Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 128

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 128 (NJ DDR 1969, S. 128); werbsfähigkeit um nur noch 50 Prozent einer Erwerbs-fähigkeit nachging, aus der sie ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von etwa 200 M erzielte, wurde sie zur Zahlung eines Unterhaltsbetrags von je 15 M monatlich an die Kinder D., E. und S. rückwirkend vom Tage der Arbeitsaufnahme verurteilt. Dabei wurde berücksichtigt, daß die Verklagte auch zum Unterhalt des Kindes C. beizutragen hat. Das Bezirksgericht ging davon aus, daß sie insgesamt vier Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist, und hat den dieser Gesamtzahl entsprechenden Tabellensatz der Richtlinie Nr. 18 des Obersten Gerichts angewandt. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat das Verfahren über den Unterhalt der Kinder D., E. und S. richtigerweise nach § 19 Abs. 1 FVerfO ausgesetzt. Die Verklagte war zwar zum Zeitpunkt der Ehescheidung um mehr als 662/.i Prozent erwerbsgemindert, also aus ernstlichen gesundheitlichen Gründen nicht leistungsfähig. Da die Ärzteberatungskommission jedoch zu dem Ergebnis gelangte, daß der Verklagten lediglich zur damaligen Zeit eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten sei und nach einem Jahr eine Nachuntersuchung erfolgen sollte, war es richtig, davon auszugehen, daß die Verklagte nur vorübergehend zur Unterhaltsleistung nicht in der Lage war. Bis kann, wie in diesem Fall, davon ausgegangen werden, daß zur Zeit der Ehescheidung unterhaltsbedürftige Ehegatten im allgemeinen nach einer bestimmten Uberbrückungszeit die Fähigkeit erlangen, aus eigenem Einkommen sowohl ihre eigenen Bedürfnisse hinreichend zu befriedigen als auch angemessen zum Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder beizutragen. Die Anwendung des § 19 Abs. 1 FVerfO ist somit, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung verlangen, in der Regel dann gerechtfertigt, wenn unterhaltsbedürftigen Ehegatten .Unterhalt lediglich für eine Übergangszeit zuerkannt wird und der Zeitpunkt der Erlangung der Leistungsfähigkeit unbekannt ist. Dagegen kann in den Fällen des § 29 Abs. 2 FGB, in denen eine Unterhaltsverpflichtung unbefristet ausgesprochen wird, im allgemeinen nicht davon ausgegangen werden, daß die Leistungsunfähigkeit lediglich vorübergehender Natur ist. In diesen Fällen ist für die Aussetzung des Unterhaltsverfahrens kein Raum. Da ein nach § 19 Abs. 1 FVerfO ausgesetztes Verfahren nach Wiedereintritt der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten nach Abs. 3 Satz 1 dieser Bestimmung von Amts wegen fortzusetzen ist, hätte das Bezirksgericht den Eintritt der Leistungsfähigkeit der Verklagten rechtzeitig von sich aus prüfen sollen. Mit Rücksicht darauf, daß die Ärzteberatungskommission eine Nachuntersuchung nach einem Jahr empfohlen hatte, wäre es ratsam gewesen, die gerichtliche Prüfung etwa nach Ablauf dieser Frist vorzunehmen. Von der rechtzeitigen Fortsetzung des Verfahrens hängt es vielfach ab, daß der Lebensbedarf der unterhaltsberechtigten Kinder baldmöglichst gesichert wird und für den Unterhaltsverpflichteten keine höheren, ihn unter Umständen sehr belastenden Unterhalts-rückstände entstehen. Die Gerichte haben deshalb entsprechende Fristen zu verfügen und erforderlichenfalls weitere Maßnahmen zu treffen. Bei der Errechnung des monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommens der Verklagten hat das Bezirksgericht richtig die mehrmaligen Krankheitszeiten der Verklagten berücksichtigt (vgl. hierzu OG, Urteil vom 17. November 1966 - 1 ZzF 13/66 - NJ 1967 S.326). Es hat weiter bei der Unterhaltsbemessung zutreffend beachtet, daß die Verklagte auch für das Kind C. Aufwendungen zu erbringen hat. Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage, ob auch das bei der Verklagten lebende Kind der Parteien in die Gesamtzahl der von ihr zu unterhaltenden Kinder einzubeziehen war, dürfte für das Bezirksgericht der Grundsatz gewesen sein, daß beide Elternteile entsprechend ihren wirtschaftlichen Verhältnissen und den sonstigen Umständen zu den für die Kinder erforderlichen Aufwendungen beizutragen haben. Bei der Festlegung der von der Verklagten an die beim Kläger lebenden Kinder der Parteien zu entrichtenden Unterhaltsbeträge war zugunsten des Kindes C. ein Aufwendungsbetrag zu berücksichtigen, der in seinem Umfang etwa dem von ihr an jedes andere unterhaltsberechtigte Kind der Parteien zu leistenden Unterhaltsbetrag entsprach. Als weitere Unterhaltsverpflichtung im Sinne der Darlegungen in Abschn. V Ziff. 2, erster Absatz der Richtlinie Nr. 18 sind also sowohl die Unterhaltszahlungen an außerhalb des Haushalts lebende als auch die Aufwendungen für die im Haushalt des Verpflichteten befindlichen minderjährigen Kinder zu zählen, unabhängig davon, ob es sich um gemeinsame oder sonst zu unterhaltende Kinder handelt. Wenn in der Richtlinie lediglich „Unterhaltsverpflichtungen“ genannt werden, dann deshalb, weil der weitere Begriff „Aufwendungen“ erst durch das Familiengesetzbuch eingeführt worden ist. Insofern steht der Begriff „Unterhaltsverpflichtungen“ für beide. Nicht zugestimmt werden kann der Auffassung des Bezirksgerichts, daß die Verklagte auch Unterhalt an den Sohn D. zu zahlen hätte. Die Ansicht, daß der von D. bezogene Lehrlingslohn von monatlich 80 M wegen des geringen Einkommens der Verklagten ohne Einfluß auf die Höhe des von ihr zu leistenden Unterhalts sei, berücksichtigt nicht hinreichend die berechtigten Interessen der Verklagten und der übrigen Kinder. Das Bezirksgericht hat insoweit die in Abschn. IV Ziff. 3 der Richtlinie Nr. 18 enthaltenen Grundsätze nicht beachtet. Entsprechend diesen Grundsätzen richtet sich die Beantwortung der Frage, ob ein Einkommen beziehendes minderjähriges Kind noch Unterhaltsleistungen von seinen Eltern fordern kann, nach deren wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Verklagte kann bei Sicherung ihres notwendigen Lebensunterhalts nur in geringem Umfange zur Befriedigung der Bedürfnisse ihrer Kinder beitragen. Im vorliegenden Fall, in dem der nichterziehungs-berechtigte Elternteil weiteren minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist und er auf Grund seines sehr geringen Einkommens lediglich in geringem Umfang zur Befriedigung ihres Lebensbedarfes beitragen kann, muß das unterhaltsberechtigte Kind auf das von ihm erzielte Einkommen zurückgreifen. Die nichterziehungsberechtige Verklagte kann bei der gegebenen Sachlage zur Unterhaltsleistung nicht herangezogen werden. Der von ihrem Nettoeinkommen zur Erfüllung von Unterhaltsver-pflichtungen bereitzustellende Teil muß den anderen Kindern allein zur Verfügung stehen. Zu beanstanden ist ferner, daß das Bezirksgericht ohne Prüfung weiterer Umstände die Höhe der Unterhaltsbeträge nach den vollen Tabellensätzen der Richtlinie Nr. 18 bestimmte. Es wurde nicht beachtet, daß im gegebenen Fall, in dem dem sehr geringen Einkommen der Verklagten ein wesentlich höheres des Klägers gegenübersteht, die Leistungen, die er erbringen kann, Einfluß auf die Höhe des von der Verklagten zu leistenden Unterhalts ausüben können (Abschn. I, letzter Absatz der Richtlinie Nr. 18). 128;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 128 (NJ DDR 1969, S. 128) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 128 (NJ DDR 1969, S. 128)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Kreisdienststellen gewährleisten eine ständige Verbindung zum Leiter der Bezirks KreisInspektion der ABI. In gemeinsamen Absprachen ist der Kräfteeinsatz zu koordinieren, um damit beizutragen, die vOn der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Leitungstätigkeit gestellt werden. Das erfordert : klare Zielstellungen. exakte Planung. planmäßige Durchführung der Arbeit durch jeden Leitungskader entsprechend seiner Verantwortung. Auch die Arbeit ist in die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit konnte in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten beitragen kann. Die imperialistischen Geheimdienste und andere feindliche Zentren versuchen zunehmend, ihre Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie ihre Mittel und Methoden zu konspirieren, zu tarnen und so zu organisieren, daß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der Bezirksverwaltung zu bestätigen. Der zahlenmäßigen Stärke der Arbeitsgruppen Mobilmachungsplanung ist der unterschiedliche Umfang der zu lösenden Mobilmachungsarbeiten zugrunde zu legen,und sie ist von den Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsgruppe vorzunehmen und nach Bestätigung durch mich durchzusetzen. Die Informationsflüsse und beziehungen im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen von den Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich negativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß gerade in den Bereichen des operativen Sicherungs- und Kontrolldienstes junge Mitarbeiter ihren Dienst leisten, die objektiv, auf Grund ihrs Alters, über geringe Parteiund Diensterfahrung verfügen.

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