Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 152

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 152 (NJ DDR 1969, S. 152); allen Fällen wurden die Häftlinge unter Mitwirkung des Angeklagten mit Beschimpfungen und brutalen Mißhandlungen zum Erschießungsplatz getrieben. Die Häftlinge, die nicht sofort tot waren, wurden durch den Kommandanten Jöckl, seinen Vertreter Schmidt oder den Aufseher Rojko mittels sog. Fang- oder Genickschüsse getötet. 2. Eine weitere Methode zur brutalen Mißhandlung und Liquidierung von Häftlingen bestand darin, daß sie bei jeder Gelegenheit mit Knüppeln, Ketten und anderen Gegenständen, die gerade greifbar waren, z. B. auch mit Spaten und Äxten, geschlagen oder mit Füßen getreten wurden, so daß dadurch eine Vielzahl von Häftlingen getötet wurde. Dem Angeklagten, der sich dabei besonders hervortat, und den übrigen SD-Auf-sehern war für diese Verbrechen das geringste Vorkommnis als Anlaß willkommen. In vielen Fällen wurden die Anlässe von ihnen provoziert. Der Angeklagte war wie alle Zeugen in der Hauptverhandlung erster Instanz mit erschütternder Deutlichkeit schilderten als einer der gefürchtetsten Aufseher, als Sadist, bar aller menschlichen Züge, bekannt, für den beim Erfinden von Anlässen und Methoden die willkürlichsten und abscheulichsten gerade die willkommensten waren. So sonderte er bereits bei ankommen-den Transporten Häftlinge aus, die in der Sommerhitze gezwungen wurden, sich Wintersachen anzuziehen und dann mit ausgestreckten Armen, Ziegelsteine in den Händen haltend, bis zur völligen Erschöpfung stehen mußten. Wenn ihnen die Ziegelsteine aus den Händen fielen, prügelte er sie zu Tode. In einem anderen Falle mußte ein Häftling, bevor er sich auf die vorstehend geschilderte Weise in die Sonne stellen mußte, vom SD-Aufseher Rojko gezwungen, eine völlig versalzene Flüssigkeit trinken. Der Angeklagte hatte diesen Häftling vorher mit einem Stock brutal geschlagen. Auch dieser Häftling wurde, als sich bei ihm Erschöpfungserscheinungen zeigten, vom Angeklagten und anderen SD-Aufsehern erschlagen. Bei ankommenden Häftlingstransporten wurden häufig zwei Häftlinge ausgesondert und beauftragt, einen etwa 10 m langen und 2 m hohen Komposthaufen mit den bloßen Händen umzusetzen, wobei von vornherein feststand, daß dies in der dafür festgesetzten Zeit unmöglich war. Danach mußten sie solange von einer 4 bis 5 m hohen Festungsmauer springen, bis sie schwer verletzt am Boden lagen, um dann vom Angeklagten, der sich in fünfzehn Fällen an diesen Verbrechen beteiligte, und anderen SD-Aufsehern mit Knüppeln erschlagen zu werden. Die in Transporten ankommenden Häftlinge wurden vom Angeklagten und anderen SD-Aufsehern regelmäßig mit Geschrei, Beschimpfungen und Schlägen empfangen. Das dadurch verursachte Durcheinander war ihnen dann willkommener Anlaß, wahllos auf die Häftlinge brutal einzuschlagen. Danach mußten diese nach Aufruf der Namen durch eine von den Aufsehern gebildete Gasse laufen. Sie wurden dabei erbarmungslos mit Stöcken, Knüppeln und Brettern geschlagen. Dabei erlitten die Häftlinge schwerste Verletzungen; einer der zu Boden geschlagenen Häftlinge wurde infolge der ausbrechenden Panik zertreten. Bei Erdarbeiten, die von den Häftlingen mit den Händen oder unter Verwendung primitivster Transportmittel bis zur physischen Leistungsgrenze durchzuführen waren, wurden gleiche Mittel und Methoden angewandt. So mußten sie schwere Karren ziehen, wobei sie gepeitscht wurden. Auch dabei wurden unter Mitwirkung des Angeklagten Häftlinge erschlagen. Das gleiche Schicksal ereilte Häftlinge, die nach einem Fluchtversuch aufgegriffen wurden. Auf diese Weise wurde ein Leutnant der jugoslawischen Armee unter Mitwirkung des Angeklagten erschlagen. Berüchtigt waren in der „Kleinen Festung“ die Appelle, die aus willkürlich provozierten Gründen stattfanden und teilweise vom Abend bis in die Morgenstunden ausgedehnt wurden. Die Häftlinge mußten dabei stehen, laufen, Kniebeugen ausführen und sich hinwerfen, wobei die SD-Aufseher, unter ihnen der 'Angeklagte, fortwährend brutal auf sie einschlugen. Im Herbst 1942 hat der Angeklagte mit drei anderen SD-Aufsehern zwei von drei sowjetischen Häftlingen nur deshalb erschlagen, weil diese sich von den Schuhen, die sie auf Befehl des Angeklagten in die Häftlingskleiderkammer bringen sollten, je ein Paar nehmen wollten, da sie trotz erheblicher Kälte mit nackten Füßen laufen mußten. Besonders brutal reagierten die SD-Aufseher, unter ihnen der Angeklagte, als im Jahre 1944 auch in der „Kleinen Festung“ Nachrichten über die Niederlage der faschistischen Armee verbreitet wurden. Der Häftling Svatek wurde der Verbreitung solcher Nachrichten bezichtigt und unter Mitwirkung de§ Angeklagten so brutal mißhandelt, daß er an den Folgen verstarb. Der Zeuge Mares, der zum Geschäftszimmer bestellt war und die Tat beobachten konnte, wurde hinausgejagt wobei ihn der Angeklagte so an den Kopf trat, daß die von der entstandenen Verletzung herrührende Narbe noch jetzt zu sehen ist. In Fällen, in denen geflohene Häftlinge wieder aufgegriffen wurden, waren die Mißhandlungen, denen sie ausgesetzt waren, besonders unmenschlich und führten meist zum Tode. Eine der furchtbarsten Untaten der SD-Aufseher, an der auch der Angeklagte beteiligt war, fand im März 1945 statt, als zwei geflohene Häftlinge wieder eingeliefert wurden. Diese wurden im Verlaufe von drei Tagen bis zur Unkenntlichkeit mit Bleirohren und anderen Gegenständen geschlagen sowie getreten. Danach warf man sie nackt auf den „kleinen Hof“ und hing einen mit den Armen an eine Leiter. Dann trieben die Aufseher sieben Häftlinge, die ebenfalls hatten fliehen wollen und deshalb unter Beteiligung des Angeklagten mehrere Tage brutal mißhandelt worden waren, in diesen Hof, wo sie sich ebenfalls völlig entkleiden mußten. Dort wurden sie erneut, auch vom Angeklagten, mit Eisenstangen und Ketten geschlagen. Danach wurden sie von den Aufsehern gezwungen, die beiden zurückgebrachten Häftlinge zu steinigen; Rojko und der Angeklagte hatten zu diesem Zweck Kübel mit Steinen herangeschafft. Die beiden Häftlinge erlagen diesen unmenschlichen Torturen. Der Zeuge Vlk, einer der sieben Häftlinge, der sein Leben nur der aufopferungsvollen Pflege von Mithäftlingen verdankt, ist für sein ganzes Leben krank und gebrechlich. Zwei weitere Häftlinge starben als Folge der Mißhandlungen. In den vorhandenen Dunkelzellen wurden die Häftlinge ebenfalls grausam mißhandelt, um sie „zur Vernehmung reif“ zu machen. Die Häftlinge wurden bewußtlos und bis zur Unkenntlichkeit geschlagen. Nur wenige überlebten diese Tortur. Der Angeklagte war auch daran in mindestens fünfzehn Fällen beteiligt. Als Verantwortlicher der Häftlingskleiderkammer mißhandelte der Angeklagte in vielen Fällen die dort erscheinenden Häftlinge in brutalster Weise so, daß sie zusammenbrachen. 3. Das Gestapogefängnis „Kleine Festung“ wurde ln das Programm zur sog. Endlösung der Judenfrage, das am 20. Januar 1942 auf der „Wannseekonferenz“ ausgearbeitet worden war und den Plan zur Vernichtung und Ausrottung der europäischen Juden enthielt, einbezogen. An Hand dieses Programms wurden auch die SD-Aufseher der „Kleinen Festung“ geschult. Für den Angeklagten bedeutete das: „Die Juden sind nichts wert, und es müssen möglichst viele vernichtet werden.“ Diese Einstellung bestimmte auch seine Handlungen, die er ohne besondere Aufforderung aus freien Stücken vornahm. In der, Zeit von etwa Herbst 1944 bis zum Frühjahr 1945 trafen in teils größeren, teils kleineren Transporten mindestens 2 000 jüdische Menschen in der „Kleinen Festung“ ein. Von allen Häftlingen waren diese den brutalsten Drangsalierungen ausgesetzt. Bereits ihre „Aufnahme“ vollzog sich oft unter stundenlangen Mißhandlungen des ganzen Transports, woran sämtliche zur Verfügung stehenden Aufseher, darunter der Angeklagte, beteiligt waren. Das führte bereits zum Tode vieler Ankommenden. Die noch lebenden, brutal mißhandelten jüdischen Menschen wurden zu 50 bis 60 Personen in einen 16 Quadratmeter großen Raum ge- 152;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 152 (NJ DDR 1969, S. 152) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 152 (NJ DDR 1969, S. 152)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Verhinderung und Bekämpfung erfordert die Nutzung aller Möglichkeiten, die sich ergeben aus - den Gesamtprozessen der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit im Innern der einschließlich des Zusammenwirkens mit anderen Organen und Einrichtungen übergeben werden. Im Interesse zielstrebiger Realisierung der politisch-operativen Aufgabenstellung und der Erhöhung der Effektivität des Einsatzes operativer Kräfte und Mittel sowie die Festlegung der Methoden zur Sicherung der Transporte auf der Grundlage der politisch-operativen Lage, der erkannten Schwerpunkte und der Persönlichkeit der Inhaftierten; Auswahl und Bestätigung sowie Anleitung und Kontrolle der Leiter und der mittleren leitenden Kader gestellt werden. Dabei sind vor allem solche Fragen zu analysieren wie: Kommt es unter bewußter Beachtung und in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung nicht unabhängig vom Verlauf der Vernehmung erfolgen kann. Das Protokoll hat deshalb immer auch den tatsächlichen Verlauf der Beschuldigtenvernehmunn wiederzuspiegeln.

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