Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 147

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 147 (NJ DDR 1969, S. 147); Vaterschaft eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes wurde di bisherige Regelung" grundlegend geändert. Bis zum Inkrafttreten der Grundlagen bestand weder für die Mutter eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes’noch für andere Personen oder ein staatliches Organ die Möglichkeit, die Vaterschaft des Kindes feststellen zu lassen. Der Name des Vaters wurde auch nicht in das Geburtenregister eingetragen. Nach der neuen Regelung kann die Vaterschaft eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, entweder durch eine gemeinsame Erklärung der Eltern vor dem Organ des Personenstandswesens oder durch ein gerichtlidies Verfahren festgestellt werden. Bei der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung hat das Gericht allerdings in Betracht zu ziehen, ob die Mutter des Kindes mit dem Verklagten vor der Geburt des Kindes zusammengelebt und einen gemeinsamen Haushalt geführt hat oder beide das Kind gemeinsam erzogen und ihm Unterhalt gewährt haben oder ob ein Beweis beigebracht wurde, der die Anerkennung der Vaterschaft durch den Verklagten glaubwürdig bestätigt (Art. 16). Für Kinder, die aus einer Zufallsbekanntschaft hervorgegangen sind, besteht nicht die Möglichkeit der Klageerhebung. Die Feststellung der Vaterschaft auf Grund einer gemeinsamen Erklärung der Mutter und des Vaters des Kindes ist auch hinsichtlich derjenigen Kinder möglich, die vor dem Inkrafttreten der Grundlagen geboren wurden. Dagegen kommt die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft grundsätzlich nur für die nach dem Inkrafttreten der Grundlagen geborenen Kinder in Betracht. Sie kann ausnahmsweise bei vor dem Inkrafttreten der Grundlagen geborenen Kindern erfolgen, wenn der Mann, der dem Kind Unterhalt gewährt und sich zu seiner Vaterschaft bekannt hat, inzwischen verstorben 1st. In diesen Fällen stellt das Gericht die Anerkennung der Vaterschaft fest (Art. 2 und 3 des Gesetzes über die Bestätigung der Grundlagen für die Ehe- und Familiengesetzgebung). In den Fällen, in denen die Vaterschaft in der einen oder anderen Form festgestelit worden ist, wird auch der Name des Vaters in das Geburtenregister eingetragen. Bei den anderen Kindern erfolgt die Eintragung über den Vater nach dem Familiennamen der Mutter, wobei der Vorname und der Vatersname des Vaters des Kindes nach den Angaben der Mutter eingetragen werden (Art. 17). Ist die Vaterschaft festgestellt, so haben die Kinder gegenüber ihren Eltern und deren Verwandten die gleichen Rechte und Pflichten wie Kinder, deren Eltern miteinander verheiratet sind. Von Interesse ist auch, daß das Gesetz die Bezeichnungen „außereheliches Kind“ oder „uneheliches Kind“ vermeidet und wie das FGB von Kindern spricht, deren Eltern bei der Geburt miteinander nicht verheiratet waren. Die Rechte und Pflichten der Eltern sind in Art. 18 geregelt. Wie im bisherigen Recht werden generell beiden Elternteilen die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber ihren Kindern übertragen. Das Gesetz kennt hier nicht die im Recht der DDR gebräuchliche Unterscheidung zwischen miteinander verheirateten und unverheirateten Eltern. In beiden Fällen haben die Eltern die gleiche Rechtsstellung gegenüber ihren Kindern. Dieses Prinzip gilt auch nach Scheidung der Ehe. Treten zwischen den Eltern Streitigkeiten wegen der Erziehung der Kinder oder der Bestimmung ihres Wohnsitzes auf, so kann darüber auf staatlichem Wege entschieden werden. Die Regelung dieses Entschei- 8 Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 8. Juli 1944, Abschn. V (Änderungen der Gesetze über Ehe, Familie und Vormundschaft). Vgl. hierzu auch Sowjetisches Zivilrecht, a. a. O., S. 443 f., und Swerdlow, a. a. O., S. 683 f. dungsverfahrens ist der Gesetzgebung der Unionsrepubliken Vorbehalten. Gemäß Art. 18 haben die Eltern ihre Kinder im Sinne der kommunistischen Moral zu erziehen, für ihre körperliche Entwicklung Und ihre Ausbildung zu sorgen und sie auf eine gesellschaftlich nützliche Tätigkeit vorzubereiten. Sie sind verpflichtet, ihren minderjährigen und den arbeitsunfähigen volljährigen Kindern, die der Hilfe bedürfen, Unterhalt zu gewähren. Sie haben die Interessen ihrer minderjährigen Kinder zu schützen und dürfen ihre elterlichen Rechte nicht im Widerspruch zu den Interessen der Kinder durchsetzen. Sie haben das Recht, ihre Kinder von jeder Person, die sie ihnen nidit auf Grund eines Gesetzes oder einer gerichtlichen Entscheidung vorenthält, zurückzufordern. Beiden Eltern oder einem Elternteil können die elterlichen Rechte nach Art. 19 entzogen werden, wenn sie ihre Erziehungspflichten gegenüber ihren Kindern nicht erfüllen oder ihre elterlichen Rechte mißbrauchen, ihre Kinder grausam behandeln, durch unmoralisches oder gesellschaftswidriges Verhalten einen schädlichen Einfluß auf sie ausüben, chronische Trinker oder Narkotikasüchtige sind. Die Regelung beschreibt die einzelnen möglichen Pflichtverletzungen, die den Entzug der elterlichen Rechte zur Folge haben' können, verlangt aber nicht ausdrücklich ein schuldhaftes Handeln der Eltern. Dabei muß man allerdings berücksichtigen, daß die meisten der in Art. 19 beschriebenen Pflichtverletzungen ein schuldhaftes Verhalten implizieren. Das Verfahren zur Entziehung" der elterlichen Rechte kann auf Antrag der staatlichen Organe oder gesellschaftlichen Organisationen oder eines Elternteils bzw. des Vormundes des Kindes oder auf Klage des Staatsanwalts durchgeführt werden. Werden beiden Eltern die elterlichen Rechte entzogen, so ist das Kind in die Obhut der Vormundschafts- und Pflegschaftsorgane zu geben. Die Eltern sind weiterhin zur Unterhaltszahlung an das Kind verpflichtet. Die Wiedereinsetzung der Eltern in ihre elterlichen Rechte ist zulässig, wenn es das Interesse des Kindes erfordert und eine Annahme an Kindes Statt noch nicht erfolgt ist. Sie wird durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen. Neben der Entziehung regelt Art. 19 auch den zeitweiligen Eingriff in die elterlichen Rechte, soweit darüber die Gerichte zu entscheiden haben. In der Sowjetunion und in einigen anderen sozialistischen Ländern ist die gerichtliche Zuständigkeit bei allen Maßnahmen gegeben, die mit einer Herausnahme des Kindes aus dem Elternhaus verbunden sind. Deshalb bestimmt Art. 19, daß die Gerichte darüber beschließen, wann ein Kind von den Eltern getrennt und in die Obhut der Vormundschafts- und Pflegschaftsorgane gegeben wird. Ähnlich wie in § 50 FGB ist die Gefährdung des Kindes das maßgebliche Kriterium für die Entscheidung. Die Art. 20 bis 23 enthalten die Grundsätze über den Unterhalt zwischen Verwandten. Anders als im Recht der DDR können bei Waisen auch die Geschwister, der Stiefvater oder die Stiefmutter des minderjährigen Kindes und bei Volljährigen, die keinen Ehegatten oder keine Blutsverwandten haben, auch die Stiefkinder zum Unterhalt herangezogen werden. In den Gesetzen der Unionsrepubliken können auch noch andere Gründe für die Entstehung von Unterhaltspflichten zwischen Verwandten und anderen Personen geregelt werden. Sofern die Gerichte aus bestimmten, teilweise im Gesetz spezifizierten, teilweise von den Republiken noch auszugestaltenderi Gründen nichts anderes festlegen, zahlen die Eltern 147;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 147 (NJ DDR 1969, S. 147) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 147 (NJ DDR 1969, S. 147)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen im Referat. Bei Abwesenheit des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheitbei Maßnahmen des Untersuchungshaftvollzuges außerhalb der Untersuchungshaftanstalt. Die Sicherung von Vorführungen zu gerichtlichen Hauptverhandlungen. Die Sicherung von Transporten Verhafteter.

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