Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 137

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 137 (NJ DDR 1969, S. 137); Hemmungen herabgesetzt, und damit komme es zur De-; kompensation5. B a r y 11 a beobachtete bei älteren Tätern als Besonderheit, daß deren bisheriges Sexualleben von einer Lüsternheit beherrscht war, die das Gegenteil eines verfeinerten erotischen Geschmacks darstellt. Er bezieht den Kontakt zu den Kindern auf eine Minderung der Selbstwertgefühle und den Verlust der Autorität6. Bei den Eigentumsdelikten, die insbesondere in der beginnenden Alterungsphase eine beträchtliche Rolle spielen, ergaben' sich aus unserer Übersicht folgende drei Gruppen: * X. Täter, die ihren alten Lebensstandard, den sie anders nicht halten konnten, durch Diebstähle und Betrugshandlungen aufrechterhalten wollten. 2. Dranghafte Diebstahlshandlungen vorwiegend nutzloser Dinge, fast an einen Sammeltrieb erinnernd. 3. Episodische Drangzustände mit planvollen Gelddiebstählen. Hinsichtlich der Brandstiftungen sind bereits in der früheren Literatur7 nur sehr wenig Fälle beschrieben, bei denen ein sinnliches Verlangen und ein triebartiges Anzünden, letztlich also eine Feuerlust festgestellt wurde. Als Beweggründe tauchten vielmehr Rache, Haß, Habsucht, Eifersucht und Heimweh auf. Eine Verbindung zwischen Epilepsie und Brandstiftung, Mystizismus und sexueller Erregung ist zwar zu erwähnen, aber doch nicht grundsätzlich zu bejahen. Unser Patientengut ergab folgende Differenzierung: 1. Ungewollte Brandstiftungen bei schweren Gedächtnisstörungen (unqualifizterter Umgang mit Bügeleisen, Ofen usw.). 2. Umgang mit offenem Feuer an gefahrvollen Stellen und Verlust der Übersicht. 3. Aktive Brandlegung im Rahmen organisierter paranoider Psychosen. 4. Absichtliche Brandlegung durch skurril-bizarre Einfälle als Erstsymptome einer Spätschizophrenie. Die Verbrechen gegen das Leben sind bei älteren Menschen selten. Die Mehrzahl der Täter kommt aus einer Gruppe von Taten, die Lange als den mißlungenen erweiterten Suizid bezeichnet hat8. Es geht in der überwiegenden Zahl darum, daß eine andere Person ohne ihr Einverständnis vom Selbstmörder mit in den Tod genommen werden soll. Da es sich vorwiegend um depressiv-psychotische Ursachen handelt, sollen liebste und nahestehende Menschen durch den erweiterten Suizid vor einem vermeintlichen unglücklichen Schicksal bewahrt werden. Die anderen Verbrechen gegen das Leben weisen auf die große Gruppe der Querulanz und ihre nach meiner Auffassung notwendige differenzierte Beurteilung hin. Zur Begutachtung der Zurechnungsfähigkeit älterer Täter Unsere Erfahrungen in der Begutachtung älterer Menschen sind nach den bisherigen Überlegungen in zwei Bereiche zusammenzufassen: 1. Der alte Täter schlechthin mit seinen allgemeinen Merkmalen; 2. der alte Täter in den besonderen Straftatzusammenhängen der einzelnen Deliktsgruppen. 5 Imieiinskt, „Über die dynamische Theorie der Sexualperversionen“. Zeitschrift für Psychiatrie 1965, Heft 5. S. 175. 6 Barylla, „Zur Klinik und forensischen Psychiatrie der Pädophilie“, Zeitschrift für Psychiatrie 1965, Heft 6, S. 217. 7 Vgl. z. B. Többen, Beiträge zur Psychologie und Psychopathologie der Brandstifter, Berlin 1917. 8 Lange, Der erweiterte mißlungene Suizid, Jena 1964. Aus Erfahrung möchte ich betonen, daß bei eindeutigen Hirnabbauzuständen lediglich das Gutachten eines erfahrenen Gerichtspsychiaters zu brauchbaren Hinweisen für die Rechtspflegeorgane führen wird. Ich kenne mehrere Fälle, in denen ein erkennbar werdender Hirnabbauzustand mehrfach und nach unserer Meinung gründlich ambulant nervenärztlich untersucht worden ist, ohne daß man damit in der Bewertung an den Kern der Sache herangekommen wäre. Deshalb sollte der straffällig gewordene ältere Mensch dann, wenn nicht massive Befunde vorlifegen, die eine Zurechnungsunfähigkeit oder verminderte Zurechnungsfähigkeit (§§15 und 16 StGB) begründen, generell stationär beobachtet werden. Damit erfassen wir aber die Gruppe alter Täter noch nicht ganz. Bürger-Prinz und L e w r e n z sprechen von einer „lebensphasischen Dispositionsschuld“ und deuten an, daß darauf -die Forderung nach der Einführung eines Alters-Strafrechts gegründet werden könne9. Diese sog. lebensphasische Dispositionsschuld erwächst m. E. auf dem Alterswandel der Persönlichkeit. Der neue Begriff der schwerwiegenden abnormen Entwicklung der Persönlichkeit (§ 16 StGB) erscheint mir besonders geeignet, um den im pathologischen Alterswandel sozial entgleisten alten Menschen zu erfassen. Hierzu bedarf es aber nicht nur des erfahrenen Gerichtspsychiaters, sondern auch des Nervenarztes, der sich gründlich und kritisch mit den differenzierten Veränderungen beim Altwerden auseinandergesetzt hat. Denn ein Spannungsfeld ist mit dem Altwerden immer verbunden, und persönliche Krisensituationen gehören zum normalen Leben. Es geht hier um das Erkennen der pathologischen Elemente. Der Sachverständige muß in der Lage sein, den Normbegriff im Alter zu umreißen, um davon ausgehend die pathologischen und damit schwerwiegenden abnormen Entwicklungszüge der Persönlichkeit als krankhaft bezeichnen zu können. Diese Aufgabe wird nur dann erfüllt, wenn das normale psychische Altern von dem pathologischen psychischen Altern klar abgegrenzt wird, denn in jedem Einzelfall muß der Nachweis der schwerwiegenden abnormen Entwicklung der Persönlichkeit geführt werden. Es darf keine Überschneidung zum normalen Alterungsprozeß entstehen. In der Alterspsychiatrie ist es besonders auffallend, daß eine Spezifität psychopathologischer Erscheinungen in der Anfangsphase verschiedenartigster Störungen fehlt und in den allermeisten Fällen keine prognostischen Aussagen möglich sind. Beim normalen Alterswandel der Persönlichkeit sind die Bedingungen des aus dem Berufsleben heraustretenden Menschen, der sich in der Auseinandersetzung mit- jüngeren konservativ verhält, dessen Spannkraft nachläßt, dessen Antrieb verändert wird, dessen Wahrnehmungsvermögen leidet und dessen Leistungsfähigkeit an stabile Umweltverhältnisse gebunden ist, zu berücksichtigen. Auch die Reaktionen des alten Menschen auf ein drohendes Übergangenwerden, der sprichwörtliche Geiz, die Zuspitzung oder auch Abschwächung persönlicher Eigenheiten, eine zunehmende Isolierung, die Bedeutung des Partners, die besondere Rolle gesellschaftlich nützlicher Aufgaben und Interessengebiete, Demaskierung, Neuauflagen von Charakterzügen sind zu beachten. Der Gefahr, im psychischen Alterungsprozeß die negativen Faktoren zu stark in den Vordergrund zu rücken, ist jedoch energisch entgegenzutreten; denn es gibt sehr wohl auch eine seelisch-geistige Entfaltung, die sich von der biologischen Lebenskurve abhebt, aufsteigt und neben bejahenden Lebenszügen durchaus Schöpferisch-Produktives in sich trägt. 8 vgl. Bürger-Prinz/Letvrenz, Alterskriminalität. Stuttgart 1961. 13 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 137 (NJ DDR 1969, S. 137) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 137 (NJ DDR 1969, S. 137)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität vorbestrafte Personen, Ant rags teiler auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin, Personen, die ausgeprägte, intensive Westkontakte unterhalten, Reisekader für das sowie Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft oder des StrafVollzugsgesetzes Diszipli nannaßnahmen gegen Verhaftete Straf gef angene zur Anwendung kommen.

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