Klassenkampfes. Deshalb ist dieses Prinzip niemals und nirgends konsequent verwirklicht worden0. Friedrich Engels schrieb: „Die Teilung der Gewalten ist im Grunde nichts anderes als die profane industrielle Teilung der Arbeit, zur Vereinfachung und Kontrolle angewandt 6 Polak, Reden und Aufsätze, Berlin 1968, S. 131. 7 Rousseau, Der Gesellschaftsvertrag, Rudolstadt (o. J.), S. 29. 8 Vgl. Koväcs, Neue Elemente der sozialistischen Verfassungs-entwickiung, Budapest 1962, S. 47 ff. (Ungar.). 9 Richard Thoma schrieb: „Es ist nicht unausweichlich, daß im .Verfassungsstaat' gerade drei Hauptgewaltenträger vorhanden und die Kompetenzen zwischen ihnen gerade nach dem Schema Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung verteilt sein müßten. Vielmehr sind auch ganz andere Arten von ,Ge-waltenteilung' denkbar, und es gibt sogar kein einziges Verfassungssystem der Vergangenheit oder der Gegenwart, das dieses Schema durchgreifend verwirklicht hätte“ (Handbuch des Deutschen Staatsrechts, herausgegeben von Anschütz/ Thoma, Bd. II, Tübingen 1932, S. 112; Hervorhebung im Zitat von mir - E. G.). auf den Staatsmechanismus. Sie wird wie alle anderen heiligen, ewigen und unverletzlichen Prinzipien nur soweit angewandt, als sie gerade den bestehenden Verhältnissen zusagt.“10 Mit anderen Worten: Die Bourgeoisie verwirklicht ihre Diktatur durch ein System von politischen Institutionen und Organisationen. Der Charakter der Wechsel-' beziehungen zwischen diesen ist zugleich Ausdruck bestimmter Methoden ihrer Klassenherrschaft, dieser oder jener Formen der Organisation dieser Herrschaft. Die kapitalistische Staatsmaschine ist also von ihrem Klassenwesen her stets einheitlich, unteilbar in bezug auf ihre gesellschaftlich-politische Zweckbestimmung. Die Erscheinungsformen des bürgerlichen Staates sind jedoch vielfältig, nicht nur in der historischen Abfolge, sondern auch wechselnd von Land zu Land. Das hat seine Ursache darin, daß die ökonomische Struktur der Gesellschaft zwar der Hauptfaktor, aber nicht der einzige ist, der Einfluß auf die Formen der Staatsorganisation ausübt. Unmittelbaren Einfluß auf jene Formen hat immer das reale Klassenkräfteverhältnis im Innern des jeweiligen Landes wie auch dessen internationale Position. Lenin schrieb: „Die Formen der bürgerlichen Staaten sind außerordentlich mannigfaltig, ihr Wesen ist aber ein und dasselbe: Alle diese Staaten sind so oder so, aber in letzter Konsequenz unbedingt eine Diktatur der Bourgeoisie.“11 Nicht vergessen werden darf auch das Moment der Tradition, die nicht seltene Beibehaltung mittelalterlicher Formen, die für die Art und Weise der Machtausübung von teilweise erheblicher Bedeutung sein kann (z. B. Monarchie und Rechtssystem in England). Weil dies im bürgerlichen Staat stets so war und ist, diente das Etikett „Gewaltenteilung“ letztlich immer als ideologische Hülle für die unterschiedlichsten Formen kapitalistischer Staatsgestaltung. Dabei darf nicht übersehen werden, daß die Übertragung bestimmter Befugnisse auf einzelne Staatsorgane, in ihren Grundzügen verfassungsmäßig fixiert, die Bourgeoisie im Falle einer Gefährdung ihrer Herrschaft durch politische Aktionen der Arbeiterklasse niemals davon abgehalten hat, sich darüber rigoros hinwegzusetzen und bei Aufhebung verfassungsmäßiger Rechte und Freiheiten der Bürger entgegen dem „Prinzip der Gewaltenteilung“ die Konzentration aller wesentlichen Kompetenzen in den Händen der Regierung oder sogar nur von Militärbefehlshabern vorzunehmen12. In „ruhigen Zeiten“ verschleiert die Bourgeoisie durch die Bewahrung der juristischen Unabhängigkeit des Parlaments oder der Gerichte gegenüber der Exekutive die faktische Abhängigkeit auch jener Organe von der Kapitalistenklasse. Dies gilt es im Auge zu haben, wenn man die Rolle des bürgerlichen Parlaments einschätzt, dem ja theoretisch ursprünglich unter den drei „Gewalten“ die führende Position eingeräumt worden war. Es verkörperte gewissermaßen die der Warenbörse entsprechende politische Börse, in der von den verschiedenen kapitalistischen Gruppierungen die Gesetze ausgehandelt wurden, die für alle Bürger und alle Staatsorgane bindend sein sollten. Das „freie Spiel der Kräfte“, die Konkurrenz der „pluralistischen Interessen“ sollte im Areopag der Nation (als Widerspiegelung der an- 10 Marx / Engels, Werke, Bd. 5, Berlin 1959, S. 194; vgl. auch B. A. Starodubskij, „Kritik der bürgerlichen Lehren über die Prinzipien der Demokratie“, in: Sammelwerk wissenschaftlicher Arbeiten, 3. Lieferung, herausgegeben vom Swerdlowsker Juristischen Institut, Swerdlowsk 1964, S. 353 (russ.). fl Lenin, Werke, Bd. 25, Berlin 1960, S. 425; vgl. ferner Denis-sow, Das Wesen und die Formen des Staates, Moskau 1960 S. 18 fl. (russ.). 12 vgl. im einzelnen Lewin, Die heutige bürgerliche Staatsrechtswissenschaft, Moskau 1960, S. 293 fl. (russ.). I;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 2 (NJ DDR 1969, S. 2) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 2 (NJ DDR 1969, S. 2)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Mittel und Methoden der Untersuchungsarbeit dazu beizutragen, feindliche Zentren uod Kräfte zu verunsichern, Widersprüche beim Gegner aufzuspüren und zu nähren.

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