Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 168

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 168 (NJ DDR 1969, S. 168); renden Klasse, der Arbeiterklasse, eine zentrale Bedeutung hat''5. Dazu gehört es in Verwirklichung des Art. 90 Abs. 2 der Verfassung bzw. des Art. 1 StGB , die örtlichen staatlichen und gesellschaftlichen Leitungen und Kollektive zu befähigen, im Prozeß der Entfaltung der sozialistischen Demokratie differenziert und qualifiziert die Bürger der Republik in die Leitung von Staat und Gesellschaft systematisch einzubeziehen. Dazu gehört nicht zuletzt die Fähigkeit, den komplexen und allumfassenden Prozeß der planmäßigen Weiterentwicklung der sozialistischen Gesellschaft in allen Bereichen zu beherrschen. Von der Zentrale an muß eine Leitung entwickelt werden, welche die direkte und die vermittelte politische, ideologische und ökonomische Steuerung und Regelung des den gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechenden sozialen Handelns der Bürger in ihren sozialen Gruppen im Arbeitsprozeß wie in der Freizeit garantiert und die die Führung der Menschen zu kollektiver Selbstauseinandersetzung und Selbstüberwindung alter Denk- und Lebensweisen einschließt und somit zur ideologischen Offensive gegen die Einflüsse des imperialistischen Herrschaftssystems führt In diesem Prozeß haben Kriminologie und Pönologie, Strafrechtspflege und Strafrechtswissenschaft gemeinsam wichtige theoretische und praktische Aufgaben. Natürlich liegt ihre Spezifik in der Erforschung der Abhängigkeiten, Bedingungen und Wirkungsfaktoren für Kriminalität, aber vor allem auch für das Nichtent- stehen und Verhindern krimineller Determinationen beim einzelnen wie bei sozialen Organismen (z. B. kriminalitätsfreie Gemeinden). Von dieser Sicht her kann sich eine sozialistische Kriminologie nicht mit der Registrierung oder Systematisierung von Negativa begnügen, „Sie hat eine sehr gewichtige Aufgabe bei der Erarbeitung des Systems der Maßnahmen zur schrittweisen Zurückdrängung der Kriminalität und ihrer Ursachen.“',8 Ursachenforschung und Schritte zur Überwindung der Kriminalitätsbedingungen sind eine Einheit. Indessen kann dieser ganze Komplex nicht von der sozialistischen Kriminologie allein bewältigt werden, zumal die Kriminologie in der DDR von wenigen Wissenschaftlern repräsentiert wird. Helfen kann hier nur die interdisziplinäre Gemeinschafsarbeit mit der gesellschaftlichen Praxis, die in der letzten Zeit u. E. jedoch nicht genügend weitergeführt wurde. „Wir brauchen“ auch für den Bereich der Kriminalitätsbekämpfung „eine moderne, äußerst leistungsfähige Wissenschaftsorganisation . (als) Organisierung des kollektiven Zusammenwirkens wissenschaftlich schöpferisch tätiger Menschen mit dem Ziel, bei Schaffung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen planmäßig Höchstleistungen zu erreichen“47. Vgl. W. Ulbricht, a. a. O. 48 Buchholz / Hartmann / Lekschas, a. a. O., S. 45. 47 w. Ulbricht. Die weitere Gestaltung des gesellschaftlichen Systems des Sozialismus, a. a. O., S. 25 f. In diesem Zusammenhänge fordert W. Ulbricht auch, „allen Hochschullehrern das notwendige Maß an Zeit zur Forschung zu verschaffen". Oberrichter Dr. KURT COHN, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Die Auswirkungen des Berufungsurteils auf die Leitung der Zivilrechtsprechung In seinem Beitrag „Die Bedeutung des Rechtsmittelurteils für die Leitung der Zivilrechtsprechung“ hat F i n c k e u. a. zur Frage der Zurück verweisung der Sache im Berufungsverfahren und zur Verbindlichkeit von Weisungen Stellung genommen (NJ 1969 S. 105). Seine Ausführungen dazu bedürfen m. E. unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Praxis und der aus ihr gewonnenen Erfahrungen einiger ergänzender Bemerkungen. Zunächst scheint mir der Hinweis erforderlich, daß grundsätzlich die Anwendung des geltenden Gesetzes von den Vorstellungen über das künftige Gesetz unterschieden werden muß. Das schließt allerdings nicht aus, daß Erkenntnisse aus der bisherigen Rechtsanwendung, die sicherlich auf vielen Gebieten die Beschreitung neuer Wege ’ also andersgeartete Regelungen als notwendig erscheinen lassen, bei Vorschlägen an den Gesetzgeber berücksichtigt werden. Andererseits dürfte feststehen, daß auch einige Grundsätze des jetzigen Berufungsverfahrens in Zivilsachen für die künftige ZPO Geltung behalten werden, wenn wie anzunehmen ist grundsätzlich von einem durch eine Prozeßpartei eingelegten Rechtsmittel ausgegangen wird, das nicht nur zur Überprüfung der Richtigkeit der Rechtsanwendung, sondern auch zu anderen als den bisherigen Sachverhaltsfeststellungen führen kann, sei es durch Änderung der Beweiswürdigung, sei es durch Erhebung neuer Beweise durch das Berufungsgericht selbst oder nach Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht durch dieses. Zu den beizubehaltenden Grundsätzen gehört einerseits, daß als Hauptziel des Berufungsverfahrens betrachtet werden muß, den Streit der Prozeßparteien möglichst bald durch eine rechtlich und gesellschaftlich zutreffende Lösung zu beenden. Zum anderen, be- ruht das Wesen des Berufungsverfahrens darauf, über jeden Streit in zwei Instanzen sachlich zu verhandeln und zu entscheiden. Das setzt selbstverständlich voraus. daß zunächst die erste Instanz tätig wird; sie darf also nicht übergangen werden. Grundsätzlich sind die hier zu erörternden Fragen zunächst für die geltende ZPO zu prüfen, und zwar für das Berufungsverfahren. Nur hier nicht aber im Beschwerdeverfahren mit seiner nur fakultativen und überdies praktisch einen Ausnahmefall bildenden mündlichen Verhandlung kann ein Rechtsmittelurteil ergehen, wenn wir die m. E. übrigens zu verneinende Frage, ob die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung auf eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung zu einem Urteil führen kann, wegen der Besonderheit und Seltenheit derartiger Fälle außer Betracht lassen. Zur Zurückverweisung der Sache an das Gericht erster Instanz Daß im heutigen Berufungsverfahren Zurückverweisungen eine verhältnismäßig seltene Ausnahme bilden, ist nicht in erster Linie auf den Gesetzestext zurückzuführen und auch nicht darauf, daß infolge der Ausgestaltung des Berufungsverfahrens als zweite Tat-sacheninslanz in ihm das reformatorische Prinzip herrscht. Das Berufungsverfahren der ZPO ist nie in dem Sinne konsequent als zweite Tatsacheninstanz ausgestaltet gewesen, daß sämtliche in ihm zu berücksichtigenden Beweiserhebungen der ersten Instanz wiederholt werden müssen. Die Beweisprotokolle des Erstgerichts bedürfen vielmehr zu ihrer Verwertung grundsätzlich nur des Vortrags durch die Parteien (§ 526 Abs. 1 168;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung in den Dienst Objekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Aus-ffSiung; Durchführungslbastimmung zur Anweisung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Rechtsverletzungen als auch als Reaktion auf bereits begangene Rechtsverletzungen erfolgen, wenn das Stellen der Forderung für die Erfüllung politisch-operativer Aufgaben erforderlich ist. Mit der Möglichkeit, auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden rechtswidrigen Handlungen aus, sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben.

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