Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 18

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 18 (NJ DDR 1969, S. 18); „schwere“ bzw. „erhebliche Schädigung des Kindes oder Jugendlichen“ überhaupt in die hier zur Diskussion stehende Begriffsbestimmung einzubeziehen ist. Die genannten Tatbestandsmerkmale der §§ 142, 144 und 148 StGB sind m. E. weitergehend, umfassender als der Begriff „erhebliche“ bzw. „schwere Gesundheitsschädigung“ und können nicht aus der insofern engen Sicht der „Körperverletzung“ oder des „Unfalls“ gesehen werden. Die „schwere Schädigung“ kann m. E. sowohl in einer unmittelbar physischen Beeinträchtigung (der körperlichen Verletzung) als auch in einer psychischen, moralisch-sittlichen oder charakterlichen Schädigung zum Ausdruck kommen, sofern diese Bereiche ebenfalls schwer oder erheblich betroffen sind. Eine andere Auffassung würde die Anwendung der §§ 142, 144 und 148 StGB unberechtigt einengen und eben einen Teilbereich schwerer Folgen als strafverschärfend ausklammern. Soweit Wolff zu der unzutreffenden Schlußfolgerung kommt, daß die Tatbestandsmerkmale der „schweren“ und der „erheblichen Gesundheitsschädigung“ trotz der unterschiedlichen Formulierung nach ihrem Sinn und Zweck als identisch und gleichwertig anzusehen seien, ist ihm bereits von Neumann (NJ 1968 S. 621 f.) widersprochen worden. Es handelt sich hier nicht lediglich um einen Formulierungsunterschied, sondern um eine inhaltliche Differenzierung, und zwar in der Richtung, daß die „schwere Gesundheitsschädigung“ eine größere Beeinträchtigung der Gesundheit ist als die „erhebliche Gesundheitsschädigung“ und die letztere immer mit einschließt. Wenn wie das Wolff fordert das Maß der „Erheblichkeit“ (und nicht der „Schwere“) einer Gesundheitsschädigung dort beginnen soll, wo der Bürger durch die Folgen der Körperverletzung (richtiger: der Straftat) in seiner Fähigkeit zur vollen und uneingeschränkten Teilnahme am Aufbau und Leben in der sozialistischen Gesellschaft fühlbar beeinträchtigt worden ist, so kann das m. E. unter Beachtung der Differenzierung zwischen schwerer und erheblicher Gesundheitsschädigung ein brauchbarer theoretischer Ausgangspunkt für die begriffliche Bestimmung dieser Merkmale sein. Neumann hat in diesem Sinne weiter- Wann liegt ein schwerer Verkehrsunfall Der Tatbestand des § 196 StGB erfordert für das Vorliegen eines schweren Verkehrsunfalls u. a. eine erhebliche Schädigung der Gesundheit eines anderen Menschen, die Verletzung einer Vielzahl von Menschen oder die Beschädigung oder Vernichtung bedeutender Sachwerte. Daraus ergibt sich bereits, daß die Verursachung eines Verkehrsünfalls, der geringere Verletzungen einer oder nur weniger Personen zur Folge hatte, nicht mehr als Straftat verfolgt wird. Das betrifft vor allem die Fälle, in denen nur geringfügige Schürf- und . Platzwunden, leichte bis mittlere Prellungen oder leichte Gehirnerschütterungen eingetreten sind. Die Einengüng des Tatbestandes darf jedoch nicht zu überhöhten Forderungen hinsichtlich der Schwere der eingetretenen Verletzungen führen. Neumann (NJ 1968 S. 621 f.) weist zu Recht darauf hin, daß die im StGB verwendeten Begriffe „schwere“ und „erhebliche Schädigung der Gesundheit“ nicht als gleichwertig oder gar identisch anzusehen sind. Die unterschiedlichen Begriffe verdeutlichen ja gerade, daß zur Erfüllung der jeweiligen Tatbestände unterschiedliche Anforderungen an Umfang und Schwere der eingetretenen Körper- und Gesundheitsschäden gestellt werden. Wenn auch die führende Gedanken entwickelt, denen zuzustimmen ist. Die von Wolff vorgeschlagenen Methoden der Bestimmung der Erheblichkeit der Gesundheitsschädigung nach der Art der Verletzung und der Krankheitsdauer halte ich wenn sie als Einheit gesehen .werden für anwendbar. Bei der Beurteilung der Qualität der Gesundheitsschädigung muß m. E. das Hauptgewicht auf der Einschätzung der Verletzung selbst liegen. Keinesfalls dürfte es richtig sein, sich vor allem auf die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu konzentrieren, da das zu Fehleinschätzungen führen könnte. Das Merkmal „Krankheitsdauer“ hingegen schließt den gesamten Prozeß der Herstellung der Gesundheit ein. Eine „schwere Gesundheitsschädigung“ liegt m. E. dann vor, wenn eine nachhaltige Störung wichtiger körperlicher Funktionen, eine erhebliche oder dauernde Entstellung des Verletzten, eine lebensgefährliche Gesundheitsschädigung, eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit oder eine erhebliche Krankheitsdauer (mindestens etwa sechs Monate) eintritt. Im Einzelfall sind deshalb vom medizinischen Standpunkt aus etwa folgende Fragen zu beantworten: 1. Ist die Verletzung lebensgefährlich? Wird eine dauernde oder zeitweilige Störung wichtiger körperlicher Funktionen eintreten? Ist eine erhebliche oder dauernde Entstellung des Verletzten zu erwarten? 2. Auf welche Umstände sind möglicherweise die Folgen der Körperverletzung zurückzuführen? 3. Wie lange wird voraussichtlich die Krankheit bzw. die Arbeitsunfähigkeit dauern? Besteht die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und wenn ja in welchem Umfang? Es wird zumeist nicht möglich sein, sofort einzuschätzen, welche Qualität eine Verletzung bzw. die Gesundheitsschädigung hat. Bis zur Entscheidung einer Strafsache können diese Feststellungen jedoch exakt getroffen werden. DIETER PLATH, Staatsamvalt beim Staatsanwalt des Bezirks Frankfurt (Oder) I. S. des §196 StGB vor? Grenze zwischen beiden Begriffen flüssig ist, so besteht doch Klarheit darüber, daß eine schwere Gesundheitsschädigung stets auch das Tatbestandsmerkmal der graduell geringeren „erheblichen Schädigung der Gesundheit“ erfüllt. Problematisch ist dagegen die Abgrenzung zwischen einer „erheblichen Schädigung der Gesundheit“' und solchen Verletzungen, die nur leichterer Natur sind und von § 196 StGB nicht erfaßt werden. Es ist unmöglich, hierfür einen Katalog von Verletzungen aufzustellen, da stets mehrere Faktoren zu berücksichtigen sind, die je nach dem konkreten Ereignis eine unterschiedliche Bedeutung haben. Als „erhebliche Schädigung der Gesundheit“ werden jedoch in der Regel zu betrachten sein: mittlere und schwere Gehirnerschütterungen, Frakturen, Verletzungen innerer Organe, multiple Platz- oder Schnittwunden, die chirurgisch versorgt werden müssen, multiple Weichteilverletzungen mit Ablederungen, stärkere Prellungen von Brust- oder Bauchorganen, Verletzungen, die so erheblich sind, daß eine sta- 1S;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 18 (NJ DDR 1969, S. 18) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 18 (NJ DDR 1969, S. 18)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungs-haftanstalt ist es erforderlich, unverzüglich eine zweckgerichtete, enge Zusammenarbeit mit der Abteilung auf Leiterebene zu organisieren. müssen die beim Vollzug der Untersuchungshaft gewährten Rechte genutzt, um die Zielstellung der Untersuchungshaft zu gefährden oder sie für andere Zwecke zu mißbrauchen, sind den betreffenden Verhafteten vom Leiter der Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und militärische Disziplin in ihren Dienstbereichen umfassend gewährleistet werden. Sie haben Disziplinverstöße auszuwerten und in ihrer Führungs- und Leitungsarbeit zu berücksichtigen. Diese Aufgabe beinhaltet die in der Ordnung über die Durcliführung von Transporten und die Absicherung gerichtlicher HauptVerhandlungen der Abteilung der angewiesen., Referat Operativer Vollzug. Die Durchsetzung wesentlicher Maßnahmen des Vollzuges der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unterau ohungshaftanstalten des Ministeriums fUr Staatssicherheit gefordert, durch die Angehörigen der Abteilungen eine hohe Sicherheit, Ordnung und Disziplin unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet; Koordinierung aller bedeutsamen Maßnahmen der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet im Rahmen der linienspezifischen Zuständigkeit; Organisation der Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und die Wirksamkeit der Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltving gegenüber den einbezogenen Kräften sowie über Maßnahmen, die nach Feststellung der Person oder Sache durchzuführen zu veranlassen sind, zu entscheiden.

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