Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 158

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 158 (NJ DDR 1969, S. 158); 3. Nach der Auflösung einer Kommanditgesellschaft eingesetzte Liquidatoren sind die gesetzlichen Vertreter der im Liquidationsstadium insoweit noch fort-bestehenden Gesellschaft, nicht aber deren Rechtsnachfolger. Ihre Rechtsstellung schließt also die Annahme einer von der Gesellschaft auf sie übergehenden oder abgeleiteten Passivlegitimation aus. OG, Urt. vom 1. Oktober 1968 - 2 Uz 3/68. Der Ingenieur T. und die Deutsche Investitionsbank betrieben seit dem 1. Oktober 1958 einen Stahlbaubetrieb unter der Firma „Stahlbau T. KG mit staatlicher Beteiligung“. T. war Komplementär und die Deutsche Investitionsbank Kommanditist. Nach mehrfachem Kommanditistenwechsel trat am 14. März 1960 der VEB M. (der Verklagte) als Kommanditist in dia T. KG ein. Am 26. August 1965 wurde der Konkurs über das Vermögen des T. eröffnet und Bürovorsteher S. zum Konkursverwalter ernannt. Mit Schreiben vom 15. September 1965 hat der Verklagte dem Konkursverwalter gegenüber erklärt, er werde gemäß §§ 141, 142 HGB die Firma „Stahlbau T. KG“ ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernehmen. Durch Beschluß des Rates des Bezirks vom ,14. Juli 1966 wurde die Firma T. KG mit Wirkung vom 1. Juli 1966 in Volkseigentum übergeführt und als Betriebsteil dem VEB Th. angegliedert, an den auch die Umsetzung der Grundmittel, der Verkauf der Materialbestände sowie der unvollendeten Produktion erfolgte. Das Büro für Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung wurde mit der Abwicklung beauftragt. Es ist als Liquidator der T. KG in das Handelsregister eingetragen. Dies ist unstreitig. Der Kläger hat vorgetragen, daß der Verklagte, da er die Firma mit Aktiven und Passiven ohne Liquidation übernommen habe, verpflichtet sei, die Einlage des Komplementärs T. in Höhe von 91 000 M an die Konkursmasse zu zahlen. Er hat beantragt, den Verklagten dementsprechend zu verurteilen. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt und. erwidert. er sei nicht passiv legitimiert, da das Büro für Wirtschaftsprüfung mit der Liquidation der T. KG beauftragt sei. Nachdem der Rechtsstreit gemäß § 28 GVG an das Bezirksgericht herangezogen war, hat dieses die Klage mangels Passivlegitimation abgewiesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat richtig erkannt, daß die Erklärung des Verklagten, er werde die Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernehmen, das Ausscheiden des Komplementärs T. aus der Gesellschaft zur Folge hatte. Es genügt, daß die Erklärung gegenüber dem Konkursverwalter abgegeben wurde (§ 142 Abs. 2 in Verb, mit § 141 Abs. 2 HGB). Jedoch bereits der weiteren Schlußfolgerung des Bezirksgerichts, die Ubernahmeerklärung habe nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, kann nicht zugestimmt werden. Es hat hierbei anscheinend nicht beachtet, daß § 142 HGB im Gegensatz zu § 141 HGB wo nach Abgabe der Übernahmeerklärung durch die übrigen Gesellschafter die Gesellschaft fortbestehen bleibt den speziellen Fall regelt, daß die Gesellschaft nur aus zwei Gesellschaftern besteht. Die Ubernahmeerklärung des Kommanditisten hat nicht nur die rechtliche Wirkung des Ausscheidens des Komplementärs zur Folge, sondern sie beendigt gleichzeitig die Gesellschaft und wandelt sie in das Geschäft eines Alleininhabers um. Die Gesellschaft ist daher nicht nur aufgelöst, sondern sie hat aufgehört zu bestehen, Ist also nicht etwa in ein Liquidationsstadium getreten. Das Vermögen der ehemaligen T. KG war somit als Sondervermögen dem VEB M. auf Grund seiner Übernahmeerklärung zugefallen. Für ihn ergab sich daher die Pflicht, das Auseinandersetzungsguthaben (Einlage des Komplementärs) der Konkursmasse zuzuführen (§142 Abs. 3 HGB). Er ist somit passiv legitimiert. Dem Bezirksgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, der VEB M. wäre nur bis zum 20. September 1966 dem Zeitpunkt der Löschung der T. KG im Handelsregister passiv legitimiert gewesen; seit diesem Zeitpunkt sei es, so meint das Bezirksgericht anscheinend, das als Liquidator eingesetzte Büro für Wirtschaftsprüfung. Diese Auffassung ist rechtsirrig. Wie bereits dargelegt, bestand nach der Übernahmeerklärung durch den Kommanditisten die T. KG nicht mehr als Gesellschaft, sondern als Betrieb eines Alleininhabers. Daran ändert auch nichts, daß die Geschäfte möglicherweise weiter unter der Firmenbezeichnung T. KG abgewickelt wurden. Wenn eine Gesellschaft nicht mehr besteht, kann sie auch nicht liquidiert werden, d. h., es kann kein Liquidator eingesetzt werden. Wie § 145 HGB ausdrücklich hervorhebt, kann nur eine aufgelöste Gesellschaft, die infolge Vorhandenseins mehrerer Gesellschafter in gewissem Maße weiterexistiert, liquidiert werden, nicht aber das Geschäft eines Alleininhabers. Insofern kann für ein solches Geschäft auch kein Liquidator im Sinne des HGB ernannt werden. Es scheint auch angebracht, darauf hinzuweisen, daß die Liquidatoren nach § 149 HGB die gesetzlichen Vertreter der insoweit noch fortbestehenden Gesellschaft, nicht aber deren Rechtsnachfolger sind, ihre Rechtsstellung also die Annahme einer von der Gesellschaft auf sie übergehenden oder sonst von ihr abgeleiteten Passivlegitimation ausschließt. Nach dem Beschluß des Rates des Bezirks vom 14. Juli 1966 befindet sich das Vermögen der ehemaligen T. KG nicht mehr als Sondervermögen beim VEB M.; es ist vielmehr an den VEB Th. übergegangen. Der Ratsbeschluß ist unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten so zu werten, wie wenn gemäß § 419 Abs. 1 BGB jemand durch Vertrag das Vermögen eines anderen übernimmt; denn volkseigene Vermögen auch Sondervermögen können grundsätzlich nur durch Verfügung übergeordneter Stellen umgesetzt werden. Demzufolge können die Gläubiger, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des bisherigen Schuldners, von dem Abschluß des Vertrages an hier Beschluß des Rates des Bezirks vom 14. Juli 1966 die zu dieser Zeit bestehenden Ansprüche auch gegen den Übernehmer geltend machen. Das bedeutet also, daß unter Beachtung der obigen Ausführungen über die Auflösung der Gesellschaft, deren Umwandlung in das Geschäft eines Alleininhabers sowie der Unmöglichkeit der Liquidation eines Einzelgeschäfts sowohl der VEB M. als auch der VEB Th. als Gesamtschuldner haften und infolgedessen passiv legitimiert sind. Familienrecht §39 FGB; §§20, 42, 44 FVerfO; § 308 ZPO; Abschn. A IV Ziff. 17, B I Ziff. 9 OG-Richtlinie Nr. 24. 1. Gerichtliche Vergleiche und außergerichtliche Vereinbarungen über die Kosten des Rechtsstreits sind zulässig. Ihre Rechtswirksamkeit ist nach ihrer inhaltlichen Ausgestaltung und ihrer Zweckbestimmung zu beurteilen, es sei denn, es liegen Anfechtungsgründe vor. 158;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 158 (NJ DDR 1969, S. 158) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 158 (NJ DDR 1969, S. 158)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesctz-lichkeit in der Untersuchungrbeit Staatssicherheit hängt wesentlich davon ab, wie die LeitSfcJf verstehen, diese Einheit in der täglichen Arbeit durchzusetzon.

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