Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 198

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 198 (NJ DDR 1969, S. 198); fließen die Bemühungen in dem Streben zusammen, gemeinsam gestützt auf die aktive Mitwirkung der Werktätigen alles für die Stärkung und Festigung unseres sozialistischen Staates zu tun. Wir stehen vor der Aufgabe, die bisherige erfolgreiche Zusammenarbeit zu erweitern und zu vertiefen, um den neuen und größeren Anforderungen, die sich aus der Entwicklung des gesellschaftlichen Systems des Sozialismus ergeben, gerecht zu werden. Hierbei sollte nicht in erster Linie von den unterschiedlichen Aufgaben und der unterschiedlichen Verantwortung, sondern von den Problemen ausgegangen werden, die Gemeinsamkeit und Zusammenarbeit ausmachen und fördern. Die Durchsetzung und weitere Gestaltung des sozialistischen Rechts ist eine zutiefst politische Aufgabe. Als wichtige Waffe der Arbeiterklasse und ihres Arbeiter-und-Bauern-Staates ist das sozialistische Recht ein fester Bestandteil des Klassenkampfes. Im weltweiten Kampf „Wer wen?“ übt es eine aktive Funktion aus. Der tiefe politische Inhalt des sozialistischen Rechts verpflichtet alle staatlichen Organe, Leiter und Leitungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Organe, die politisch-ideologische Arbeit zum Ausgangspunkt ihrer Tätigkeit auf diesem Gebiet zu machen. Dazu gehört politische Klarheit über die Bedeutung und die Aufgaben des sozialistischen Rechts bei der Stärkung der Arbeiter-und-Bauern-Macht, seine aktive Funktion bei der Herausbildung sozialistischer Persönlichkeiten, der sozialistischen Erziehung und Selbsterziehung, der Überwindung auftretender gesellschaftlicher nichtantagonistischer Konflikte und Widersprüche sowie überhaupt über die aktive Rolle des sozialistischen Rechts bei der Gestaltung des gesellschaftlichen Systems des Sozialismus. Die erforderliche neue Qualität der Zusammenarbeit zwischen staatlichen Gerichten und Konfliktkommissionen ergibt sich u. a. aus der neuen Stellung der gesellschaftlichen Gerichte. Die in Art. 92 der Verfassung festgelegte Stellung der Konflikt- und Schiedskommissionen als gesellschaftliche Gerichte im System der sozialistischen Rechtsprechung und die Stellung ihrer Mitglieder im Vergleich zur Stellung und den Aufgaben der staatlichen Gerichte erfordern geradezu ein engeres Zusammenwirken zwischen Gerichten und Konfliktkommissionen, um eine höhere Qualität in der einheitlichen Rechtsprechung zu erreichen. Der Präsident des Obersten Gerichts, Dr. T o e p 1 i t z, betonte auf der Rechtskonferenz des Bundesvorstandes: „Die Stellung der Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte ist vom Wesen her in hohem Maße der der Berufsrichter angenähert.“3 Diese neue Qualität der Arbeit der Mitglieder der Konfliktkommissionen ergibt sich vor allem daraus, daß sie genau wie die Richter und die Schöffen der staatlichen Gerichte in ihrer Rechtsprechung unabhängig sind, auf der Grundlage der Verfassung, der Gesetze und der geltenden Rechtsvorschriften der DDR ihre Beschlüsse fassen und als demokratisch gewählte Organe ihren Wählern rechenschaftspflichtig sind. Ein anderer Ansatzpunkt für die weitere Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Rechtspflegeorganen, den Gewerkschaften und den gesellschaftlichen Gerichten ergibt sich aus der wachsenden Rolle und Bedeutung der Tätigkeit der Gewerkschaften auf dem Gebiete des sozialistischen Rechts, insbesondere des sozialistischen Arbeitsrechts. Ebenso wie an dem Zweiten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzbuches der Arbeit vom 23. November 1966 (GBl. I S. 111) und dem neuen Strafgesetzbuch wird die neue Etappe unserer Rechtsentwicklung auch an dem Gesetz über die 3 Vgl. Torplitz, „Höhere Autorität und neue Qualität in der Arbeit“. Die Konfliktkommission (Tribüne-Beilage) Nr. 47 vom 28. November 1968, S. 3. gesellschaftlichen Gerichte (GGG) vom 11. Juni 1968 (GBl. I S. 229) erkennbar. Es orientiert die gesellschaftlichen Gerichte auf die Durchsetzung und Kontrolle der sozialistischen Gesetzlichkeit, insbesondere auf ihren Beitrag zum Schutze der Rechte und zur Wahrung der gesetzlich geschützten Interessen der Bürger, zur Gestaltung der sozialistischen Beziehungen der Bürger im gesellschaftlichen Zusammenleben und zu ihrem Staat, zur Unterstützung der Gewerkschaften bei der Wahrnehmung ihres verfassungsmäßigen Rechts auf Mitbestimmung in den Betrieben, zur Förderung der schöpferischen Kräfte der Menschen und der gesellschaftlichen Verhältnisse im Betrieb und im Wohngebiet. § 15 GGG macht das Oberste Gericht und damit die staatlichen Gerichte überhaupt für die Leitung der Rechtsprechung, die einheitliche Rechtsanwendung und die Überprüfung und Durchsetzung der Beschlüsse der gesellschaftlichen Gerichte verantwortlich. Diese Aufgabe setzt eine hohe Qualität der Zusammenarbeit voraus. In den letzten Monaten zeigt sich in einigen Bezirken und Kreisen in dieser Hinsicht eine neue Qualität. So gibt es u. a. in Berlin, Cottbus, Gera und Rostock erste Erfahrungen in der Zusammenarbeit zwischen Gewerkschaftsvorständen und -leitungen, den Gerichten und Staatsanwälten sowie den gesellschaftlichen Gerichten auf der Grundlage konkreter Vereinbarungen'1. Die zunehmende Aktivität der gesellschaftlichen Gerichte, besonders der Konfliktkommissionen, wird vor allem Auswirkungen auf die Rolle und die Aufgaben der Kreisgerichte haben. Diese Tatsache widerspricht keineswegs der wachsenden Bedeutung des demokratischen Zentralismus und der einheitlichen Rechtsanwendung. Im Gegenteil: Gestützt auf die Anleitung des Obersten Gerichts und der Bezirksgerichte und verbunden mit der umfassenden Sachkenntnis hinsichtlich der örtlichen Probleme, erhöht sich die Wirksamkeit der einheitlichen Rechtsprechung. Weitere Aspekte der Zusammenarbeit ergeben sich u. a. aus der wachsenden Bedeutung der Öffentlichkeitsarbeit, aus dem Zusammenhang zwischen Rechtsverletzungen, über die die gesellschaftlichen Gerichte beraten, und der Kriminalitätsbekämpfung im Kreis, aus den mit der Wiedereingliederung Haftentlassener zusammenhängenden Problemen, aus der gesellschaftlichen Wirksamkeit von Strafen ohne Freiheitsentzug, aus der notwendigen Verbesserung der Anleitung der gesellschaftlichen Gerichte und der Schulung ihrer Mitglieder. Eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet des sozialistischen Rechts setzt vor allem eine noch stärkere Mitwirkung der Werktätigen an der Rechtsprechung und der Gestaltung des sozialistischen Rechts voraus. Die Mitwirkung der Werktätigen auf diesem Gebiet läßt sich am besten in den Betrieben mit Hilfe der Gewerkschaftsgruppen und der ehrenamtlichen Gewerkschaftsfunktionäre organisieren. Das Ziel dieser massenpolitischen Arbeit besteht vor allem darin, den erzieherischen Einfluß auf die Werktätigen, besonders durch die Entwicklung des sozialistischen Rechtsbewußtseins, zu verstärken. 4 Vgl. Toeplitz, Die grundlegenden Aufgaben der Gerichte bei der Verwirklichung der sozialistischen Verfassung“, N.T 1969 S. 33 ff. (S. 36/37); derselbe, „Neue Initiativen bei der Unterstützung der gesellschaftlichen Gerichte“, NJ 1969 S. 1311. 198;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 198 (NJ DDR 1969, S. 198) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 198 (NJ DDR 1969, S. 198)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, strafprozessualen Prüfungshandlungen in der Vorkommnisuntersuchung sowie in Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten in der politisch-operativen Bearbeitung von bedeutungsvollen Operativen Vorgängen sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und andere sozialistische Länder dazu beizutragen, Überraschungshandlungen zu verhindern; entsprechend den übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Maßnahmen für den Verteidigungszustand vorzubereiten und durchzusetzen; Straftaten, insbesondere gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu bekämpfen. Das bezieht sich-auch auf die politisch-operativen Abwehrarbeit in der. In seinem Artikel in der Einheit aus Bildung Staatssicherheit , führte der Genosse Mini Daraus ergibt sich für die Ijungshaftanstalten Staatssicherheit das heißt alle Angriffe des weitere Qualifizierung der SGAK. Anlaß des Jahrestages der ster unter anderem aus: Wichtiger Bestandteil und eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Ver antwortungsbereich, aller objektiven undsubjektiven Umstände der begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen sowie Motive für gesellschaftsschädliche Handlungen Dugend-licher ausgearbeitet hat. Um es zugespitzt zu formulieren, macht dafür jeder Mitarbeiter der Untersuchungsorgane ira konkreten Fall seine eigene Theorie.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X