Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 184

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 184 (NJ DDR 1969, S. 184);  der unmittelbaren Gefahr eines schweren Verkehrsunfalls bei der Bahn mit umfaßt, sofern eine solche Gefahr gegeben war. Ob eine Beschädigung bedeutender Sachwerte i. S. des § 196 Abs. 1 StGB vorliegt, hängt davon ab, welche Auswirkungen die zeitweilige Unbrauchbarkeit der Sache auf die Volkswirtschaft, die Landesverteidigung, die kulturelle Entwicklung oder das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger hat, des weiteren aber auch vom Ausmaß der Beschädigung. Eine Beschädigung bedeutender Sachwerte i. S. der genannten Bestimmung liegt danach in der Regel dann vor, wenn der oder die beschädigten Gegenstände eine bestimmte Bedeutung für die gesellschaftliche Entwicklung besitzen und die Instandsetzung einen erheblichen Aufwand an Material und Lohnkosten und unter Umständen auch eine längere Zeit erfordert. Dabei sind der wirtschaftliche Wert der beschädigten Gegenstände zu beachten, desgleichen die Maßnahmen, die durch deren zeitweiligen Ausfall getroffen werden müssen. Hieraus ergibt sich, daß nicht jede Beschädigung bedeutender Sachwerte geeignet ist, das Vorliegen eines schweren Verkehrsunfalls in dieser Alternative zu begründen (vgl. dazu auch Os menda, „Wann liegt ein schwerer Verkehrsunfall i. S. des § 196 StGB vof?“., NJ 1969 S. 18). So wird z. B. die Beschädigung eines Pkw, selbst wenn sie einem Totalschaden gleichkommt, grundsätzlich nicht als eine Beschädigung bedeutender Sachwerte i. S. dieser Bestimmung zu beurteilen sein, auch wenn dieser für den Eigentümer oder Halter einen bedeutenden Sachwert repräsentiert. Beim Vorliegen eines schweren Verkehrsunfalls im Bahnverkehr (§ 196 StGB) wird der Tatbestand des § 197 StGB Gefährdung der Sicherheit im Verkehr der Bahn nicht immer tateinheitlich anzuwenden sein, da § 196 StGB den Verkehr der Bahn und damit auch einen bei der Bahn eingetretenen schweren Verkehrsunfall umfaßt. Die bei einem Verkehrsunfall eingetretenen Folgen sind grundsätzlich schwerwiegender zu beurteilen als eine bloße Gefährdung oder Sachschäden, die nicht die Qualität einer Beschädigung bedeutender Sachwerte i. S. des § 196 StGB aufweisen. Insoweit wird § 197 StGB konsumiert. Indes kann sich die durch das Verhalten des Täters verursachte und von seiner Schuld umfaßte unmittelbare Gefahr eines schweren Verkehrsunfalls bei der Bahn auch bei der Bejahung einer Beschädigung bedeutender Sachwerte i. S. des § 196 StGB auf weitere, darüber hinausgehende unmittelbare Gefahren für Personen und Sachwerte beziehen. Das wird dann der Fall sein, wenn außer bedeutenden Sachwerten insbesondere auch Menschenleben gefährdet waren. Bei einem nicht mit Personenschaden verbundenen Zusammenprall zwischen der Lokomotive eines Personen- oder Güterzugs mit einem Straßenfahrzeug liegt zumeist die unmittelbare Gefahr eines über den tatsächlich eingetretenen Sachschaden hinausgehenden weiteren Personen- und Sachschadens und damit die Gefahr eines weit schwereren Verkehrsunfalls bei der Bahn vor, so daß zur Kennzeichnung des Charakters und der Schwere des gesamten strafbaren Handelns des Täters alle Strafrechtsnormen anzuwenden sind, die gleichzeitig verletzt wurden; es liegt dann Tateinheit zwischen §§ 196 und 197 StGB vor. Diese allgemeinen Erwägungen, auf den vorliegenden Fall bezogen, rechtfertigen zunächst die Feststellung, daß sowohl eine Lokomotive als auch ein Fäkalienfahrzeug eines Dienstleistungsbetriebes bedeutende Sachwerte i. S. des § 196 StGB darstellen, deren zeitweiliger, durch die Beschädigung bedingter Ausfall bestimmte Auswirkungen sowohl auf den Betrieb der Bahn als auch auf die planmäßige Tätigkeit des Dienstleistungsbetriebes hat. Zu prüfen ist aber noch, ob die an beiden Fahrzeugen durch das Verhalten des Angeklagten verursachten Schäden in ihrer Gesamtheit so schwerwiegend sind, daß sie zur Bejahung eines schweren Verkehrsunfalls i. S. der genannten gesetzlichen Bestimmungen führen müssen. Hierzu bedarf es der weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch Beiziehung von Auskünften bzw. Vernehmung von sachkundigen Zeugen der beiden geschädigten Betriebe über den Umfang und die Auswirkungen der Schäden. Das ist vor allem deswegen notwendig, weil bezüglich des Schadens an der Lok in der Verkehrsunfallanzeige zunächst ein solcher von 400 M genannt war, aus dem allein noch nicht auf eine Beschädigung bedeutender Sachwerte i. S. des § 196 StGB geschlossen werden kann. In der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht hat jedoch der als Zeuge vernommene Lokführer bekundet, daß der Schaden an der Lok 8 000 bis 10 000 M betrage. Ob dieser ausschließlich auf den Zusammenprall mit dem Fäkalienfahrzeug zurückzuführen ist, muß ebenfalls mit geklärt werden. Das Urteil des Kreisgerichts verletzt somit das Gesetz durch unvollständige Aufklärung des Sachverhalts (§ 222 StPO.) Es war daher auf den Kassationsantrag aufzuheben. §§ 6 Abs. 2, 23 StPO; §§ 1, 13 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVO. 1. Es verstößt gegen den Grundsatz der unvoreingenommenen Beweiswürdigung, wenn der gerichtlichen Entscheidung von mehreren möglichen Varianten (hier: Fahrgeschwindigkeit eines Pkw zwischen 33 und 42 km/h) die den Angeklagten am meisten belastende Variante zugrunde gelegt wird. In solchen Fällen muß zugunsten des Angeklagten von den ihn am wenigsten belastenden Varianten ausgegangen werden. 2. Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs kann sich bei Dunkelheit, sofern andere Lichtquellen wie Straßenbeleuchtung u. ä. nicht vorhanden sind, an Hand herannahender Lichtquellen darüber orientieren, ob ein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug seine F'ahrbahn kreuzen werde. Er braucht sich hingegen nicht auf alle möglichen durch die Vorfahrtsregclung entstehenden künftigen Situationen einzustellen, insbesondere nicht auf die Annäherung eines unbeleuchteten Fahrzeugs, da der Vertrauensgrundsatz auch uneingeschränkt zur Nachtzeit Geltung hat. OG, Urt. vom 12. November 1968 3 Zst 20/68. Der 36 Jahre alte Angeklagte ist seit 1964 als Kraftfahrer tätig. Am 6. November 1967 befuhr er mit dem Pkw gegen 6 Uhr die T.-Straße mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/h. Die Straße war schlecht ausgeleuchtet; der Angeklagte fuhr mit Abblendlicht. Als er sich bis auf etwa 2 m der Kreuzung an der Sp.-Straße genähert hatte, nahm er im Lichtkegel seiner Scheinwerfer einen Schatten wahr. Das war ein von rechts aus der gleichrangigen Sp.-Straße kommender Radfahrer. Der Angeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von 42 km/h. Obgleich er sofort bremste, stieß er in Höhe der zweiten Fluchtlinie der Sp.-Straße mit dem 74 Jahre alten Radfahrer F. zusammen. Dieser prallte auf den Pkw des Angeklagten auf und erlitt tödliche Verletzungen. Der Radfahrer hatte die Beleuchtung an seinem Fahrrad nicht eingeschaltet und die Straße bis zur Kreuzung in einem spitzen Winkel überquert. Die Bremsspur des Pkw des Angeklagten betrug 8,60 m. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB alt ). Die Berufung wurde vom Bezirksgericht als unbegründet zurückgewiesen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Urteils des Kreisgerichts beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. 1S4;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von nicht so hohem Schwierigkeitsgrad, sehen wir uns bei der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Wiedererkennung von Personen in Befragungen und Vernehmungen gegenüber. Diese Maßnahme kommt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit keine Rolle. Es sei deshalb an dieser Stelle nur darauf hingewiesen, daß gemäß mit eine Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels unter Ausnutzung des Reiseund Touristenverkehrs in über sozialistische Staaten in enger Zusammenarbeit mit den anderen Linien und Diensteinheiten sowie im engen Zusammenwirken mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft bei jenem Personenkreis, dem Arbeit als isolierter Broterwerb gilt, Elemente freier Selbstbetätigung zu schaffen, und somit persönlichkeitsfördernde Aktivität zu stimulieren.

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