Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 148

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 148 (NJ DDR 1969, S. 148); für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes ein .Viertel, für zwei Kinder ein Drittel und für drei und mehr Kinder die Hälfte des Arbeitslohnes (Einkommen). ,, * Diese auszugsweise Darstellung der neuen familienrechtlichen Regelung der Sowjetunion zeigt, daß es für Gesetzgebung und Rechtsprechung in der DDR von Interesse ist, die gesellschaftliche Wirksamkeit der neuen Bestimmungen und die bei ihrer Anwendung Von den sowjetischen Gerichten und Personenstands-brganen gesammelten Erfahrungen zu verfolgen und sie für die Weiterentwicklung des sozialistischen Familienrechts der DDR zu verwerten. Recht und Justiz in Westdeutschland und Westberlin Rechtsanwalt Prof. Dr. FRIEDRICH KARL KAUL, Berlin Der Fall Rehse Durch das Strafverfahren gegen den ehemaligen Kammergerichtsrat Hans-Joachim Rehse, der jahrelang als richterlicher Beisitzer mit Freisler zusammen an Hitlers Volksgerichtshof tätig war, wird die westdeutsche und die Westberliner Justiz in gewissem Maße mit sich selbst konfrontiert. Denn der Richterschaft, deren prominentes Mitglied der Kammergerichtsrat Rehse war, entstammt der größte Teil derjenigen Richter, die nach der Zerschlagung des Faschismus die westdeutsche und Westberliner Justiz aufgebaut haben. Von ihnen sind nach oberflächlicher Schätzung noch heute mehr als 1 500 in den verschiedensten Instanzgerichten tätig. Das ist letztlich der Grund dafür, daß dieses Verfahren von der internationalen Öffentlichkeit mehr noch als in Westdeutschland und Westberlin selbst als eine Bewährungsprobe der Justiz angesehen wird. Das Unvermögen der westdeutschen und Westberliner Justiz in diesem Verfahren, in dem bisher drei gerichtliche Entscheidungen ergangen sind, zu einem gerechten Ergebnis zu kommen, hat beträchtliches Aufsehen erregt. Der Fall Rehse, der damit zu einem Fall der westdeutschen und Westberliner Justiz geworden ist, soll hier in seinen Einzelheiten dargestellt werden. Zur Person und zur Sache Der im Jahre 1902 als Sohn eines Pfarrers geborene Hans-Joachim Rehse war nach dem Assessorexamen (1930) als Amts- und Landrichter und auch vorübergehend als Anwalt tätig. 1936 wurde er zum Landgerichtsrat und 1942 zum Kammergerichtsrat ernannt. Als Student gehörte er dem republikfeindlichen Verband der „Bismarck-Jugend“ und von 1925 bis 1930 der monarchistischen Hugenberg-Partei an. Am 1. Mai 1933 trat er in die Nazi-Partei ein, in der er mittlere Ämter bekleidete. 1934 war Rehse bereits als Hilfsrichter des Untersuchungsrichters beim VPlksgerichtshof tätig. 1939 wurde er zum Ermittlungsrichter bei diesem „Gericht“ bestellt. Im November 1941 wurde Rehse als richterlicher Beisitzer dem 1. Senat des Volksgerichtshofs zugeteilt, dessen Vorsitz im Sommer 1942 der bisher als Staatssekretär im Justizministerium tätig gewesene Freisler übernahm. Im April 1942 wurde Rehse von dem damaligen Präsidenten des Volksgerichtshofs, Thierack, wie folgt beurteilt: überragt nach Begabung und Kenntnissen weit den Durchschnitt; besonders hervorzuheben sind sein Eifer, rasche Entschlußkraft und sein sicheres Urteilsvermögen Sein Charakter ist gefestigt , seine politische Zuverlässigkeit steht außer Zweifel " Rehse wirkte soweit sich das heute noch übersehen läßt in der Zeit vom 10. November 1941 bis März 1945 an mindestens 373 Urteilen des 1. Senats des Volksgerichtshofs mit, von denen 231 Todesurteile waren! Trotzdem blieb er nach 1945 völlig unbehelligt. Er war in der Verwaltung des Landes Schleswig-Holstein tätig und wurde 1949 im „Entnazifizierungsverfahren“ als „entlastet“ eingestuft. Vom 1. Januar 1956 an war er bereits wieder als Richter beim Landesverwaltungsgericht in Schleswig zu finden. Wiederholt wurden gegen Rehse wegen seiner richterlichen Tätigkeit beim Volksgerichtshof Anzeigen erstattet; die daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden aber alle eingestellt.* Erst im Januar 1967 erhob die Westberliner Staatsanwaltschaft gegen Rehse Anklage. Von den 231 Todesurteilen, an denen Rehse nachweislich mitgewirkt hatte, wurden jedoch nur sieben zum Gegenstand dieser Anklage gemacht, und zwar: 1. das Urteil gegen den Kaufmann Wilhelm Alisch vom 29. September 1943, 2. das Urteil gegen den katholischen Geistlichen Dr. Max Metzger vom 14. Oktober 1943, 3. das Urteil gegen den Postschaffner Georg Jurkowski vom 14. Oktober 1943, 4. das Urteil gegen den Fabrikanten Fritz Bahner vom 14. Oktober 1943, 5. das Urteil gegen den Studienrat Prof. Wilhelm Oberüber vom 11. Mai 1944, 6. das Urteil gegen den Kustos Prof. Dr. Dr. Walter Arndt vom 11. Mai 1944, 7. das Urteil gegen den Pfarrer Josef Müller vom 28. Juli 1944. Die gegen Metzger, Arndt und Müller ergangenen Urteile wurden vollstreckt. In den übrigen Fällen konnte eine Vollstreckung der Todesurteile nicht festgestellt werden. Dementsprechend wurde Rehse in drei Fällen wegen vollendeten Mordes (§ 211 westd. StGB) und in vier Fällen wegen versuchten Mordes angeklagt. Dabei ging die Anklage von der Voraussetzung aus, daß das Verhalten der vor dem Volksgerichtshof Angeklagten den angewendeten Gesetzestatbestand nicht erfüllte und deswegen nicht mit Todesstrafe geahndet werden durfte. a) Der Fall Dr. Metzger: 1943 hielt Metzger die Niederlage des Nazisystems für unabwendbar. Er plante deswegen die Übermittlung einer Denkschrift an den schwedischen Erzbischof Eidern zur Weiterleitung an englische Bischöfe. In dieser Denkschrift äußerte er Gedanken über den demokratischen Aufbau eines deutschen Staates nach der 1 Im Mai 1962 war z. B. in München ein Ermittlungsverfahren mit der Begründung eingestellt worden, das unter Mitwirkung Rehses gegen den Karmeliter-Pater Ileyder ausgesprochene Todesurteil sei zwar objektiv rechtswidrig, aber es könne Rehse nicht nachgewiesen werden, daß er mit bestimmtem Vorsatz ein Verbrechen wider das Leben begangen habe. (Vgl. Deutsche Richterzeitung 1967, Heft 7, S. 250.) 14S;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 148 (NJ DDR 1969, S. 148) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 148 (NJ DDR 1969, S. 148)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und ihrer weltanschaulichen Grund- läge, dem Marxismus-Leninismuse Feindliche Einstellungen bringen die innere Bereitschaft zu einem Handeln zum Ausdruck, das offen oder verdeckt dem Ziel dient, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung bearbeitet. Ein Teil der Verhafteten hat Verbindungen zu Organisationen, Einrichtungen und Personen im Ausland, die sich mit der Inspirierung, Organisierung und Durchführung subversiver Aktivitäten gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Vorschriften der und die Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz vor vorsätzlichem gegen diese strafprozessualen Grundsätze gerichtetem Handeln.

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