Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 160

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 160 (NJ DDR 1969, S. 160); reitschaft zur Einwilligung !n die Ehelösung fördern soll (so auch Nathan, a. a. O.). Widerspricht die Kostenregelung im Vergleich nicht den Grundsätzen des Familienrechts, ist sie in der Regel vom Gericht jyie andere Vergleiche nach § 20 Abs. 2 FVerfO zu bestätigen. Damit wird dem Erfordernis des § 308 Abs. 2 ZPO Genüge getan, daß das Gericht in einem . die Instanz beendenden Sach- oder Prozeßurteil auch eine Entscheidung über die Kosten zu treffen hat (so auch Seifert, a. a. O., S. 144). Es liegt deshalb nahe, daß auch das Kreisgericht im Eheverfahren unrichtig entschieden hat, als es Ziff. 6 des Vergleichs vom 7. April 1967 die Bestätigung versagte. Zumindest hätte es klären müssen, was die Parteien veranlaßte, eine solche Kostenverteilung zu vereinbaren. Dabei wäre der Zusammenhang zwischen der Vermögensteilung und der Kostenübernahme der Parteien zu beachten gewesen. Es ist durchaus möglich, daß die Ehefrau deshalb die Hälfte der Kosten übernahm, weil sie einen größeren Anteil vom gemeinsamen Eigentum und Vermögen erhielt. War das der Fall, hätten schon deshalb keine Bedenken gegen den Vergleichsinhalt bestehen können. Diese Prüfung, die auch wegen der Bestätigung des Vergleichs über die Aufteilung des Hausrats und der Ersparnisse geboten war (vgl. Richtlinie Nr. 24, Abschn. B I Ziff. 9), hat die Zivilkammer fehlerhaft unterlassen und ist damit ihrer Aufklärungspflicht unzureichend nachgekommen. Darüber hinaus weist das Bezirksgericht zutreffend darauf hin, daß das Kreisgericht unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung auch die Vereinbarung über die Verteilung des Hausrats nicht bestätigen durfte, da sie mit der Verteilung des sonstigen Vermögens einschließlich der vorgesehenen Kostenbestreitung in unmittelbarem, vor allem auch wertmäßigem Zusammenhang stand. Die Bestätigung nur einzelner Vereinbarungen in einem mehrere zueinander in Beziehung stehende Ansprüche enthaltenden Vergleich ist nur möglich, wenn an Hand der Umstände, die eindeutig zu ergründen sind, davon ausgegangen werden kann, daß es der Wille der Beteiligten war, die eine Vereinbarung auch unabhängig von der Bestätigung der anderen zu treffen. Was hinsichtlich der Möglichkeit und Rechtswirksamkeit gerichtlicher Vergleiche über die Verfahrenskosten dargelegt wurde, gilt entsprechend auch für außergerichtliche Vereinbarungen. Sie müssen zwar zwangsläufig bei der Kostenentscheidung des Gerichts, sofern sie ihm nicht im Familienverfahren zur Bestätigung vorgelegt werden (vgl. Richtlinie Nr. 24, Abschnitt A IV Ziff. 17), unberücksichtigt bleiben. Die Parteien sind jedoch unbeschadet einer anderen Kostenregelung im Urteil an sie gebunden, es sei denn, sie sind unwirksam. Macht ein Beteiligter Ansprüche aus der Entscheidung des Gerichts geltend, die ihm nach der Vereinbarung nicht zustehen, kann der andere seine Rechte aus Vertrag geltend machen und, falls notwendig, auf Leistung oder Unzulässigkbit der Zwangsvollstreckung aus einem entsprechend der Gerichtsentscheidung ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß wie in diesem Verfahren klagen. Die Parteien haben nach Erlaß des kreisgerichtlichen Urteils eine neue schriftliche Vereinbarung über die Verteilung ihrer Ersparnisse und die Zahlung der im Eheverfahren entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten abgeschlossen. Aus den vorerwähnten Gründen sind die Ausführungen des Berufungssenats zur Kostenregelung irrig. Es ist vielmehr den Darlegungen im Kassationsantrag zuzustimmen, daß eine Prozeßpartei nicht verpflichtet werden kann, die ihr nach einer gerichtlichen Entscheidung zustehenden Kostenerstattungsansprüche gegenüber der anderen festsetzen zu lassen und ggf. beizutreiben. Es kann ihr deshalb auch nicht verwehrt werden, nach Abschluß des Verfahrens mit dem Prozeßgegner vertragliche Vereinbarungen zu treffen, wonach sie auf diese Rechte ganz oder teilweise verzichtet. Das Recht der Parteien, über ihre Vermögensansprüche im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten verfügen zu können, wird nicht dadurch eingeschränkt, daß der Anspruch gerichtlich festgestellt worden ist. Die Meinung des Berufungssenats, daß ein der gerichtlichen Kostenentscheidung entgegenstehender Wille der Parteien unabhängig von ihren Motiven unbeachtlich sei, verabsolutiert in unzulässiger Weise die Bedeutung gerichtlicher Entscheidungen über Vermögensansprüche. Bei der Rechtsansicht des Bezirksgerichts ist es nicht zu beanstanden, daß es auch die Vereinbarung der Parteien über die Aufteilung ihrer Ersparnisse als unwirksam ansah, da sie mit der vertraglichen Regelung über die Kosten verbunden wurden und offenbar das eine nicht ohne das andere gelten sollte. Der Berufungssenat war befugt und zufolge der Einwendungen der Verklagten auch verpflichtet, zu untersuchen, ob die außergerichtliche Vereinbarung der Parteien mit den Grundsätzen des Familienrechts im Einklang steht,/ Nach ihrer inhaltlichen Ausgestaltung sind dazu jedoch keine Bedenken gegeben. Das wurde hinsichtlich der Kosten bereits erörtert. Wenn von den Ersparnissen der Kläger 150 M mehr erhalten hat als die Verklagte, ist das unter Berücksichtigung der Lebens- und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und des Umfangs ihres gesamten Vermögens ebenfalls kein Grund, darin eine schwerwiegende Verletzung der Interessen der Verklagten an angemessener Beteiligung am gemeinschaftlichen Eigentum oder der Interessen des Kindes zu sehen, zumal es nach den bisherigen Erklärungen der Parteien möglich ist, daß die Verklagte demgegenüber'einen höheren Anteil am Hausrat erhalten hat. Der Hinweis des Bezirksgerichts, daß die Parteien noch bis zu einem bestimmten Termin die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Entscheidung über die Verteilung der Ersparnisse herbeizuführen, entspricht nicht in jeder Hinsicht der Rechtslage. Die Jahresfrist des § 39 Abs. 3 FGB gilt nur für bewegliche Sachen, hingegen nicht für Grundstücke und Forderungen (so auch Lehrkommentar zum FGB, S. 147). Wegen der Auseinandersetzung über das Sparguthaben könnte eine gerichtliche Entscheidung also auch noch später beantragt werden. Des weiteren sind die Beteiligten nicht gehalten, sich wegen der Verteilung des Restvermögens an das Gericht zu wenden. Im Gegenteil orientiert das Gesetz zunächst auf eine außergerichtliche Einigung der Parteien. Das gilt auch für den Fall, daß das Gericht einem Vergleich die Bestätigung versagt oder seine Unwirksamkeit festgestellt hat, ohne eine eigene Sachentscheidung zu treffen. Auch dann haben die Beteiligten die Möglichkeit, anderweit eine außergerichtliche Vereinbarung abzuschließen. Im Staatsverlag der DDR erscheint im März 1969: Dr. H. Kietz / Dr. M. Mühlmann, Konfliktursachen und Aufgaben der Zivil- und Familienrechtspflege Etwa 220 Seiten; Preis: etwa 5 M. Die Autoren legen zunächst den spezifischen Inhalt der Zivilund FamilienreChtskonflikte und das Wirken, die Entwicklungstendenzen und die Beeinflussungsmöglichkeiten der zu solchen Konflikten führenden Faktoren dar. Darauf aufbauend geben sie Hinweise, wie ein System zur Zurückdrängung derartiger Konflikte ausgestaltet werden muß, das eine organisierte und zielgerichtete Einflußnahme der sozialistischen Gesellschaft gestattet.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen begangene Straftaten kurzfristig aufzuklären und die Verantwortlichen ohne Ansehen der Person zu ermitteln. Dazu bedarf es der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gosell-schaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher von bis unter Jahren Eingeordnet in die Gesamtaufgaben Staatssicherheit zur vorbeugenden Vorhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Besatigurtß aller die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaft tjänstalten beeinträchtigenden Faktoren, Umstände undiegiinstigonden Bedingungen, Ür Gerade die TutgciijjS ,ri.daß es sich bei den Beschuldigten nicht um Feinde oder sonstige Straftäter, sondern um solche Personen handelt - wie ich sie gerade anschaulich charakterisiert habe, dann ist das jeweilige Ermittlungsverfahren einzustellen.

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