Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 175

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 175 (NJ DDR 1969, S. 175); Staatsmacht, die gesellschaftlichen Organisationen und unter deren Mitwirkung die Kollektive der Werktätigen berechtigt, entsprechende Anträge zu stellen. In § 58 Abs. 3 StGB sind nur die gesellschaftlichen Organisationen und die Kollektive der Werktätigen als Antragsberechtigte genannt. Die anderen Bestimmungen enthalten keine solche Aufzählung der Antragsberechtigten. Obwohl der Staatsanwalt in keiner der Bestimmungen aufgeführt ist, ergibt sich für ihn dieses Recht bei der Aufenthaltsbeschränkung und bei dem Verbot bestimmter Tätigkeiten aus § 347 StPO. Das gleiche trifft für § 53 StGB hinsichtlich des Antragsrechts der staatlichen Organe, der gesellschaftlichen Organisationen und der Kollektive der Werktätigen zu. Diese Grundsätze sind auch bei den anderen Zusatz- strafen anzuwenden, die darüber keine besondere Regelung enthalten. Das ergibt sich aus der Stellung der Antragsberechtigten im Strafverfahren. So hat der Staatsanwalt nach § 13 Abs. 4 StPO über die Gesetzlichkeit der Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu wachen. Und aus Art. 3 StGB folgt die Verantwortung der staatlichen Organe, der gesellschaftlichen Organisationen, der Betriebe und Kollektive der Werktätigen für die Bekämpfung und Verhütung von Straftaten. In allen Fällen der Möglichkeit der Verkürzung der Dauer oder der vorzeitigen Aufhebung einer Zusatzstrafe sind deshalb der Staatsanwalt, die örtlichen Organe der Staatsmacht, die gesellschaftlichen Organisationen und unter ihrer Mitwirkung die Kollektive der Werktätigen antragsberechtigt. HORST PECKERMANN, Richter am Obersten Gericht Bestrafung bei wiederholter Straffälligkeit Das Oberste Gericht hat bereits in seiner Rechtsprechung vor Inkrafttreten des neuen StGB die Forderung erhoben, bei wiederholter Straffälligkeit eines Angeklagten zu prüfen, ob zwischen den früheren Straftaten und der neuen Straftat ein innerer, konkreter Zusammenhang besteht1. Das ist aus dem für die Strafzumessung allgemein geltenden Prinzip der Einheit von Tat und Täter als der Grundlage für die Strafzumessung auch bei wiederholter Straffälligkeit hergeleitet worden. Die Spezifik der Beurteilung der Schwere solcher Straftaten und der davon abzuleitenden Strafzumessung ergibt sich aus der Wiederholung der Straffälligkeit und deren Verhältnis zu den Vortaten. Deshalb muß diese Beurteilung auch die festgestellten wesentlichen Ursachen und Bedingungen, die den vorangegangenen Straftaten zugrunde lagen, umfassen und berücksichtigen, ob und welche inhaltlichen Beziehungen und Zusammenhänge zwischen den Vortaten und der neuen Straftat bestehen. Zur Feststellung des inneren Zusammenhangs der Straftaten Die in der Rechtsprechung des Obersten Gerichts erhobene Forderung, festzustellen, ob zwischen den Vortaten und der neuen Straftat ein innerer, konkreter Zusammenhang besteht ob die neue Straftat Ausdruck eines böswilligen Sichhinwegsetzens des Täters über die ihm mit den Vorstrafen erteilten gesellschaftlichen Lehren bzw. der hartnäckigen Mißachtung der Gesetze ist und ob damit ein in die Schwere der Tat eingegangener tatbezogener Umstand vorliegt, der die Grundlage für eine schuld- und verantwortungsbezogene Strafverschärfung bildet, ist nunmehr Bestandteil der einzelnen Tatbestände des StGB geworden. Das findet seinen Ausdruck vor allem in den Grundsätzen der Strafzumessung (§ 61 StGB.) Danach sind für Art und Maß der Strafe u. a. die Persönlichkeit des Täters, sein gesellschaftliches Verhalten vor und nach der Tat und die Ursachen und Bedingungen der Tat zu berücksichtigen, soweit diese über die Schwere der Tat und die Fähigkeit und Bereitschaft des Täters Aufschluß geben, künftig seiner Verantwortung gegenüber der sozialistischen Gesellschaft nachzukommen; 1 Vgl. dazu z. B. OG, Urteil vom 23. Juni 1967 - 5 Zst 12/67 -(NJ 1967 S. 446); OG, Urteil vom 23. Juni 1967 - 5 Zst 13/67 -(NJ 1967 S. 448); OG, Urteil vom 7. Juli 1967 - 2 Zst 4/67 - (NJ 1967 S. 574). insbesondere ist zu prüfen, inwieweit der Täter aus früheren Bestrafungen richtige Lehren gezogen hat2. Diese Grundsätze der Strafzumessung umfassen alle Gesichtspunkte, die bisher mit dem Begriff des inneren, konkreten Zusammenhangs bei der Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und der erforderlichen staatlichen und gesellschaftlichen Maßnahmen erfaßt wurden. Es ist deshalb nicht zulässig, den inneren Zusammenhang zwischen den Straftaten nochmals außerhalb der Bestimmungen des StGB zu prüfen. Zur Nichtanwendung der Strafverschärfung nach § 63 Abs. 3 StGB Die in § 61 StGB enthaltenen Merkmale, die bisher unter den Begriff „innerer, konkreter Zusammenhang“ fielen, sind auch bei der außergewöhnlichen Strafmilderung gemäß § 62 Abs. 3 StGB unter der Bezeichnung „gesamte Umstände“ erfaßt. Danach ist eine im verletzten Gesetz wegen erschwerender Umstände vorgesehene Strafverschärfung dann nicht anzuwenden, wenn sich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der zu beurteilenden Straftat die Schwere der Tat nicht erhöht hat. Diese Bestimmung ist immer in den Fällen zu beachten, in denen das Gesetz eine Strafverschärfung wegen erschwerender Umstände vorsieht, u. a. also auch bei wiederholter Straffälligkeit. Ist z. B. ein Täter bereits zweimal wegen Diebstahls oder Betruges zum Nachteil sozialistischen, persönlichen oder privaten Eigentums oder Hehlerei oder einmal wegen Raubes oder Erpressung mit Freiheitsstrafe bestraft (§§ 162, 181 Abs. 1 Ziff. 4 StGB), so muß bei der Beurteilung eines erneuten Diebstahls oder Betruges gemäß § 62 Abs. 3 StGB geprüft werden, ob sich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Schwere der Tat in dem von §§ 162, 181 StGB geforderten Maße erhöht hat. Dabei ist zu beachten, daß die Bemühungen zur Verhütung des Rückfalls verstärkt werden müssen und das StGB deshalb ein differenziertes System verschiedener Maßnahmen gegen Rückfalltäter bis zu der Möglichkeit hoher Freiheitsstrafen enthält und die Rückfalltatbestände höhere Strafuntergrenzen haben. Die Notwendigkeit, bei wiederholter Straffälligkeit § 62 2 Vgl. dazu auch Buchholz, „Verwirklichung der Grundsätze sozialistischer Gerechtigkeit bei der Strafzumessung“, NJ 1968 S. 449. 175;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 175 (NJ DDR 1969, S. 175) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 175 (NJ DDR 1969, S. 175)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

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