Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 144

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 144 (NJ DDR 1969, S. 144); \ Ziff. 3 StGB so anzuwenden, daß sowohl dem Schutzbedürfnis des sozialistischen als auch dem des persönlichen und privaten Eigentums entsprochen wird. Solche Angriffe müssen wie bisher strafrechtlich schon in jenem Stadium erfaßt werden, in dem sie aus der Phase der straflosen Vorbereitung unmittelbar in die Phase des Versuchs eintreten. Die Frage ist aber infolge des Verzichts auf qualifizierende Merkmale , wie sich diese Phasen abgrenzen. Geht der Täter bereits dazu über, sein rechtswidriges, antisoziales Vorhaben durch direktes, auf sein Ziel und den Gegenstand unmittelbar gerichtetes Handeln zu verwirklichen, so tritt er aus dem Vorbereitungsstadium heraus und beginnt den Versuch. Es muß an Hand der tatbezogenen Umstände geklärt werden, ob der Täter beginnt oder begonnen hat, unmittelbar in den fremden Gewahrsamsbereich einzudringen bzw. ihn zu verändern, d. h., ob er die Sphäre des Eigentumsschutzes verletzt und die evtl, dazu geschaffenen Hindernisse überwindet. Vielfach wird es sich dabei auch um andere Rechtsverletzungen, zum Teil auch strafrechtliche, handeln, wie z. B. Hausfriedensbruch u. ä. Bei der Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch zum Diebstahl kommt es darauf an,' ob der Täter wie Hennig richtig feststellt, „unmittelbar zur Ausführung der Straftat übergeht und eine Handlung ausführt, die direkt auf die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale gerichtet ist“2. Deshalb sind bei Anwendung der Diebstahlsbestimmungen (§§ 158, 177 StGB) die unmittelbar den beabsichtigten Diebstahlsgegenstand umgebenden rechtlichen und objektiven Verhältnisse und Hindernisse wie sie sich in etwa bisher aus den qualifizierenden Tatbestandsmerkmalen des § 243 StGB (alt) ergeben haben zu berücksichtigen, sofern sie das Entwicklungsstadium des Versuchs betreffen. Wir müssen daher davon ausgehen, daß sie von den neuen Tatbeständen erfaßt sind, ohne aus den erwähnten Gründen aufgezählt zu sein. Objektive Hindernisse sind z. B. auch verschlossene Gebäude, Türen, Behältnisse oder anderweit gesicherte Bereiche. Von gleicher Bedeutung für die Feststellung einer versuchten Diebstahlshandlung ist auch der Bruch bzw. die Verletzung anderer rechtlich geschützter und dem Eigentumsschutz dienender Interessen, wie z. B. die Unverletzlichkeit der Wohnung. Andernfalls könnte der Täter, der in Diebstahlsabsicht eine nicht verschlossene Wohnung betritt, erst dann wegen versuchten Diebstahls bestraft werden, wenn er den begehrten Gegenstand zu suchen beginnt oder nach ihm greift, jedoch noch nicht, wenn er sich z. B. auf dem Wege von der Wohnungstür zum Schreibtisch im Wohnzimmer befindet, in dem er den Diebstahlsgegenstand vermutet. Damit wird begründet, daß ein Versuchstäter, der in die unmittelbare Schutisphäre fremden Eigentums durch Überwindung objektiver natürlicher oder rechtlicher Hindernisse eindringt, bereits „zur Ausführung der Straftat übergeht und dabei im gesetzlichen Tatbestand erfaßte objektive Tatumstände ausnutzt bzw. verändert“2. Eine derartige Anwendung der Diebstahlsbestimmungen im Falle des Versuchs entspricht m. E. dem vom Gesetzgeber gewünschten Schutzbedürfnis fremden Eigentums und wird den Anforderungen der Praxis gerecht. 2 Hennig. Vorbereitung und Versuch im Strafrecht der DDR, Berlin 1966, S. 57; Bein vertritt die Auffassung, daß die bisherige Auslegung auch in Zukunft im Interesse des Schutzes gegenüber Angriffen auf Vermögenswerte beibehalten werden müßte, und schreibt dazu weiter: „Eine andere Frage ist, daß zu diesem Zweck eine geeignete theoretische Konzeption erarbeitet werden muß, die die Möglichkeiten subjektivistisehen Vorgehens ausschließt. Deflkbar ist, künftig von der Theorie einer sogenannten .Lockerung des Gewahrsams* als Beginn der Ausführungshandlung bei Diebstahlsdelikten auszugehen, wobei die Lockerung des Gewahrsams mit dem Einsteige-, Einbruchs-, Einschleich- und öffnungsversuch beginnt.“ (Bein, Das Strafrecht der DDR, Allgemeiner Teil, Heft 3, Lehrhefte für das Fernstudium der Humboldt-Universität, Berlin 1955.) Dem kann nicht gefolgt werden, da die für alle Delikte verbindliche Konzeption des Versuchs einheitlich anzuwenden ist. Es bleibt m. E. deshalb nur der Weg der Auslegung des Tatbestands. 3 Hennig, a. a. O., S. 57. EKKEHARD KERMANN, Inspekteur am Bezirksgericht Potsdam Zur Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch die Gerichte Peller/Severin haben mit ihrem Beitrag in NJ 1968 S. 461 ff. einem dringenden Bedürfnis der Praxis entsprochen, weil die im 8. Kapitel der StPO und in der 1. DB zur StPO vom 5. Juni 1968 (GBl. II S. 392) geregelte Materie eine Reihe von Fragen aufgeworfen hat, die vor allem im Interesse der unverzüglichen Verwirklichung gerichtlicher Entscheidungen eine schnelle Antwort erfordern. Ergänzend dazu sollen hier einige Probleme behandelt werden, über die es in der Praxis noch Unklarheiten gibt. 1 1. Zur Einleitung der Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen Nach § 3 Abs. 1 der 1. DB zur StPO alle Paragraphen ohne nähere Bezeichnung beziehen sich im folgenden auf diese Bestimmung wird die Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen durch Zustellung des Verwirklichungsersuchens an das zuständige Organ eingeleitet. Der von Peller/Severin dazu angeführte Katalog, was in besonderen Fällen zugleich mit dem Verwirklichungsersuchen dem zuständigen Organ zu übersenden ist, bedarf jedoch der weiteren Präzisierung. So erscheint es für die Fälle der Verwirklichung von Strafen mit Freiheitsentzug erforderlich, auch auf die in § 4 Abs. 2 genannten Beschlüsse hinzuweisen. In diesen Fäl- len ist der Strafvollzugseinrichtung grundsätzlich eine Ausfertigung des dem Beschluß zugrunde liegenden Urteils oder der Urteilsformel und ein Auszug aus den Urteilsgründen oder des Strafbefehls zu übersenden. Soweit die Gerichte über Maßnahmen zur Wiedereingliederung Vorbestrafter nach § 47 Abs. 2 StGB entschieden haben, muß eine Ausfertigung dieser Entscheidung dem zuständigen Organ zugestellt werden. In diesem Fall genügt jedoch nicht wie Peller/Severin meinen die Übersendung der Entscheidungsformel mit Auszügen aus den Gründen. Dem steht § 40 Abs. 3 entgegen, wonach eine Ausfertigung der nach § 47 Abs. 2 StGB getroffenen Entscheidung zu übersenden ist. Die Frage, wann in den besonders festgelegten Fällen des § 3 Abs. 3 eine Ausfertigung der Entscheidung und wann die Entscheidungsformel und ein Auszug aus den Entscheidungsgründen zu übersenden ist, kann m. E. nur dahin beantwortet werden, daß Entscheidungsformel nebst Auszug aus den Entscheidungsgründen nur dann zur übersenden ist, wenn für die getroffene Entscheidung die Voraussetzungen für den Ausschluß der Öffentlichkeit Vorlagen. In allen anderen Fällen sollte eine Ausfertigung der Entscheidung auch aus arbeitsökonomischen Erwägungen übersandt werden. 144;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 144 (NJ DDR 1969, S. 144) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 144 (NJ DDR 1969, S. 144)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung Strafverfahren, Heue Justiz, Gysi,Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und UnterotUtsuag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Heue Justiz Wolff, Die Bedeutung des Verteidigers für das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der ökonomischen Störtätigkeit und der schweren Wirtschaftskriminalität über den Rahmen der notwendigen strafrechtlichen Aufklärung und Aufdeckung der Straftaten eines Straftäters und dessen Verurteilung hinaus zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. Auf die Feststellung der Wahrheit haben wie spätere Fehler in der Vernehmung der gleichen Person als Beschuldigter. Wir sind such aus diesem Grund veranlaßt, unter dem Aspekt der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlich ;eit in der Untersuchungstätigkeit im allgemeinen und im Beweisführuncsprozeß sowie bei der Realisierunn jeder Klotz.

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