Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 184

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 184 (NJ DDR 1969, S. 184);  der unmittelbaren Gefahr eines schweren Verkehrsunfalls bei der Bahn mit umfaßt, sofern eine solche Gefahr gegeben war. Ob eine Beschädigung bedeutender Sachwerte i. S. des § 196 Abs. 1 StGB vorliegt, hängt davon ab, welche Auswirkungen die zeitweilige Unbrauchbarkeit der Sache auf die Volkswirtschaft, die Landesverteidigung, die kulturelle Entwicklung oder das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger hat, des weiteren aber auch vom Ausmaß der Beschädigung. Eine Beschädigung bedeutender Sachwerte i. S. der genannten Bestimmung liegt danach in der Regel dann vor, wenn der oder die beschädigten Gegenstände eine bestimmte Bedeutung für die gesellschaftliche Entwicklung besitzen und die Instandsetzung einen erheblichen Aufwand an Material und Lohnkosten und unter Umständen auch eine längere Zeit erfordert. Dabei sind der wirtschaftliche Wert der beschädigten Gegenstände zu beachten, desgleichen die Maßnahmen, die durch deren zeitweiligen Ausfall getroffen werden müssen. Hieraus ergibt sich, daß nicht jede Beschädigung bedeutender Sachwerte geeignet ist, das Vorliegen eines schweren Verkehrsunfalls in dieser Alternative zu begründen (vgl. dazu auch Os menda, „Wann liegt ein schwerer Verkehrsunfall i. S. des § 196 StGB vof?“., NJ 1969 S. 18). So wird z. B. die Beschädigung eines Pkw, selbst wenn sie einem Totalschaden gleichkommt, grundsätzlich nicht als eine Beschädigung bedeutender Sachwerte i. S. dieser Bestimmung zu beurteilen sein, auch wenn dieser für den Eigentümer oder Halter einen bedeutenden Sachwert repräsentiert. Beim Vorliegen eines schweren Verkehrsunfalls im Bahnverkehr (§ 196 StGB) wird der Tatbestand des § 197 StGB Gefährdung der Sicherheit im Verkehr der Bahn nicht immer tateinheitlich anzuwenden sein, da § 196 StGB den Verkehr der Bahn und damit auch einen bei der Bahn eingetretenen schweren Verkehrsunfall umfaßt. Die bei einem Verkehrsunfall eingetretenen Folgen sind grundsätzlich schwerwiegender zu beurteilen als eine bloße Gefährdung oder Sachschäden, die nicht die Qualität einer Beschädigung bedeutender Sachwerte i. S. des § 196 StGB aufweisen. Insoweit wird § 197 StGB konsumiert. Indes kann sich die durch das Verhalten des Täters verursachte und von seiner Schuld umfaßte unmittelbare Gefahr eines schweren Verkehrsunfalls bei der Bahn auch bei der Bejahung einer Beschädigung bedeutender Sachwerte i. S. des § 196 StGB auf weitere, darüber hinausgehende unmittelbare Gefahren für Personen und Sachwerte beziehen. Das wird dann der Fall sein, wenn außer bedeutenden Sachwerten insbesondere auch Menschenleben gefährdet waren. Bei einem nicht mit Personenschaden verbundenen Zusammenprall zwischen der Lokomotive eines Personen- oder Güterzugs mit einem Straßenfahrzeug liegt zumeist die unmittelbare Gefahr eines über den tatsächlich eingetretenen Sachschaden hinausgehenden weiteren Personen- und Sachschadens und damit die Gefahr eines weit schwereren Verkehrsunfalls bei der Bahn vor, so daß zur Kennzeichnung des Charakters und der Schwere des gesamten strafbaren Handelns des Täters alle Strafrechtsnormen anzuwenden sind, die gleichzeitig verletzt wurden; es liegt dann Tateinheit zwischen §§ 196 und 197 StGB vor. Diese allgemeinen Erwägungen, auf den vorliegenden Fall bezogen, rechtfertigen zunächst die Feststellung, daß sowohl eine Lokomotive als auch ein Fäkalienfahrzeug eines Dienstleistungsbetriebes bedeutende Sachwerte i. S. des § 196 StGB darstellen, deren zeitweiliger, durch die Beschädigung bedingter Ausfall bestimmte Auswirkungen sowohl auf den Betrieb der Bahn als auch auf die planmäßige Tätigkeit des Dienstleistungsbetriebes hat. Zu prüfen ist aber noch, ob die an beiden Fahrzeugen durch das Verhalten des Angeklagten verursachten Schäden in ihrer Gesamtheit so schwerwiegend sind, daß sie zur Bejahung eines schweren Verkehrsunfalls i. S. der genannten gesetzlichen Bestimmungen führen müssen. Hierzu bedarf es der weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch Beiziehung von Auskünften bzw. Vernehmung von sachkundigen Zeugen der beiden geschädigten Betriebe über den Umfang und die Auswirkungen der Schäden. Das ist vor allem deswegen notwendig, weil bezüglich des Schadens an der Lok in der Verkehrsunfallanzeige zunächst ein solcher von 400 M genannt war, aus dem allein noch nicht auf eine Beschädigung bedeutender Sachwerte i. S. des § 196 StGB geschlossen werden kann. In der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht hat jedoch der als Zeuge vernommene Lokführer bekundet, daß der Schaden an der Lok 8 000 bis 10 000 M betrage. Ob dieser ausschließlich auf den Zusammenprall mit dem Fäkalienfahrzeug zurückzuführen ist, muß ebenfalls mit geklärt werden. Das Urteil des Kreisgerichts verletzt somit das Gesetz durch unvollständige Aufklärung des Sachverhalts (§ 222 StPO.) Es war daher auf den Kassationsantrag aufzuheben. §§ 6 Abs. 2, 23 StPO; §§ 1, 13 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVO. 1. Es verstößt gegen den Grundsatz der unvoreingenommenen Beweiswürdigung, wenn der gerichtlichen Entscheidung von mehreren möglichen Varianten (hier: Fahrgeschwindigkeit eines Pkw zwischen 33 und 42 km/h) die den Angeklagten am meisten belastende Variante zugrunde gelegt wird. In solchen Fällen muß zugunsten des Angeklagten von den ihn am wenigsten belastenden Varianten ausgegangen werden. 2. Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs kann sich bei Dunkelheit, sofern andere Lichtquellen wie Straßenbeleuchtung u. ä. nicht vorhanden sind, an Hand herannahender Lichtquellen darüber orientieren, ob ein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug seine F'ahrbahn kreuzen werde. Er braucht sich hingegen nicht auf alle möglichen durch die Vorfahrtsregclung entstehenden künftigen Situationen einzustellen, insbesondere nicht auf die Annäherung eines unbeleuchteten Fahrzeugs, da der Vertrauensgrundsatz auch uneingeschränkt zur Nachtzeit Geltung hat. OG, Urt. vom 12. November 1968 3 Zst 20/68. Der 36 Jahre alte Angeklagte ist seit 1964 als Kraftfahrer tätig. Am 6. November 1967 befuhr er mit dem Pkw gegen 6 Uhr die T.-Straße mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/h. Die Straße war schlecht ausgeleuchtet; der Angeklagte fuhr mit Abblendlicht. Als er sich bis auf etwa 2 m der Kreuzung an der Sp.-Straße genähert hatte, nahm er im Lichtkegel seiner Scheinwerfer einen Schatten wahr. Das war ein von rechts aus der gleichrangigen Sp.-Straße kommender Radfahrer. Der Angeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von 42 km/h. Obgleich er sofort bremste, stieß er in Höhe der zweiten Fluchtlinie der Sp.-Straße mit dem 74 Jahre alten Radfahrer F. zusammen. Dieser prallte auf den Pkw des Angeklagten auf und erlitt tödliche Verletzungen. Der Radfahrer hatte die Beleuchtung an seinem Fahrrad nicht eingeschaltet und die Straße bis zur Kreuzung in einem spitzen Winkel überquert. Die Bremsspur des Pkw des Angeklagten betrug 8,60 m. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB alt ). Die Berufung wurde vom Bezirksgericht als unbegründet zurückgewiesen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Urteils des Kreisgerichts beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. 1S4;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - der Anleitung der leitenden Kader zur weiteren Verbesserung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit mit dem Ziel, einen hohen Stand bei der Erfüllung der Schwerpunktaufgaben der informalionsbeschaffungj Wirksamkeit aktiver Maßnahmen; Effektivität und Lücken Am Netz. Nut Atngsiacl der im Netz vor-handelten operativen. Möglichkeiten; Sicherheit des und Aufgaben zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Untersuchungsarbeit gelang es der Befehl mmni sunter Mehrzahl der Spezialkommissionen und den gemäß gebildeten Referaten die Wirksamkeit der Vor-uchung zu erhöhen und die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und die Wirksamkeit der Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage eines soliden marxistisch-leninistischen Grundwissens zu widerlegen. Besonders bedeutsam sind diese Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich der Arbeit mit den übergebenen GMS.

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