Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 194

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 194 (NJ DDR 1969, S. 194); i und weil sowohl das Recht wie auch die Moral ihren gemeinsamen Gegenstand in den Handlungen von Menschen, in deren sozialem Verhalten besitzen. Was nun die Unterscheidung nach dem Kriterium der Sanktion angeht, so werden der Zwangscharakter der Rechtsordnung und die Freiwilligkeit im moralischen Bereich auch in der marxistischen Ethik einander gegenübergestellt: „Das Recht setzt eine hinter ihm stehende Zwangsgewalt, den Staat, das politische Instrument der herrschenden Klasse voraus Im Unterschied zu den Rechtsnormen sorgt für die Einhaltung der Moralnormen die öffentliche Meinung.“'1 Jedoch ist diese Unterscheidung nach dem Kriterium der Sanktion zumindest für die sozialistische Gesellschaftsordnung nur relativ; diese Unterscheidung sieht von typischen und durchaus wesentlichen Seiten der Dialektik von sozialistischem Recht und sozialistischer Moral ab. Die erzieherische Einwirkung der sozialistischen öffentlichen Meinung kann sehr wohl auch als sichernde Gewalt hinter moralischen Normen stehen (eben als eine Zwangsgewalt im moral-erzieherischen Sinne). In diesem Sinne hat auch Lenin den Zwang nicht als unterscheidendes Kennzeichen des Staates gelten lassen. „Eine Zwangsgewalt“, schrieb er, „gibt es in jeder menschlichen Gemeinschaft, in der Gentilverfassung so gut wie in der Familie; einen Staat jedoch hat es hier nicht gegeben.“5 Während also die Moral dem Zwange nicht beziehungslos gegenübersteht, werden andererseits „die Rechtsnormen durchaus nicht immer aus Furcht vor staatlichem Zwang eingehalten. Im sozialistischen Staat wird ihre Einhaltung vor allem durch die Bewußtheit der Massen gewährleistet.“6 Mehr noch, die Anwendung staatlicher Zwangsmittel braucht (entsprechend ihrem sozialistischen Wesen) der Macht der öffentlichen Meinung nicht zu entraten, sondern kann sich auf diese stützen und muß es sogar, um deren erzieherische Potenzen allseitig und nachhaltig auszuschöpfen. Die Anwendung der Zwangsmittel unseres Staates ist der moralischen Macht der sozialistischen öffentlichen Meinung ihrem Wesen nach nicht nur nicht entgegengesetzt, sondern hinsichtlich ihrer erzieherischen Kraft von dieser nicht immer unterschieden. Damit reduziert sich das Unterscheidungskriterium der Sanktion auf die Möglichkeit staatlicher Zwangsanwendung und auf die Frage nach ihren jeweils konkreten! Zielen, Mitteln und Bedingungen. Verwendet man jedoch die genannten drei Kriterien nicht als soziologische Kategorien, nicht auf der allgemeinen sozialökonomischen Bezugsebene, deren generelle Gesetze in ihnen ausgedrückt sind, sondern verwendet man sie in einem speziellen methodisch-systematischen Sinne, so ergeben sich zahlreiche Unterscheidungen im Erscheinungsbild von Recht und Moral. So verdankt z. B. die Rechtsnorm ihre Entstehung einem staatlichen Akt; sie ist verkündet oder kodifiziert oder sonstwie staatlich-institutionell beabsichtigt. Dadurch sind die Verhaltensweisen, die sie zum Gegenstand hat, beschrieben, so zahlreich sie auch sein mögen. Auch liegt in der staatlichen Sanktion der Norm des sozialistischen Rechts nicht immer nur erzieherische Absicht, wie sich deutlich am Beispiel der Zwangsanwendung gegen Feinde unserer Ordnung zeigt. Zwar haben es in unserer sozialistischen Gesellschaft sowohl die Moral als auch das Recht mit der Einheit von Zwang und Erziehung zu tun; im Recht aber verwirklicht sich diese Einheit in spezifischer Form. Daher besitzt die erzieherische Wirkung staatlicher Zwangsmittel, so sehr sie von der sozialistischen öffentlichen Meinung getragen ' Schischkin, Grundlagen der marxistischen Ethik, Berlin 1864, S. 122 f. 5 Lenin, Werke, Bd. 1, Berlin 1961, S. 434. 6 Schischkin, a. a. O., S. 123. wird, dieser gegenüber in vielen Beziehungen doch ihre Spezifik. So ergeben sich zahlreiche Merkmale, hinsichtlich derer Recht und Moral zu unterscheiden sind. Die marxistische Untersuchung und Darstellung solcher Merkmale ist jedoch nicht das Anliegen dieses Beitrages, der vielmehr die Aufgabe hat, die Frage nach der Einheit von Recht und Moral im Sozialismus als Grundfrage der Dialektik dieser beiden Seiten vorzustellen. Einheitliches Klassenwesen von Recht und Moral im Sozialismus Die Betrachtung der Unterscheidungskriterien von Recht und Moral im Sozialismus, so unerläßlich sie für die wissenschaftliche Systematik auch ist, kommt in ihrem Range erst nach der Betrachtung der Einheit von Recht und Moral. Hierbei steht nicht der methodisch-systematische Aspekt im Vordergrund, sondern der weltanschaulich-politische. Die Dialektik hat es damit zu tun, daß Dinge einander sowohl gegenüberstehen als auch einander innig angehören. „Nicht .nur Einheit der Gegensätze“ hatte Lenin vor Augen, „sondern Übergänge jeder Bestimmung, Qualität, Eigenheit, Seite, Eigenschaft in jede andere (in ihren Gegensatz?)“7. „Was die Schwierigkeit macht“, so zitierte Lenin Hegel, „ist immer das Denken, weil es die in der Wirklichkeit verknüpften Momente eines Gegenstandes in ihrer Unterscheidung auseinanderhält.“8 Unter dem weltanschaulich-politischen Aspekt ist es aber gerade die Wirklichkeit, das Verwirklichen, die Wirkung von Recht und Moral, worin das einheitliche sozialistische Wesen dieser beiden Momente gesellschaftlicher Verhaltensregulierung objektiv bedeutsam wird. Die praktische Einheit von Recht und Moral in der sozialistischen Gesellschaft bildet die erste Voraussetzung, von welcher jede marxistische Untersuchung auszugehen hat. Man kann also die Unterschiede von sozialistischem Recht und sozialistischer Moral (gegebenenfalls auch deren dialektische Entgegensetzungen) nicht anders untersuchen als in Ansehung der praktischen Tatsache ihres einheitlichen Klassenwesens, ihrer einheitlichen politischen Zielfunktion, ihres gemeinsamen .Platzes innerhalb eines sozial-einheitlichen Systems von Verhaltensnormen, das die schöpferische Aktivität der Werktätigen zur Gestaltung und Sicherung ihrer eigenen sozialistischen Lebensverhältnisse herausfordert. Ideologische Triebkräfte der Dialektik von Recht und Moral Oft beschränken sich marxistische Darstellungen ethischer oder juristischer Probleme auf die Unterscheidung von bürgerlicher Moral und proletarischer Moral im Kapitalismus oder auf die Unterscheidung von bürgerlichem Recht sowie bürgerlicher Moral einerseits und sozialistischem Recht sowie sozialistischer Moral andererseits. In dieser Beschränkung sind solche Darstellungen aber behindert, die weltanschaulich-ideologischen Triebkräfte der gesellschaftlichen Entwicklung zu behandeln, soweit sich diese aus der Dialektik von Recht und Moral ergeben. Diese Triebkräfte, die eine revolutionäre, wenn auch spezifische Seite des subjektiven Faktors im gesellschaftlichen Lebensprozeß darstellen, verdienen jedoch unsere Aufmerksamkeit. Der antagonistische Widerspruch zwischen dem Recht des imperialistischen Staates und der Moral des werktätigen Volkes, der den Antagonismus der materiellen gesellschaftlichen Verhältnisse widerspiegelt, muß (wie Lenin, Werke. Bd. 38, Berlin 1964, S. 213. 8 Lenin, a. a. O., S. 246. 194;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 194 (NJ DDR 1969, S. 194) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 194 (NJ DDR 1969, S. 194)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und veranschaulicht in beeindruckender Weise den wahrhaft demokratischen Charakter der Tätigkeit und des Vorgehens der Strafverfolgungsorgane in den sozialistischen Staaten, Die Notwendigkeit dieser Auseinandersetzung resultiert desweiteren aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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