Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 170

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 170 (NJ DDR 1969, S. 170); sung in einem Berufungs- oder Kassationsurteil sein kann. Selbstverständlich gilt das nicht für Ortsbesichtigungen, die auch in Verbindung mit einer anschließenden Verhandlung als Augenscheinsbeweis der Sachverhaltsfeststellung dienen sollen. Sicherlich kann also der Gesetzgeber in der künftigen ZPO den Anwendungsbereich der Zurück Verweisung der Sache erweitern; aber auch hierfür sind Grenzen erkennbar. Meines Erachtens ist an der Berufung im dargelegten Sinne festzuhalten. Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Nachprüfung der Rechtsanwendung im Urteil erster Instanz etwa im Sinne der früheren Revision würde den Auffassungen der Werktätigen widersprechen, da eine so beschränkte Nachprüfung einer Anfechtung der Beweiswürdigung grundsätzlich entgegenstehen und neue Beweismittel ausschließen würde. Allerdings könnte das künftige Berufungsverfahren in stärkerem Maße von der Beweisaufnahme in der zweiten Instanz abgehen. Zurückverweisungen mit Weisung zur Beweisaufnahme könnten dann auf Grund geänderter Rechtsauffassungen zur Aufklärung bisher als unerheblich angesehener Sachverhalte entsprechend einer dem § 539 ZPO ähnlichen Vorschrift oder bei umfänglichen neuen Beweisangeboten möglich sein. Prozeßverzögerungen könnte durch die Kostenbelastung des Säumigen begegnet werden, die gleichfalls Gegenstand der Weisung wäre. Weisungen, in einer bestimmten Art die festgestellten Beweise zu würdigen, sind allerdings nicht denkbar, da man einen anderen nur zu Handlungen, nicht aber zu Überzeugungen anweisen kann. Hierfür besteht auch kein Bedürfnis. Will das Berufungsgericht den Inhalt der bisherigen Beweisprotokolle evtl, nach Ergänzung durch eigene Beweisaufnahmen anders würdigen, so kann und muß es das selbst tun. Insoweit hat es eine andere Aufgabe als das Kassationsgericht, das zwar eine völlig unmögliche und daher gesetzwidrige Beweiswürdigung für unzulässig erklären kann, eine etwa notwendig werdende neue Würdigung aber dem Erstgericht im allgemeinen mit der Weisung zur Wiederholung oder Ergänzung der Beweiserhebung überlassen muß. Hält das Berufungsgericht eine weitere Beweisaufnahme durch das Gericht erster Instanz für notwendig, so kann es dieses nicht zu einer bestimmten Würdigung erst zu erhebender Beweise, z. B. zu einer bestimmten Einschätzung der Glaubwürdigkeit noch zu vernehmender Zeugen, anweisen. Darlegungen von Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit bestimmter Zeugen oder über die vermutliche Zuverlässigkeit der Beobachtungen anderer Zeugen auf Grund des Akteninhalts können nicht verbindliche Weisungen, sondern nur Empfehlungen sein, von denen nur wenig Gebrauch gemacht werden sollte. Die rechtliche Würdigung bereits festgestellter Sachverhalte liegt allein dem Berufungsgericht ob, einschließlich der der eigenen Feststellungen. Weisungen über die rechtliche Würdigung erst nach Zurückverweisung vom Erstgericht festzustellender Sachverhalte können dagegen nur bedingt erteilt werden, am besten alternativ (also: wenn A festgestellt wird, ist die Rechtsfolge Y zu ziehen, wenn B festgestellt wird, die Rechtsfolge Z). Die Weisungen werden auch künftig strikt zu befol- gen sein, falls das nicht nachträglich, z. B. durch den Tod zu vernehmender Zeugen oder durch Gesetzesänderung, unmöglich wird. Eine Zuwiderhandlung wäre eine Pflichtwidrigkeit. Da auch das Berufungsgericht nicht von ilinen dispensieren kann, würden entsprechende Anfragen eine Prozeßverzögerung bedeuten. Es ist zu vermuten, daß Zurückverweisungen im künftigen Berufungsverfähren häufiger sein werden als gegenwärtig. Sie werden aber nicht die Häufigkeit der Zurückverweisung im jetzigen Kassationsverfahren erreichen. Denn auch das künftige Berufungsverfahren wird vom Gedanken der Regelung der Rechte und Pflichten der Parteien beherrscht sein, und es wird in der Mehrzahl der Fälle zur Selbstentscheidung des Berufungsgerichts kommen. Wir halten dieses Ergebnis durchaus für wünschenswert. Sicherlich ist die Leitung der Rechtsprechung, die nach Art. 93 der Verfassung dem Obersten Gericht obliegt, eine Aufgabe von zentraler Bedeutung. Das schließt ein, daß sich auch die Bezirksgerichte in ihrem Bereich mit ihr befassen. Unrichtig wäre es aber, in der Leitung der Rechtsprechung in erster Linie eine Einrichtung zu sehen, mit der künftige Fehler beseitigt bzw. vermieden werden sollen. Unrichtige gerichtliche Entscheidungen sind in der Regel nicht mit Pflichtwidrigkeiten eines nachlässigen Beauftragten zu vergleichen. Sie beruhen ' vielmehr überwiegend darauf, daß Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften nicht jeden Fall ihrer Anwendung eindeutig regeln können. Die eigenverantwortliche Rechtsanwendung durch die Gerichte wird besonders nach dem Inkrafttreten wichtiger neuer Gesetze unvermeidlich auch zu Entscheidungen führen, die objektiv nicht den Intentionen des Gesetzgebers entsprechen, die Entwicklung der Gesellschaft nicht im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten fördern, voneinander abweichen und dadurch die Einheit der Rechtsprechung beeinträchtigen. Die deshalb erforderliche Leitung wird insbesondere durch die Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte, insbesondere des Obersten Gerichts, zu bewirken sein. Deren Entscheidungen haben aber nicht in erster Linie unmittelbar durch die in ihnen enthaltenen Weisungen anzuleiten die ja beim Berufungsurteil nur auf ein einziges Gericht einwirken , sondern mittelbar durch das von ihnen zu gebende Beispiel einer gesellschaftlich und rechtlich zutreffenden Lösung der vor sie gebrachten Konflikte. Daher sind die Veröffentlichung von Entscheidungen über Rechtsmittel (und Kassationsanträge) sowie die Übersendung von Urteilen des Obersten Gerichts an die Bezirkgerichte ein wichtiges Hilfsmittel der Leitung der Rechtsprechung. Sicherlich kann nicht alles für die Leitung der Rechtsprechung Erforderliche in Berufungs- oder auch Kassationsurteilen gesagt werden. Manche erheblichen Verfahrensfehler haben keinen Einfluß auf das Ergebnis und sind auch sonst für die Parteien nicht von Bedeutung. Das gilt aber grundsätzlich für zurück verweisende Urteile ebenso wie für Selbstentscheidungen. Häufen sich solche Fehler, dann kann ihnen je nach ihrer Bedeutung durch Richtlinien und Beschlüsse des Plenums des Obersten Gerichts oder durch Beschlüsse seines Präsidiums oder der Plenen bzw. Präsidien der Bezirksgerichte abgeholfen werden. In Einzelfällen kann das auch durch eine Gerichtskritik oder bei zweifelsfreier Gesetzesverletzung durch ein Anleitungsschreiben des übergeordneten Gerichts geschehen. 170;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 170 (NJ DDR 1969, S. 170) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 170 (NJ DDR 1969, S. 170)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität - Analyse von Forschungs und Diplomarbeiten - Belegarbeit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit . Die auf den Sicherheitserfordemissen der sozialistischen Gesellschaft beruhende Sicherheitspolitik der Partei und die nächsten Aufgaben der Partei in der Innen- und Außenpolitik, Dietz Verlag Berlin. Aus dem Bericht des Politbüros an die Tagung des der Partei , Genossen Erich Honecker, wiederholt zum Ausdruck gebracht wurde. Darüber hinaus beschränkt sich unser Traditionsbild nicht nur einseitig auf die durch den Kampf der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei entsprechen, Hur so kann der Tschekist seinen Klassenauftrag erfüllen. Besondere Bedeutung hat das Prinzip der Parteilichkeit als Orientierungsgrundlage für den zu vollziehenden Erkenntnisprozeß in der Bearbeitung von feindlich tätigen Personen und Dienststellen in Vorgängen, bei ihrer Aufklärung, Entlarvung und Liquidierung. Der Geheime Mitarbeiter im besonderen Einsatz Geheime Mitarbeiter inr besonderen Einsatz sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen der Staatssicherheit herangesogen sind und, obwohl sie keine besonderen Verbindungen zu Personen haben, die eine feindliche Tätigkeit ausüben, kraft ihrer.

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