Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 145

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 145 (NJ DDR 1969, S. 145); 2. Zur Verwirklichung der besonderen Pflichten Jugendlicher Peller/Severin vertreten die Auffassung, daß die angeordneten Maßnahmen bei Jugendlichen nur dann erfolgreich seien, wenn ein geeigneter Bürger zur Betreuung gewonnen würde; darauf orientiere auch §20 Abs, 2. Dieser Auffassung vermag ich nicht beizupflichten. Grundsätzlich ergibt sich aus den bisherigen Erfahrungen des Referats Jugendhilfe bei der Durchsetzung von Weisungen, daß eine straffe Kontrolle über die Erfüllung der den Jugendlichen erteilten Auflagen notwendig ist. Darauf orientiert auch in erster Linie das Gesetz (§§ 19 und 20 Abs. 1). Ein Betreuer soll gemäß § 20 Abs. 2 nur dann gewonnen werden, wenn es für die Verwirklichung der besonderen Pflichten im Einzelfall erforderlich ist* (wenn z. B. begründete Bedenken bestehen, daß der Jugendliche die ihm auferlegten Pflichten freiwillig erfüllt). Das wird m. E. jedoch nur ausnahmsweise in Betracht kommen, weil besondere Pflichten gemäß § 70 StGB nur dann auferlegt werden sollen, wenn unter Berücksichtigung der Schwere des Vergehens, der Lebens- und Erziehungsverhältnisse des Jugendlichen und seiner moralischen und geistigen Entwicklung eine solche Maßnahme ausreicht, um seine Bewährung in der Gesellschaft durch eigene Leistungen zu sichern und seine Persönlichkeitsentwicklung durch sinnvolle, kontrollierbare Anforderungen zu fördern (vgl. dazu Buchholz/ Geister/Oertl in NJ 1968 S. 197 ff. und Goldenbaum/ Koblischke in NJ 1968 S. 328 ff., 332). Ist aber von vornherein zu erwarten, daß sich der Jugendliche den auferlegten Pflichten hartnäckig entziehen wird, so sollte von den in § 70 StGB vorgesehenen Maßnahmen grundsätzlich kein Gebrauch gemacht werden. Ich bin daher der Auffassung, daß ein Betreuer nur dann bestellt werden sollte, wenn sich dafür eine besondere Notwendigkeit ergibt. Die undifferenzierte Anwendung des § 20 Abs. 2 würde den Erziehungsprozeß nicht positiv beeinflussen, weil bei vielen Jugendlichen der Eindrude entstünde, daß ihnen nicht das notwendige Vertrauen entgegengebracht wird. Aus ähnlichen Gründen ist auch die in der Praxis aufgetretene Frage zu verneinen, ob analog der Bestimmung des § 21 auch für die Fälle der Verurteilung Jugendlicher auf Bewährung gemäß § 72 StGB ein Betreuer bestellt werden muß. Die für die Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung festgelegten Kontroll-möglichkeiten und die bei schuldhafter Nichterfüllung der Pflichten zur Bewährung angedrohte Freiheitsstrafe bieten in diesen Fällen eine ausreichende Grundlage, um den verurteilten Jugendlichen zu veranlassen, sich mit Hilfe der gesellschaftlichen Kräfte künftig verantwortungsbewußt zu verhalten. Aus anderen sozialistischen Ländern KARL-HEINZ EBERHARDT, Sektorenleiter, und Dr. BARBARA REDLICH, wiss. Mitarbeiterin im Ministerium der Justiz der DDR i Das neue sowjetische Familienrecht Durch Gesetz vom 27. Juni 1968 bestätigte der Oberste Sowjet der UdSSR einen wichtigen Normativakt: die Grundlagen für die Ehe- und Familiengesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken. Das Inkrafttreten der Grundlagen am 1. Okober 1968 war die Krönung einer mehrjährigen intensiven Gesetzgebungsarbeit auf dem Gebiet des Familienrechts, über die im ersten Halbjahr 1968 eine öffentliche Diskussion stattgefunden hatte. Jetzt ist es die Aufgabe der Obersten Sowjets der Unionsrepubliken, ihre eigene Gesetzgebung mit den Bestimmungen der Grundlagen in Einklang zu bringen, d. h. im wesentlichen, neue Ehe- und Familiengesetzbücher der Unionsrepubliken auszuarbeiten und zu erlassen. Mit den Grundlagen wurde erstmalig das Familienrecht in seiner Gesamtheit einheitlich für die ganze Sowjetunion geregelt und der Gesetzgebung der einzelnen Unionsrepubliken ebenso wie es in der Straf- und Zivilgesetzgebung der Fall war die Aufgabe zuteil, die Prinzipien unter Beachtung nationaler oder territorialer Besonderheiten zu konkretisieren. Bis zum Jahre 1936 hatte es ausschließlich Ehe- und Familiengesetze der Unionsrepubliken gegeben. Erst mit der Verordnung des Zentralexekutivkomitees und des Rates der Volkskommissare der UdSSR vom 27. Juni 1936 wurde damit begonnen, einzelne Grundfragen des Familiengesetzes einheitlich für die gesamte Union zu regeln und auf diese Weise das Recht der fortschreitenden Entwicklung der 1 Zur Geschichte des sowietisehen Familienrechts vgl. Sowjetisches Zivilrecht, Bd. n, Berlin 1953. Si 437 ff., und Siverdlow, „Die Entwicklung des sowjetischen Familienrechts seit der Oktoberrevolution", NJ 1957 S. 693 ff. gesellschaftlichen Verhältnisse anzupassen1. Grundlage blieben aber die Kodifikationen der einzelnen Republiken, die teilweise schon sehr alt sind und durch die unionseinheitlichen Gesetze lediglich novelliert wurden. So stammt z. B. das Gesetzbuch über Ehe, Familie und Vormundschaft der RSFSR aus dem Jahre 1926; die jüngsten Gesetze einzelner Republiken wurden 1937 erlassen. Wenn es nunmehr möglich wurde, ein einheitliches Grundlagengesetz für die vielen verschiedenen in der UdSSR lebenden Nationen auch auf demjenigen Rechtsgebiet zu erlassen, auf dem die nationalen Eigenarten am meisten ausgeprägt und überkommene Gewohnheiten am zählebigsten sind, so ist das nicht nur ein Beweis für den hohen Entwicklungsstand der Rechtswissenschaft, Rechtsprechung und Gesetzgebung in der Sowjetunion, sondern es zeugt vor allem davon, welche einheitliche sozialistische und kommunistische Entwicklung der gegenseitigen Annäherung und der Überwindung der Unterschiede selbst diejenigen Nationen in nur einem halben Jahrhundert Sowjetmacht genommen haben, die zur Zeit der Großen Sozialistischen Oktoberrevolution in ihrer gesellschaftlichen Entwicklung noch weit hinter dem Stand der russischen Nation zurückgeblieben waren2. 2 Diese Entwicklung widerspiegelt besonders deutlich Art. 4 der Grundlagen, der betont, daß alle Bürger unabhängig von Nationalität, Rasse und Religionsbekenntnis in ihren Familienbeziehungen gleiche Rechte haben, sowie Art. 6, der festlegt, daß nur die vor einem staatlichen Personenstandsorgan geschlossenen Ehen anerkannt werden, während Ehen, die nach religiösem Ritus oder nach anderen religiösen Gebräuchen geschlossen wurden, keine rechtliche Wirkung haben. 145;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 145 (NJ DDR 1969, S. 145) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 145 (NJ DDR 1969, S. 145)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß alle Mitarbeiter in der politischoperativen Arbeit, einschließlich der Untersuchungsarbeit strikt die Gesetze des sozialistischen Staates, die darauf basierenden Befehle und Veisunrren des Ministers für Staatssicherheit Vorbeugende Verhinderung von Aktivitäten Übersiedlungsersuchender Bürger zur Einbeziehung von Auslandsvertretungen nichtsozialistischer Staaten in der und in anderen sozialistischen Staaten Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schlußwort auf der Delegiertenkonferenz der Kreisparteiorganisation im Staatssicherheit am Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Andere dienstliche Bestimmungen, Orientierungen und Analysen Anweisung des Leiters der Staatssicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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