Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 123

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 123 (NJ DDR 1969, S. 123); die in der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichts entwickelten Grundsätze zur Anwendung mildernder Umstände nicht auf die Interpretation des § 113 Abs. 1 Ziff. 3 StGB schematisch angewandt werden, weil dann eine dem Sinn des neuen Gesetzes widersprechende Einengung bei der Berurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen eintreten würde. Die Anwendung des § 113 Abs. 1 Ziff. 3 StGB ist worauf der Protest zu Recht hinweist mit dem Grundsatz verbunden, daß Umstände des subjektiven Bereichs, die tatbezogen eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nach § 16 Abs.l StGB begründen, nicht zugleich als besondere Tatumstände, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nach §113 Abs.l Ziff. 3 StGB mindern, gelten können, weil damit eine ungerechtfertigte Strafmilderung verbunden wäre. Wird daher eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht, müssen für die Anwendung des § 113 Abs. 3 StGB andere Tatumstände vorliegen. Im gegebenen Fall ist zunächst davon auszugehen, daß der Angeklagte wie das psychiatrische Gutachten beweist zur Tatsituation bei Durchbruch eines abnorm starken Affekts eine abnorme Erlebnisreaktion zeigte. Dieser Zustand begründet eine zeitweilige krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 StGB, die die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich einschränkte. In diesem Zustand war er nicht im vollen Umfang in der Lage, die tiefempfundene Bedrückung und scheinbare Zerstörung der familiären Bande, besonders zu seinem Kind, nach abgewogenen, gesellschaftlich notwendigen Überlegungen zu überwinden. Es ist jedoch nicht richtig, anzunehmen, daß alle tatbezogenen subjektiven Umstände, die der Gutachter hervorgehoben hat, in die Begründung der krankhaften Störung der Geistestätigkeit durch die pathologische Erlebnisreaktion eingegangen sind. Der Angeklagte ist ein gefühlsmäßig sehr ansprechbarer Mensch, der auf die jahrelangen Mißverständnisse in seiner Ehe, auf das gegenseitige Mißtrauen empfindsam reagierte und als Kränkungen empfundene Auseinandersetzungen in sich belastend aufnahm. Äußerlich zeigte er Ausgeglichenheit und Ruhe. Hieraus wird deutlich, daß den Angeklagten tiefgreifende, ihn erschütternde Erlebnisse im besonderem Maße zu ungewöhnlichen Verhaltensweisen bewegten. Der Angeklagte sah sich durch die Vorgefundene Mitteilung seiner Frau einer Situation gegenüber, die ihn an den dauernden Verlust seines geliebten Sohnes durch familiäre Trennung glauben ließ. Dies war für ihn unfaßbar. Die jahrelang aufgespeicherte Spannung kam vollends zum Durchbruch, ohne daß der Angeklagte eine Motivrichtung entwickelte, die Vergeltung oder Mißgunst der Frau gegenüber enthielt. Auf diesen Umstand hat der psychiatrische Sachverständige besonders hingewiesen. In dieser ihn tief bedrückenden Lage wollte der Angeklagte sich ernsthaft das Leben nehmen und den Sohn mit sich in den Tod ziehen. Es schwangen hier nicht solche Gedanken mit, daß er der Frau den Sohn nicht gönnte oder um dessen Wohlfahrt besorgt war. Allein aus übersteigerter Liebe glaubte er so handeln zu müssen. Die mit dem erweiterten Suizid insgesamt verbundenen Faktoren decken sich daher nicht mit denen, die die verminderte Zurechnungsfähigkeit begründen. Es liegen demnach Tatfaktoren vor, die.die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten mindern. Seine Tötungshandlung erreichte daher nicht den verbrecherischen Grad, wie ihn ein Mord nach § 112 Abs. 1 StGB umfaßt. Dem Urteil des Bezirksgerichts war im Ergebnis der Überprüfung zwar zuzustimmen, indes hätte es worauf der Protest mit Recht hinweist einer exakteren Abgrenzung zwischen den Voraussetzungen für die Anwendung von §16 Abs. 1 StGB und denen für §113 Abs. 1 Ziff. 3 StGB bedurft. Fehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Bezirksgerichts, daß dieselben Umstände sowohl die verminderte Zurechnungsfähigkeit als auch Tatumstände nach § 113 Abs. 1 Ziff. 3 StGB begründen würden. Das Ausmaß der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten wird mit der Freiheitsstrafe von acht Jahren richtig erfaßt und bringt seine Verantwortung vor dem Leben seines Kindes, das er rücksichtslos ausgelöscht hat, zutreffend zum Ausdruck. Er ließ sich dabei nur von seinen Gefühlen und Interessen leiten, ohne genügend zu überdenken, daß das Leben seines Sohnes unantastbar war, ganz gleich, in welche Lebenssituation er auch geriet. Als Vater hatte er im besonderen Maße sein Kind zu schützen. Sein Tatentschluß war daher im beachtlichen Maße verantwort-tungslos, so daß es richtig war, eine Strafe auszusprechen, die an der oberen Grenze der für den Totschlag angedrohten Strafe liegt. §§22, 23, 228 StPO. Liegen zwei einander teilweise widersprechende Sachverständigengutachten vor, so ist es grundsätzlich notwendig, in der Haüptverhandlung mit den Sachverständigen den Sachverhalt und die abweichenden Ansichten zu erörtern, um die Widersprüche zu klären. Im Falle der Anklage wegen sexuelleq Mißbrauchs von Kindern kann es ungeachtet der im allgemeinen gebotenen Rücksichtnahme im Interesse der Wahrheitserforschung und der Wahrung der Rechte des Angeklagten auf Verteidigung erforderlich sein, auch das Kind unmittelbar in der Beweisaufnahme zu hören. Kann dennoch keine Klärung zwischen den Gutachtern herbeigeführt werden und vermag auch das Gericht keinen eigenen Standpunkt zu gewinnen, dann ist entweder ein weiteres Gutachten einzuholen oder zugunsten des Angeklagten zu entscheiden. Schließt sich das Gericht in einem solchen Falle einem von mehreren Gutachten an, ohne eigene Feststellungen in Tatsachenfragen zu treffen, dann überschreitet es die Grenzen der Beweiswürdigung. ' OG, Urt. vom 15. Oktober 1968 - 3 Zst 17/68. Das Stadtbezirksgericht sprach den Angeklagten von dem ihm mit der Anklage zur Last gelegten Vorwurf frei, mehrfach unzüchtige Handlungen an seiner 8-jährigen Stieftochter Elvira begangen zu haben. Auf den Protest hob das Stadtgericht diese Entscheidung mit der Weisung auf, den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in einem Fall zu verurteilen. Daraufhin sprach das Stadtbezirksgericht gegen den Angeklagten eine Zuchthausstrafe aus. Den Entscheidungen der Instanzgerichte liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der 33 Jahre alte Angeklagte schloß im August 1961 mit der Zeugin S. die Ehe. Diese hat aus ihrer ersten Ehe zwei Kinder, und zwar einen 11 Jahre alten Jungen und das jetzt 9 Jahre alte Mädchen Elvira. Beide lebten mit dem Angeklagten in häuslicher Gemeinschaft. Er hatte zu den Kindern ein gutes Verhältnis. Bis etwa Dezember 1966 verlief die Ehe harmonisch. Danach traten zwischen den Ehegatten Spannungen auf, weil der Angeklagte zu einer anderen Frau ehefeindliche Beziehungen unterhielt. Dem Angeklagten war zunächst zur Last gelegt worden, am 7. April 1966 seine damals 7 Jahre alte Stieftochter zu sich Ins Bett geholt und unzüchtige Hand- 123;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 123 (NJ DDR 1969, S. 123) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 123 (NJ DDR 1969, S. 123)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit zum Schutze der Staatsgrenze der Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Befehl des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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