Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 139

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 139 (NJ DDR 1969, S. 139); fische Gepräge verleiht und sie dadurch qualitativ von gesellschaftswidrigen Handlungen unterscheidet, können sie nicht schlechthin als Nichtstraftaten (§ 3 Abs. 1 StGB) bzw. als Eigentumsverfehlungen nach § 1 Abs. 2 der 1. DVO klassifiziert werden3 4. Ob die Tat im Einzelfall wegen ihrer Geringfügigkeit als Eigentumsverfehlung oder infolge anderer (erschwerender) Umstände als Vergehen zu bewerten ist, richtet sich dabei nicht allein nach dem verursachten oder beabsichtigten materiellen Schaden, sondern ist wie das Gesetz fordert „unter Berücksichtigung aller Umstände“ (§1 Abs. 2 der 1. DVO), die für die Abgrenzung zwischen Straftaten und Nichtstraftaten maßgeblich sind, zu entscheiden'5. Probleme des Schadens Zur Wertgrenze bei Eigentumsverfehlungen Der Schaden ist für die Abgrenzung zwischen Eigentumsverfehlungen und Straftaten e i n wichtiges Kriterium. Beim Diebstahl oder Betrug gewinnt er als objektives Merkmal besonders dann an Bedeutung, wenn seine Höhe etwa 50 Mark beträgt. Ausgehend von der für Eigentumsverfehlungen festgelegten oberen Schadensgrenze, wonach der verursachte oder beabsichtigte Schaden den Betrag von 50 Mark nicht wesentlich übersteigen darf (§ 1 Abs. 2 der 1. DVO), muß in diesen Fällen meistens entschieden werden, ob es sich noch um einen Schaden in diesem Grenzbereich handelt. Sofern dies nicht bzw. nicht mehr der Fall ist, handelt es sich in der Regel um „einen höheren Schaden“ i. S. der §§ 161 oder 180 StGB. Die Anzeigen- und Einleitungspraxis bei Eigentumsdelikten zeigt, daß die Untersuchungsorgane Schäden über 60 Mark nicht mehr unter den Tatbestand einer Eigentumsverfehlung subsumieren. Soweit in einigen Ausnahmefällen auch bei noch höheren Schadenssummen die Tat nach § 3 Abs. 1 StGB nicht als Straftat gewertet wurde, widerspricht dies dem Gesetz. Die gesetzliche Abgrenzung nach der Schadenshöhe trägt den mannigfaltigen Lebensvorgängen Rechnung und dient dazu, daß formale Entscheidungen im Grenzbereich zwischen Straftaten und Nichtstraftaten vermieden werden. Indem bei Eigentumsverfehlungen der Schaden den Betrag von 50 Mark nicht wesentlich übersteigen darf maximal bis 60 Mark , wurde zugleich die Ausweitung der Schadenssummen nach oben unterbunden. Bei höheren Schäden muß daher allein deshalb das Vorliegen einer Eigentumsverfehlung verneint werden. Hervorzuheben ist jedoch, daß der Schaden nur e i n wenn auch ein wichtiges Abgrenzungsmerkmal ist. Seine Bewertung darf in keinem Fall von der Berücksichtigung aller anderen in § 3 Abs. 1 StGB und § 1 Abs. 2 der 1. DVO fixierten Umstände isoliert werden. Das ist von grundlegender Bedeutung, da unter bestimmten Voraussetzungen, auf die im folgenden einzugehen ist, auch bei Schäden im Rahmen des § 1 Abs. 2 der 1. DVO die Tat nicht als Verfehlung, sondern als Straftat zu beurteilen ist. Art und Auswirkung des Schadens Für die Entscheidung, ob eine Eigentumsverfehlung oder eine Straftat vorliegt, sind auch die Auswirkungen der Handlung auf die Rechte und Interessen der Bürger oder der Gesellschaft (§ 3 Abs. 1 StGB) sowie 3 Darauf weist auch Berg („Zur Abgrenzung zwischen Straftaten und Verfehlungen“, Forum der Kriminalistik 1968, Heft 12, S. 518) hin. 4 Vgl. dazu auch Hartwig, „Zur Unterscheidung zwischen Straftaten und Eigentumsverfehlungen“, Die Volkspolizei 1968, Heft 20, S. 34 f. die Art des Schadens zu berücksichtigen. Eis ist ein Unterschied, ob ein geringer Bargeldbetrag entwendet wurde oder ob es sich um wichtige Geräte, Meßinstrumente oder um solche Sachen handelt, die für die Gewährleistung der Funktionssicherheit von Aggregaten, Anlagen, Maschinen u. dgl. unbedingt erforderlich sind, obwohl der in Geld ausgedrückte Wert des Entwendeten nur gering ist. Hier kann es sich auch um Gegenstände handeln, die für die Sicherung eines ordnungsgemäßen Produktionsablaufs oder für die Erfüllung anderer gesellschaftlich bedeutsamer Aufgaben unerläßlich sind. Beispielsweise wurde auf einer Baustelle einer Montagebrigade, die elektrische Anlagen in Neubauten zu installieren hatte, ein Prüfgerät entwendet, das zur Kontrolle der installierten Leitungen diente. Das Gerät hatte einen Wert von 50 Mark, sein Ersatz war aber nur schwer möglich (ausländisches Fabrikat), so daß sich eine Reihe von Schwierigkeiten im Innenausbau ergaben. Solche Umstände schließen, sofern dem Täter die weiteren Auswirkungen seiner Handlung zur Tatzeit bekannt waren, die für eine Eigentumsverfehking erforderliche Geringfügigkeit aus, und zwar auch dann, wenn es sich um einen Schaden innerhalb der für Eigentumsverfehlungen geltenden Grenzen handelt. Anders wird hingegen zu entscheiden sein, wenn dem Rechtsverletzer die negativen Tatfolgen zur Tatzeit nicht bekannt waren, weil dann der Grad seiner Schuld geringer zu bewerten ist. Ungeachtet der Beurteilung als Eigentumsdelikt ist in solchen und ähnlichen Fällen im Bereich der Wirtschaft wie in anderen gesellschaftlichen Bereichen auch zu prüfen, ob die Handlung u. U. tateinheitlich den Tatbestand der Wirtschaftsschädigung (§ 166 StGB) erfüllt. Verschiedentlich wurde z. B. beim Diebstahl von Telefonhörern aus öffentlichen Fernsprechzellen fälschlicherweise nur vom Geldwert in Höhe des Sachschadens, nicht aber auch vom Tatbestand der Nachrichtenverkehrsstörung (§ 204 StGB) ausgegangen. Eigentumsverletzungen mit besonders geringen Schäden Bei besonders geringfügigen Entwendungen so bei Diebstählen von sog. Pfennig-Artikeln oder im Werte von ein paar Mark ist die Abgrenzung der Eigentumsverfehlung nach „unten“, d. h. von bloßen Moralverstößen. teilweise unterschiedlich vorgenommen worden. Dabei wurde zwischen Rechtsverletzungen und Verstößen gegen die Normen des gesellschaftlichen Zusammenlebens der Bürger nicht klar unterschieden. Obgleich dieses Problem nur selten die Abgrenzung zu Straftaten berührt, sollten folgende Überlegungen angestellt werden: Bei besonders geringen Schäden kann die Bewertung als Eigentumsverfehlung nicht von der Vorbedingung abhängig gemacht werden, daß der Rechtsverletzer erst einen Schaden von einer bestimmten unteren Grenze (z. B. im Werte von mindestens 10 Mark) verursacht oder einen solchen beabsichtigt haben muß, bevor die Tat als Eigentumsverfehlung bewertet werden kann. Die Geringfügigkeit ist der Eigentumsverfehlung wesenseigen; sie bestimmt ihren gesamten Charakter. Wurde . nur ein besonders geringer Schaden verursacht bzw. war ein solcher beabsichtigt, so vermag dieser Umstand den Charakter der Tat als eine geringfügige Eigentums- und damit Rechtsverletzung nicht zu ändern. Wenn auch bestimmte graduelle Unterschiede, die zweifellos auch im Bereich der Eigentumsverfehlungen zu verzeichnen sind, nicht verkannt werden sollen, so ist doch allen Handlungen gemeinsam, daß sie nicht ausschließlich 139;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaungen; die Durchführung von Beratungen und Erfahrungsaustauschen mit den Leitern und mittleren leitenden Kadern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft die Wahrnehmung ihrer Rechte entsprechend den Bestimmungen dieser Anweisung gesichert. Dem Verhafteten ist zu gewährleisten: die Wahrnehmung seiner strafprozessualen Rechte, insbesondere das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Vorführung zur gerichtlichen HauptVerhandlung - Festlegung politisch-operativer Sicherungsmaßnahmen entsprechend den objektiven Erfordernissen in enger Zusammenarbeit mit der Linie und im Zusammenwirken mit den Gerichten.

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