Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 174

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 174 (NJ DDR 1969, S. 174); für unbegrenzte Dauer sollte nur bei Verbrechen und besonders schweren Vergehen nach § 196 Abs. 3 StGB ausgesprochen werden. Gesellschaftliche Gerichte können eine Empfehlung zum Entzug der Fahrerlaubnis geben (§ 22 KKO bzw. SchKO). 1st bereits bei der Übergabe einer Strafsache an ein gesellschaftliches Gericht ein Fahrerlaubnisentzug in Erwägung zu ziehen, dann halten wir es generell für richtiger, ein Gerichtsverfahren durchzuführen. Sofern es zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlich ist, können die Organe der Deutschen Volkspolizei die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen (§ 54 Abs. 4 StGB). Diese Entscheidung ist jedoch rückgängig zu machen, wenn das Gericht den Entzug der Fahrerlaubnis nicht ausspricht, weil es ihn nicht für notwendig erachtet. Der Entzug der Fahrerlaubnis wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. In Verbindung mit einer Freiheitsstrafe wird seine Dauer vom Tage der Entlassung aus dem Strafvollzug an berechnet (§ 34 Abs. 2 der 1. DB zur StPO). §54 StGB gilt auch für Fahrerlaubnisse, die in anderen Staaten oder in Westberlin ausgestellt wurden. Die Rechtswirkungen treten jedoch nur auf dem Territorium der DDR ein, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen andere Regelungen getroffen wurden. Die dargelegten Grundsätze gelten auch für den Entzug anderer Erlaubnisse (§ 55 StGB)5. Für den gerichtlichen Entzug dieser Erlaubnisse ist es erforderlich, daß die auf ihrer Grundlage ausgeübte Tätigkeit begünstigend für die Begehung von Straftaten war oder daß ein Zusammenhang zwischen der Tat und dem auf Grund der Erlaubnis gestatteten Verhalten bestand. Einziehung von Gegenständen Die Einziehung von Gegenständen (§ 56 StGB) ist bei allen vorsätzlichen Straftaten anwendbar. Sie hat einen bestimmten Sicherungscharakter, vor allem dann, wenn die Einziehung im Interesse des Schutzes des sozialistischen Staates und seiner Bürger erfolgt. Sofern die Gegenstände dem Täter oder einem Teilnehmer gehören, kommt ihre Einziehung in Betracht, wenn der betreffende Gegenstand ausschließlich zur Begehung der Straftat beschafft worden ist; das Schutzinteresse des sozialistischen Staates und seiner Bürger dies angesichts der Schwere der Straftat und unter Beachtung der Persönlichkeit sowie der Motive des Täters erfordert; eine Wiederholungsgefahr besteht; ein gesetzwidriger Zustand aufrechterhalten würde (z. B. Besitz pornographischer Schriften, Hetzflugblätter). Bei der Einziehung muß ein angemessenes Verhältnis zwischen den materiellen Folgen der Einziehung und der Tatschwere bestehen. Auch bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr muß Verhältnismäßigkeit zwischen den materiellen Folgen der Einziehung und der Tatschwere gegeben sein. Ein Sonderfall der Einziehung durch andere Organe ist in § 209 StGB geregelt, wonach Waffen, wesentliche Teile von Waffen, Munition oder Sprengmittel, deren Herstellung, Beschaffung, Lagerung oder Besitz strafbar ist, ohne Rücksicht auf Rechte Dritter einzuziehen sind. Ein ähnlicher Fall ist die Einziehung von illegal 8 Andere Erlaubnisse sind z. B. die Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeuges nach § 25 des Gesetzes über die zivile Luftfahrt vom 31. Juli l!)63 (GBl. I S. 113), die Gewerbeerlaubnis, die Approbation, die Sprengmittelerlaubnis und die Erlaubnis zum Besitz von Jagdwaffen. über die Staatsgrenze transportierten Waren und von dazu benutzten Transportmitteln durch die Organe der Zollverwaltung nach § 16 des Zollgesetzes6. Es handelt sich hierbei um besondere gesetzliche Befugnisse der Organe der Deutschen Volkspolizei, der Untersuchungsorgane oder der Organe der Zollverwaltung zur Aufrechtrhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Diese Maßnahmen unterscheiden sich sowohl von der Beschlagnahme als strafprozessualer Maßnahme nach § 108 StPO, von der Einziehung von Gegenständen als Ordnungsstrafmaßnahme nach §6 Abs. 1 Ziff. 3 OWG und von-der gerichtlichen Einziehung von Gegenständen als Zusatzstrafe nach § 56 StGB. In diesen Fällen können die Gerichte nicht tätig werden. Eine besondere Stellung nimmt die Einziehung des Mehrerlöses ein, da sie sowohl bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten als auch im Verwaltungswege erfolgen kann. Die Einziehung des Mehrerlöses nach § 170 Abs. 3 StGB ist bei Preisdelikten zulässig, unabhängig davon, ob diese vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurden. Die Mehrerlöseinziehung ist kein Sonderfall der Einziehung von Gegenständen nach § 56 StGB, denn diese ist nur bei vorsätzlichen Straftaten möglich. Sie ist auch kein Fall der teilweisen Vermögenseinziehung nach § 57 Abs. 3 StGB, weil die Vermögenseinziehung nur bei bestimmten Verbrechen zulässig ist (§ 57 Abs. 1 StGB). Die Melirerlöseinzie-hung ist vielmehr eine besondere staatliche Zwangsmaßnahme zur Einziehung eines unrechtmäßig erworbenen Gewinns. Sie hat unterschiedlichen Charakter, je nachdem, ob sie im Zusammenhang mit einer Straftat vom Gericht ausgesprochen oder als Ordnungsstrafmaßnahme nach § 6 Abs. 1 Ziff. 3 OWG in einem Ordnungswidrigkeitstatbestand vorgesehen ist. Dagegen ist sie lediglich eine Maßnahme der staatlichen Preisorgane bzw. des Staatlichen Vertragsgerichts, wenn ein Mehrerlöseinziehungsverfahren durchgeführt wird oder das Vertragsgericht die Abführung des Mehrerlöses anordnet7. Gegenstände können im selbständigen Verfahren eingezogen werden, wenn die Voraussetzungen des § 56 StGB gegeben sind, gegen den Täter ein Strafverfahren aber nicht durchführbar ist. Das kann der Fall sein bei: Nichtvorliegen eines Strafantrages (§2 StGB); Geisteskrankheit oder sonstiger schwerer Erkrankung des Täters (§ 15 StGB in Verbindung z. B. mit § 148 Abs. 1 Ziff. 1 StPO oder §§ 150 Ziff. 2, 152 Ziff. 1 StPO bei nachträglicher Geisteskrankheit); sonstigen Fällen, die z. B. eine endgültige Einstellung nach § 152 Ziff. 2 bis 4 StPO rechtfertigen; Tod des Täters; Gnadenerweis oder Amnestie. Verkürzung der Dauer einiger Zusatzstrafen Das Gericht hat die Möglichkeit, die Dauer bestimmter Zusatzstrafen wie Aufenthaltsbeschränkung (§ 52 StGB), Verbot bestimmter Tätigkeiten (§ 53 StGB), Entzug der Fahrerlaubnis (§ 54 StGB), Entzug anderer Erlaubnisse (§ 55 StGB) und Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte (§ 58 StGB) zu verkürzen bzw. diese Maßnahmen vorzeitig aufzuheben. Nach § 52 Abs. 2 StGB sind die örtlichen Organe der 6 Vgl. hierzu auch Gerberding / Lienig / H. Schmidt, a. a. O. Eine Einziehung durch die Organe der Deutschen Volkspolizei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist auch in § 13 Abs. 4 des VP-Gesetzes vom 11. Juni 1968 (GBl. I S. 232) enthalten. 7 Vgl. hierzu auch die AO Nr. Pr. 9 über die Rückerstattung und die Abführung von Mehrerlösen aus Preisüberschreltün-gen - Mehrerlös-Anordnung vom 28. Juni 1968 (GBl. II S. 582). 174;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 174 (NJ DDR 1969, S. 174) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 174 (NJ DDR 1969, S. 174)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik und ihrer ausländischen Gäste Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers. Die Erhöhung der Effektivität der operativen Absicherung und Kontrolle der im Gebiet wohnhaften Ausländer und Staatenlose Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage Der Umlauf von Gefangenenakten innerhalb Abteilung ist im Sekretariat des Leiters nachzuweisen. Die Herausgabe von Gefangenenakten außerhalb der Abteilung ist nur mit Zustimmung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Sicherung Inhaftierter bol den Verführungen zu gerieht liehen Haupt Verhandlungen durch Angehörige der Abteilungen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , unter konsequenterWahrung der Rechte Verhafteter und Durch- Setzung ihrer Pflichten zu verwirklichen. Um ernsthafte Auswirkungen auf die staatliche und öffentliche Ordnung Ausgehend von den Bestrebungen des Gegners, Zusammenrottungen und andere rowdyhafte Handlungen als Ausdruck eines angeblichen, sich verstärkenden politischen Widerstandes in der hochzuspielen, erfolgte von der Linie Untersuchung im Staatssicherheit zur Vorbeugung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, den er zunehmend raffinierter zur Verwirklichung seiner Bestrebungen zur Schaffung einer inneren Opposition sowie zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit. Zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels Feststellungen zu weiteren Angriffen gegen die Staatsgrenze Angriffe gegen die Volkswirtschaft Angriffe gegen die Landesverteidigung Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt waren. Bisher wurden Bürger als Verdächtige ermittelt. Die Prüfungshandlungen zum Nachweis des dringenden Tatverdachtes werden planmäßig weitergeführt.

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