Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 14

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 14 (NJ DDR 1969, S. 14); dien hätte, hätte sie das Gericht unter Hinweis auf das System des geltenden Geschmacksmusterrechts und die sich aus ihm ergebenden Rechtsfolgen als sachdienlich zulassen müssen (§ 264 ZPO). Diese Verpflichtungen des Patentgerichts aus §§ 139 und 264 ZPO ergeben sich nicht zuletzt auch daraus, daß von ihm in den Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, die ihm zur Verhandlung und Entscheidung anvertraut sind, eine hohe Sachkunde erwartet wird, woraus ihm eine besondere Verantwortung gegenüber den Verfahrensbeteiligten in der Prozpßleitung, darunter auch in der Information über die Rechtslage, erwächst. Es ist daher nicht richtig, eine Klage abzuweisen, weil versehentlich ein im Gesetz überhaupt nicht vorgesehener Anspruch geltend gemacht worden ist, wenn es unter Ausnutzung gegebener Möglichkeiten der Verfahrensleitung nur eines Hinweises des Gerichts bedarf, um das Versehen des Klägers zu korrigieren und den gesetzlich begründeten Antrag stellen zu lassen, der zu dem aus dem Rechtsschutzbegehren des Klägers ersichtlichen Ziel führt. Nun könnte hiergegen eingewandt werden, daß damit die Grenzen der richterlichen Frage- und Aufklärungspflicht überschritten würden. Diesem Einwand steht indessen die gesamte Rechtsprechung des Obersten Gerichts zum Wesen und Inhalt der gerichtlichen Frage- und Aufklärungspflicht entgegen. Es ist ein großes Verdienst des Obersten Gerichts, ständig auf die überragende Bedeutung hingewiesen zu haben, die § 139 ZPO für das im Zeichen des Prinzips der Erforschung der objektiven Wahrheit stehende xZivil verfahren der DDR besitzt. So wird § 139 ZPO als einer der wichtigsten Grundsätze des demokratischen Prozeßverfahrens bezeichnet8 und die Verletzung des § 139 ZPO zutreffend als eine Mißachtung der aus § 2 Abs. 2 GVG resultierenden Aufgaben der Rechtsprechung gerügt9. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die in § 139 ZPO ausdrücklich erwähnte Verpflichtung des Gerichts, darauf hinzuwirken, daß die Parteien sachdienliche Anträge stellen. „Sachdienliche Anträge“ in diesem Sinne sind keineswegs nur Verfahrensanträge, mit denen. etwa zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts die Vornahme einer gerichtlichen Prozeßhandlung, z. B. eine Beweiserhebung, verlangt wird. Es ist vielmehr eine wesentliche Verpflichtung des Gerichts, auch darauf Einfluß zu nehmen, daß die Parteien mit ihren Sach-anträgen, d. h. in dem für den Gegenstand des Rechtsstreits entscheidenden Punkt, diejenigen Dispositionen treffen, die es dem Gericht ermöglichen, mit seinem Urteil den dem Streitfall zugrunde liegenden gesellschaftlichen Konflikt einer echten Lösung zuzuführen. Das gilt sowohl für den Sachantrag des Klägers als auch für den des Verklagten. Auf diese Weise wird das Gericht verpflichtet, sich eingehend mit Wesen und Inhalt des erhobenen Anspruchs vertraut zu machen. Mit Recht unterscheidet daher das Oberste Gericht zwischen dem vom Kläger gestellten Antrag einerseits und Wesen und Inhalt der Klageforderung andererseits10. Es erwartet von dem Richter, daß er sich nicht mechanisch an den Buchstaben des Klageantrags klammert, sondern das Ziel des Klagebegehrens ergründet eine wesentliche Voraussetzung für gerichtliche Entscheidungen, die über bloße Oberflächenerscheinungen hinaus in die Tiefe des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden gesellschaftlichen Konflikts vorstoßen. Daher wird vom Gericht 8 OG, Urteil vom 12. Juli 1955 - 1 Zz 89/55 - (OGZ Bd. 4 S. 117). 9 OG, Urteil vom 14. Januar 1965 - 1 ZzF 32/64 - (OGZ Bd. 16 S. 169). 10 OG, Urteil vom 15. März 1955 - 1 Zz 92/54 - (OGZ Bd. 3 S. 301). gefordert, bei einem Widerspruch zwischen dem gestellten Antrag und der Sach- und Rechtslage den wirklichen Willen der Parteien zu erforschen, damit ihnen anheimgegeben wird und sie in die Lage versetzt werden, „zur Erreichung des von ihnen Gewollten den richtigen Antrag zu formulieren“11. Zur Ermittlung des Ziels des Rechtsschutzbegehrens ist auch die Begründung des Klageantrags von erheblicher Bedeutung. Als Grundlage für die Beurteilung, ob ein dem Klageziel dienender Antrag gestellt worden ist, bilden Klageantrag und Klagebegründung eine Einheit. Demgemäß sieht das Oberste Gericht einen Hinweis des Gerichts gemäß §139 ZPO zur Stellung eines sachdienlichen Antrags dann als gerechtfertigt an, „wenn das Vorbringen des Klägers ergibt, daß er einen nach Ansicht des Gerichts berechtigten Anspruch geltend machen wollte, aber für dessen Begründung nicht den richtigen Ausdruck gefunden hat“13. Dies kommt nicht nur in den Fällen in Betracht, in denen der Kläger aus Unkenntnis über den wirklichen Sachverhalt und die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen den Anspruch nicht in der seinem Klagebegehren entsprechenden Höhe gestellt hat13. Vielmehr gilt dieser Grundsatz der gerichtlichen Prozeßleitung auch in den Fällen, in denen der Kläger seinen Antrag aus Unkenntnis über die Rechtslage in der Klagebegründung auf eine gesetzliche Anspruchsgrundlage gestützt hat, deren Voraussetzungen nicht gegeben sind, während worauf das Gericht hinzuweisen hätte die Voraussetzungen einer anderen Anspruchsgrundlage für den gestellten Antrag von Bedeutung sein und vorliegen könnenw. Denn das Gericht ist verpflichtet, einen geltend gemachten Anspruch unter allen ernsthaft in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen und dies bei Ausübung seiner Frage- und Aufklärungspflicht zu berücksichtigen15. Diese Verpflichtung, auf die Stellung eines sachdienlichen Klageantrags hinzuwirken, besteht für das Gericht jedoch auch in den Fällen, in denen an Stelle eines geltend gemachten, im Gesetz für eine bestimmte Sachlage überhaupt nicht vorgesehenen Anspruchs ein anderer Anspruch in Betracht kommt, der dieser Sachlage entspricht und mit dem das im Prinzip als berechtigt anzuerkennende Rechtsschutzbegehren des Klägers befriedigt wird. Auch in dieser Hinsicht ist dem Obersten Gericht beizupflichten, wenn es z. B. für die Durchsetzung eines Ausgleichsanspruchs, bei dem die klagende Ehefrau einen Antrag auf Übertragung eines Teiles des auf den Namen des Verklagten eingetragenen Grundstücks gestellt hatte, das Gericht für verpflichtet hält, der Klägerin anheimzugeben, den der Sach- und Rechtslage allein entsprechenden Antrag auf Verurteilung des Verklagten zur Zahlung einer Geldsumme zu stellen. Eine solche Verpflichtung des Gerichts war in dem betreffenden Fall um so mehr zu bejahen, als die Rechtslage kompliziert war und der Klägerin unmöglich zugemutet wer- 11 OG, Urteil vom 16. Juni 1955 - 2 Zz 57/55 - (OGZ Bd. 4 S. 88). 12 OG, Urteil vom 19. Juni 1956 - 1 Zz 53/56 - (OGZ Bd. 4 S. 218). 13 So fordert das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 19. Oktober 1964 - 1 ZzF 27/64 - (OGZ Bd. 10 S. 155) von den Gerichten, dafür zu sorgen, „daß der gesetzliche Vertreter des Kindes solche Anträge stellt, die der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten und den Bedürfnissen des Kindes entsprechen“. 14 Mit Urteil vom 4. Mai 1961 - 1 Zz 5/61 - (OGZ Bd. 8 S. 96) hat das Oberste Gericht in einem Fall, in dem der Schadenersatzanspruch zu Unrecht auf die Bestimmungen des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen gestützt worden war, ausgesprochen, daß in der weiteren Verhandlung mit den Parteien unter Anwendung des § 139 ZPO eingehend zu erörtern und nötigenfalls durch weitere Beweisaufnahme zu klären sein werde, ob die Anwendung der Vorschriften der §§ 823, 831 BGB zu einer Haftung des Verklagten für den vom Kläger geltend gemachten Schaden führen kann. 15 Vgl. Püschel, Anmerkung zum Urteil des Kreisgerichts Rudolstadt vom 21. Mai 1965 - C 60/64 - (NJ 1967 S. 609). 14;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher tätigen feindlichen Zentren, Einrichtungen, Organisationen;nd Kräfte, deren Pläne und Absichten sowie die von ihnen angewandten Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen gibt. Vielmehr kommt den innerhalb der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der liegenden Er-scheinungen, die am Zustandekommen und am Erhalten von feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen ist die Frogeihrer Erkennbarkeit von besonderem Interesse. Es ist zu beachten, daß niemals kauoalrnechanische Zusammenhänge zwischen Einstellungen und Handlungen bestehen.

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