Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 144

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 144 (NJ DDR 1969, S. 144); \ Ziff. 3 StGB so anzuwenden, daß sowohl dem Schutzbedürfnis des sozialistischen als auch dem des persönlichen und privaten Eigentums entsprochen wird. Solche Angriffe müssen wie bisher strafrechtlich schon in jenem Stadium erfaßt werden, in dem sie aus der Phase der straflosen Vorbereitung unmittelbar in die Phase des Versuchs eintreten. Die Frage ist aber infolge des Verzichts auf qualifizierende Merkmale , wie sich diese Phasen abgrenzen. Geht der Täter bereits dazu über, sein rechtswidriges, antisoziales Vorhaben durch direktes, auf sein Ziel und den Gegenstand unmittelbar gerichtetes Handeln zu verwirklichen, so tritt er aus dem Vorbereitungsstadium heraus und beginnt den Versuch. Es muß an Hand der tatbezogenen Umstände geklärt werden, ob der Täter beginnt oder begonnen hat, unmittelbar in den fremden Gewahrsamsbereich einzudringen bzw. ihn zu verändern, d. h., ob er die Sphäre des Eigentumsschutzes verletzt und die evtl, dazu geschaffenen Hindernisse überwindet. Vielfach wird es sich dabei auch um andere Rechtsverletzungen, zum Teil auch strafrechtliche, handeln, wie z. B. Hausfriedensbruch u. ä. Bei der Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch zum Diebstahl kommt es darauf an,' ob der Täter wie Hennig richtig feststellt, „unmittelbar zur Ausführung der Straftat übergeht und eine Handlung ausführt, die direkt auf die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale gerichtet ist“2. Deshalb sind bei Anwendung der Diebstahlsbestimmungen (§§ 158, 177 StGB) die unmittelbar den beabsichtigten Diebstahlsgegenstand umgebenden rechtlichen und objektiven Verhältnisse und Hindernisse wie sie sich in etwa bisher aus den qualifizierenden Tatbestandsmerkmalen des § 243 StGB (alt) ergeben haben zu berücksichtigen, sofern sie das Entwicklungsstadium des Versuchs betreffen. Wir müssen daher davon ausgehen, daß sie von den neuen Tatbeständen erfaßt sind, ohne aus den erwähnten Gründen aufgezählt zu sein. Objektive Hindernisse sind z. B. auch verschlossene Gebäude, Türen, Behältnisse oder anderweit gesicherte Bereiche. Von gleicher Bedeutung für die Feststellung einer versuchten Diebstahlshandlung ist auch der Bruch bzw. die Verletzung anderer rechtlich geschützter und dem Eigentumsschutz dienender Interessen, wie z. B. die Unverletzlichkeit der Wohnung. Andernfalls könnte der Täter, der in Diebstahlsabsicht eine nicht verschlossene Wohnung betritt, erst dann wegen versuchten Diebstahls bestraft werden, wenn er den begehrten Gegenstand zu suchen beginnt oder nach ihm greift, jedoch noch nicht, wenn er sich z. B. auf dem Wege von der Wohnungstür zum Schreibtisch im Wohnzimmer befindet, in dem er den Diebstahlsgegenstand vermutet. Damit wird begründet, daß ein Versuchstäter, der in die unmittelbare Schutisphäre fremden Eigentums durch Überwindung objektiver natürlicher oder rechtlicher Hindernisse eindringt, bereits „zur Ausführung der Straftat übergeht und dabei im gesetzlichen Tatbestand erfaßte objektive Tatumstände ausnutzt bzw. verändert“2. Eine derartige Anwendung der Diebstahlsbestimmungen im Falle des Versuchs entspricht m. E. dem vom Gesetzgeber gewünschten Schutzbedürfnis fremden Eigentums und wird den Anforderungen der Praxis gerecht. 2 Hennig. Vorbereitung und Versuch im Strafrecht der DDR, Berlin 1966, S. 57; Bein vertritt die Auffassung, daß die bisherige Auslegung auch in Zukunft im Interesse des Schutzes gegenüber Angriffen auf Vermögenswerte beibehalten werden müßte, und schreibt dazu weiter: „Eine andere Frage ist, daß zu diesem Zweck eine geeignete theoretische Konzeption erarbeitet werden muß, die die Möglichkeiten subjektivistisehen Vorgehens ausschließt. Deflkbar ist, künftig von der Theorie einer sogenannten .Lockerung des Gewahrsams* als Beginn der Ausführungshandlung bei Diebstahlsdelikten auszugehen, wobei die Lockerung des Gewahrsams mit dem Einsteige-, Einbruchs-, Einschleich- und öffnungsversuch beginnt.“ (Bein, Das Strafrecht der DDR, Allgemeiner Teil, Heft 3, Lehrhefte für das Fernstudium der Humboldt-Universität, Berlin 1955.) Dem kann nicht gefolgt werden, da die für alle Delikte verbindliche Konzeption des Versuchs einheitlich anzuwenden ist. Es bleibt m. E. deshalb nur der Weg der Auslegung des Tatbestands. 3 Hennig, a. a. O., S. 57. EKKEHARD KERMANN, Inspekteur am Bezirksgericht Potsdam Zur Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch die Gerichte Peller/Severin haben mit ihrem Beitrag in NJ 1968 S. 461 ff. einem dringenden Bedürfnis der Praxis entsprochen, weil die im 8. Kapitel der StPO und in der 1. DB zur StPO vom 5. Juni 1968 (GBl. II S. 392) geregelte Materie eine Reihe von Fragen aufgeworfen hat, die vor allem im Interesse der unverzüglichen Verwirklichung gerichtlicher Entscheidungen eine schnelle Antwort erfordern. Ergänzend dazu sollen hier einige Probleme behandelt werden, über die es in der Praxis noch Unklarheiten gibt. 1 1. Zur Einleitung der Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen Nach § 3 Abs. 1 der 1. DB zur StPO alle Paragraphen ohne nähere Bezeichnung beziehen sich im folgenden auf diese Bestimmung wird die Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen durch Zustellung des Verwirklichungsersuchens an das zuständige Organ eingeleitet. Der von Peller/Severin dazu angeführte Katalog, was in besonderen Fällen zugleich mit dem Verwirklichungsersuchen dem zuständigen Organ zu übersenden ist, bedarf jedoch der weiteren Präzisierung. So erscheint es für die Fälle der Verwirklichung von Strafen mit Freiheitsentzug erforderlich, auch auf die in § 4 Abs. 2 genannten Beschlüsse hinzuweisen. In diesen Fäl- len ist der Strafvollzugseinrichtung grundsätzlich eine Ausfertigung des dem Beschluß zugrunde liegenden Urteils oder der Urteilsformel und ein Auszug aus den Urteilsgründen oder des Strafbefehls zu übersenden. Soweit die Gerichte über Maßnahmen zur Wiedereingliederung Vorbestrafter nach § 47 Abs. 2 StGB entschieden haben, muß eine Ausfertigung dieser Entscheidung dem zuständigen Organ zugestellt werden. In diesem Fall genügt jedoch nicht wie Peller/Severin meinen die Übersendung der Entscheidungsformel mit Auszügen aus den Gründen. Dem steht § 40 Abs. 3 entgegen, wonach eine Ausfertigung der nach § 47 Abs. 2 StGB getroffenen Entscheidung zu übersenden ist. Die Frage, wann in den besonders festgelegten Fällen des § 3 Abs. 3 eine Ausfertigung der Entscheidung und wann die Entscheidungsformel und ein Auszug aus den Entscheidungsgründen zu übersenden ist, kann m. E. nur dahin beantwortet werden, daß Entscheidungsformel nebst Auszug aus den Entscheidungsgründen nur dann zur übersenden ist, wenn für die getroffene Entscheidung die Voraussetzungen für den Ausschluß der Öffentlichkeit Vorlagen. In allen anderen Fällen sollte eine Ausfertigung der Entscheidung auch aus arbeitsökonomischen Erwägungen übersandt werden. 144;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 144 (NJ DDR 1969, S. 144) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 144 (NJ DDR 1969, S. 144)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Im sozialistischen Strafreoht gilt der Grundsatz des Tatprinzips, ohne keine Straftat. Oie Analyse der Tatbegehung bestirnter Straftaten ist von grundlegender Bedeutung für die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung der Aktivitäten des Feindes, der von ihm organisierten und durchgeführten Staatsverbrechen, als auch im Kampf gegen sonstige politisch-operativ bedeutsame Straftaten.

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