Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 134

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 134 (NJ DDR 1969, S. 134); ihrer weiteren Konkretisierung, Ergänzung oder Abänderung eine wesentliche Rolle. Welche Maßnahmen zur Erhöhung des wissenschaftlichen Niveaus der Lehrveranstaltungen sind aus der Sicht der Rechtspflegeorgane am dringlichsten? Die Erfahrungen beim Absolventeneinsatz und bei der Durchführung der Praktika zeigen, daß im Studium im allgemeinen gute theoretische Kenntnisse in den Grundlagenfächern sowie die Fähigkeit vermittelt werden, dieses Wissen im Aufgabenbereich der Rechtspflegeorgane anzuwenden. Die Absolventen verfügen auch über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse in den einzelnen Rechtsgebieten, aber sie haben gewisse Schwierigkeiten bei der konkreten Anwendung. So sind z. B. im' Strafrecht die theoretischen Probleme des Allgemeinen Teils besser bekannt als detaillierte Fragen des Besonderen Teils. Während der Praktika sind die Studenten oftmals nicht in der Lage, bei der Anfertigung von Urteilsoder Beschlußentwürfen zu rechtlich exakten Entscheidungen zu kommen. Häufig werden theoretische Erwägungen wie für eirf Rechtsgutachten angestellt, aber die konkreten Gesetzesnormen nicht genügend zugrunde gelegt. Über theoretische Beiträge in der Fachpresse sind die Studenten in der Regel informiert, aber sie kennen zuwenig die Leitungsdokumente des Obersten Gerichts und die veröffentlichte Grundsatzrechtsprechung. Teilweise zeigt sich, daß die Vorstellungen der Studenten von der juristischen Praxis und deren Ergebnissen nicht real sind. Sie sehen die juristische Problematik eines Falles oft sehr vereinfacht oder auch „theoretisch“ verkompliziert. Die bei Gericht anhängigen Verfahren sind aber keine Übungsfälle, die mit mehreren Varianten rechtlich gelöst werden können; vielmehr entstammen sie mit ihren Konflikten und Widersprüchen dem täglichen Leben, wobei die oftmals komplizierten Probleme einer juristisch exakten Lösung zugeführt werden müssen. Eine engere Verbindung der Lehre mit der Praxis (Rechtsprechung) könnte diese Mängel sicherlich schnell überwinden helfen. Der Lehrstoff auf den einzelnen Rechtsgebieten sollte deshalb mehr mit praktischen Fällen verbunden werden, wobei die Ergebnisse der Rechtsprechung stärker in die Lehrveranstaltungen Eingang finden müßten. Damit soll die Bedeutung einer fundierten theoretischen Ausbildung keinesfalls abgewertet werden; aber Anspruch auf Wissenschaftlichkeit der Ausbildung kann nur dann erhoben werden, wenn auch die besten Erfahrungen und Ergebnisse der Praxis der Rechtsprechung zugrunde gelegt werden und die theoretische Auseinandersetzung damit geführt wird. Natürlich kann das Studium nicht zugleich schon alle Aspekte der praktischen Tätigkeit vermitteln. Das wird hier auch nicht gefordert. Es soll lediglich vermieden werden, daß Absolventen oder Praktikanten vor völlig neuen Problemen stehen und zu der Auffassung kommen, daß Theorie und Praxis zwei sehr verschiedene Dinge sind. Ungenügende Vorbereitung auf den praktischen Einsatz kann gerade bei Studenten mit einem guten theoretischen Ausbildungsstand zur falschen Einschätzung der Praxis führen. Da bei den bei Gericht anhängigen Verfahren theoretische Probleme in „reiner Form“ nicht auftreten, kamen manche Absolventen und Studenten zu der Ansicht, daß die Praktiker die Theorie unterschätzen oder was keinesfalls positiver ist daß die Praxis ganz andere Fragen aufwerfe, als'die Theorie sie gelehrt habe. Ein besonderes Problem ist die Vermittlung prozeßrechtlicher Kenntnisse während des Studiums. Absol- venteneinsatz und Praktika zeigen, daß es des öfteren Mängel in der Beherrschung des Prozeßrechts und Schwierigkeiten in der Dezernatsarbeit in weitestem Sinne gibt. Das trifft für verschiedene Rechtsgebiete zu, insbesondere für das Zivil-, Familien- und teilweise für das Strafprozeßrecht. Sicherlich ist es schwierig, das Prozeßrecht anschaulich zu lehren. Noch komplizierter ist es aber für die Studenten, abstrakt gelehrtes Prozeßrecht zu begreifen, im Gedächtnis zu bewahren und später in der Praxis anzuwenden. Meistens sind es die Praktika, die dem Studenten eine konkrete Vorstellung davon vermitteln, wie ein Gerichtsverfahren vorbereitet, durchgeführt und ausgewertet werden muß. Oftmals begreift er hier erst die Bedeutung einer Norm, die ihm bisher lebensfremd oder überflüssig erschien und mit der er nichts anzufangen wüßte. Dennoch kann das Praktikum nicht eine wirksame Ausbildung auf dem Gebiet des Prozeßrechts ersetzen; vielmehr setzt es diese voraus und ergänzt sie. Die Wahrung der verfassungsmäßigen Grundrechte unserer Bürger sowie die Garantie der Rechtssicherheit hängen im erheblichen Maße von der Kenntnis und Beachtung prozeßrechtlicher Bestimmungen ab. Deshalb muß in der Ausbildung das anwendungsbereite Wissen auf dem Gebiet des Prozeßrechts erweitert werden. Zur Unterstützung der Ausbildung durch die Rcchlspflegeorgane Aufgabe des Ministeriums der Justiz ist es, in Zusammenarbeit mit dem Obersten Gericht und dem Generalstaatsanwalt die mit der juristischen Ausbildung betrauten Lehrkräfte wirksam zu unterstützen. Nach einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium der Justiz und der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität ist u. a. vorgesehen, der Sektion zur Gestaltung einer lebensnahen und praxisverbundenen Aus- und Weiterbildung geeignete Materialien der Praxis für Lehrzwecke zur Verfügung zu stellen, Informationen über neue Probleme und Erscheinungen sowie über die sich entwickelnden modernen Arbeitsmethoden in der Rechtspflege zu geben, Termine besonders geeigneter Gerichtsverhandlungen auf allen Rechtsgebieten mitzuteilen, auf Anforderung geeignete Mitarbeiter der Rechtspflegeorgane für die Durchführung von Vorlesungen, Seminaren und Übungen zur Verfügung zu stellen, die Möglichkeit zu geben, Wissenschaftler zeitweilig und in zu vereinbarendem Umfange in der Praxis der Rechtspflege tätig werden zu lassen. Der Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Praxis sollen auch folgende Möglichkeiten dienen: Einbeziehung von Wissenschaftlern in prognostische Vorarbeiten für Gesetzgebungsvorhaben und Mitwirkung bei den Gesetzgebungsarbeiten; Beteiligung der Wissenschaftler an Revisionen der Tätigkeit der Bezirks- und Kreisgerichte, die vom Ministerium der Justiz durchgeführt werden; Konsultationen und Einsichtnahme in nicht veröffentlichte Materialien, die für Lehre und Forschung von Bedeutung sind. Das Ministerium der Justiz ermöglicht es auch den Studenten, sich in speziellen Lehrveranstaltungen und im Rahmen der praktischen Arbeit unmittelbar mit den Arbeitsergebnissen und den Erfahrungen der 134;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 134 (NJ DDR 1969, S. 134) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 134 (NJ DDR 1969, S. 134)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten und die Vereinbarung entsprechender organisatorisch-technischer Sicherungsmaßnahmen mit dem Gericht, um vorbeugend die bedeutendsten begünstigenden Bedingungen für die Gefährdung der Sicherheit der gerichtlichen Hauptverhandlurg-zu beseitigen. Das bezieht sich auch auf die Verbindungen Verhafteter zu Personen außerhalb der Untersuchungshaftanstalt, die nicht den gesetzlich zulässigen und mit der Untersuchungshaft unumgänglich verbundenen Einschränkungen unterliegen. Im Interesse der Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft werden jedoch der Zeitpunkt der Aufnahme und der Umfang persönlicher und postalischer Kontakte. Im Ermittlungsverfahren durch den Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft müssen dabei durchgesetzt und die Anforderungen, die sich aus den Haftgründen, der Persönlichkeit des Verhafteten und den Erfоrdernissen der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , zur Verhinderung von Entweichungsversuchen, Selbsttötungsabsichten sowie von Angriffen auf Leben und Gesundheit unserer Mitarbeiter während des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges durchgeführt.

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