Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 156

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 156 (NJ DDR 1969, S. 156); II OG, Urt. vom 24. Januar 1969 - la Ust 62/68. Das Stadtgericht hat die Handlungen des Angeklagten zutreffend rechtlich beurteilt und, soweit Verurteilung erfolgte, ihn rechtsfehlerfrei der Kriegsverbrechen und der Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß Art. 8 Buchst, b und c des IMT-Statuts für schuldig befunden. Es hat ihn auch im Ergebnis richtig in den Fällen als Täter verurteilt, in denen seine Handlungen nicht unmittelbar in der Tötung oder Mißhandlung von Häftlingen bestanden, sondern er z. B. die Verbrechen anderer „absicherte“. Solche Handlungen als Beihilfe zu betrachten, würde bedeuten, die Struktur der faschistischen Massenverbrechen zu verkennen und statt der ausschließlichen und unmittelbaren Anwendung der Tatbestände des IMT-Statuts auch die Tatbestände des nationalen materiellen Strafrechts anzuwenden, die speziell auf die Erfassung individuell begangener Verbrechen der allgemeinen Kriminalität und die für diese typischen Teilnahmeformen gerichtet sind. Das würde aber dem prinzipiellen Unterschied, der zwischen dem Charakter und der Begehungsweise der Völkerrechtsverbrechen und den Einzelverbrechen sowie zwischen dem jeweils spezifischen Inhalt und den Aufgaben der entsprechenden völkerrechtlichen und nationalen strafrechtlichen Normen besteht, widersprechen. Die faschistischen Massenverbrechen zur Durchsetzung der räuberischen ökonomischen und politisch-reaktionären Ziele des faschistischen deutschen Staates mit ihren ungeheuerlichen Formen und Ausmaßen mußten ihrem Wesen nach staatlich gelenkt und durch den gesamten Mechanismus der faschistischen Diktatur durch ein Heer von Einzelpersonen verwirklicht werden, deren Zusammenwirken erst den verbrecherischen Gesamterfolg herbeiführen konnte. Ihre Durchführung wurde zentral geplant und durch Gesetze, Verordnungen, sonstige Anweisungen und Befehle organisiert und angeordnet. Es handelt sich somit nicht um Einzelverbrechen, die in den für die allgemeine Kriminalität typischen Teilnahmeformen begangen wurden. Die Individualisierung eines Einzelbeitrages zu diesen Massenverbrechen setzt eine genaue Analyse des objektiven und subjektiven Tatbeitrages voraus. Dabei muß, wie das Oberste Gericht bereits mehrfach ausgesprochen hat, von dem Grundsatz ausgegangen werden, daß jeder, der einen notwendigen Beitrag zur Verwirklichung des Gesamtverbrechens geleistet hat, für die Begehung des Verbrechens als Täter mit verantwortlich ist. Das schließt die Anwendung der Bestimmungen über die Teilnahmeformen des materiellen nationalen Strafrechts aus. Richtig hat das Stadtgericht auch dargelegt, daß Verbrechen, wie sie der Angeklagte begangen hat, nicht der Verjährung unterliegen. In Art. 91 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik ist ebenso, wie sich bereits aus Art. 5 der Verfassung von 1949 und der darauf beruhenden Rechtsprechung des Obersten Gerichts ergab, ausdrücklich erklärt, daß die allgemein anerkannten Normen des Völkerrechts über die Bestrafung von Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen unmittelbar geltendes Recht sind und Verbrechen dieser Art nicht der Verjährung unterliegen. Das Stadtgericht hat sich bei seiner Entscheidung zu dieser Frage auch zutreffend auf § 1 des Gesetzes über die Nichtverjährung von Nazi- und Kriegsverbrechen vom 1. September 1964 bezogen, wonach derartige Verbrechen in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen zu verfolgen und zu bestrafen sind und die Bestimmungen über die Verjährung von Straftaten der allgemeinen Kriminalität auf derartige Verbrechen für nicht an- wendbar erklärt werden. Das steht völlig im Einklang mit der auf der 23. Vollversammlung der UNO am 26. November 1968 angenommenen Konvention über die Nichtanwendbarkeit von Verjährungsbestimmungen auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die ebenfalls festlegt, daß sich die Nichtverjährung auf alle Formen der Mitwirkung an derartigen Verbrechen bezieht. (Im weiteren bestätigte das Oberste Gericht die Ausführungen des Stadtgerichts zur Strafzumessung.) Zivilrecht §§98, 211 ZPO. 1. Unterlassung der Geltendmachung eines der in der Güteantragsschrift (Klagschrift) angekündigten Anträge in der auf das Güteverfahren folgenden streitigen Verhandlung ist teilweise Klagrücknahme. 2. Wird im Anschluß an eine teilweise Klagrücknahme über den Rest des materiellen Klaganspruchs ein Prozeßvergleich abgeschlossen, so ist die teilweise Klagrücknahme als Teil eines sich auf den gesamten materiellen Klaganspruch erstreckenden Prozcßver-glcichs anzusehen. 3. Durch einen den gesamten materiellen Klaganspruch ergreifenden Prozeßvergleich wird im Zivilverfahren der Prozeß unmittelbar beendigt, falls der Vergleich in ordnungsgemäßer Form zustande gekommen ist und einen zulässigen Inhalt hat. 4. Das Gericht hat, wenn sich die Parteien nicht auf eine andere Kostenverteilung geeinigt haben, die Prozeßkosten gegeneinander aufzuheben ohne Rücksicht auf etwaige einander widersprechende Kostenverteilungsanträge der Parteien. OG, Urt. vom 22. Januar 1969 I Pr IS 1/69. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Der Verklagte hat nach der Behauptung des Klägers auf seinem Grundstück an der Grenze zum Grundstück des Klägers eine Garage gebaut. Er hat ferner den Bau eines Schuppens als Anbau zur Garage begonnen, ohne hierfür eine amtliche Genehmigung zu haben. Dies ist unstreitig. Der Kläger hat mit Schriftsatz beantragt, den Verklagten zum Abbruch des Schuppens, zu einem um 50 cm niedrigeren Bau der Garage und zur künftigen Unterlassung von den Kläger schädigenden baulichen Veränderungen zu verurteilen. Im Gütetermin vor dem Kreisgericht kam es zu keiner Einigung. Nach Eintritt in das Streitverfahren hat der Kläger beantragt, den Verklagten zu verurteilen, den Bau des Schuppens zu unterlassen, und ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Nunmehr hat der Verklagte erklärt, er sehe ein, daß er ohne Baugenehmigung nicht weiterbauen könne. Hierauf haben die Parteien einen. Vergleich abgeschlossen, in dem sich der Verklagte verpflichtet' hat, den Anbau an der Garage zu unterlassen. Anschließend haben die Parteien wechselseitig beantragt, dem Gegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Mit Beschluß hat das Kreisgericht unter Hinweis auf § 98 ZPO die Kosten des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Auf den Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts hat dessen Präsidium diese Entscheidung aufgehoben und die Kosten des Rechtsstreits dem Verklagten mit folgender Begründung auferlegt: Die Kostenregelung des § 98 ZPO, wonach die Kosten als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, wenn im Vergleich nichts anderes vereinbart und über die Verfahrenskosten nicht bereits rechtskräftig entschieden ist, könne nur dann angewendet werden, wenn 156;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung gezogenen Schlußfolgerungen konsequent zu verwirklichen. Schwerpunkt war, in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Rechte der Verhafteten, Angeklagten und Zeugen in Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung präzise eingehalten, die Angeklagten Zeugen lückenlos gesichert und Gefahren für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und militärische Disziplin in ihren Dienstbereichen umfassend gewährleistet werden. Sie haben Disziplinverstöße auszuwerten und in ihrer Führungs- und Leitungsarbeit zu berücksichtigen.

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