Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 12

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 12 (NJ DDR 1969, S. 12); zur vollen Entfaltung und höchsten Effektivität verhelfen. Alle gerichtlichen Entscheidungen wie die gesamte Tätigkeit der Gerichte überhaupt müssen den neuen, von der 9. Plenartagung des Zentralkomitees der SED gesetzten Maßstäben entsprechen. Das gründliche Stu- dium dieser Dokumente und ihre schöpferische Verwirklichung sind die Voraussetzung dafür, daß wir eine solche Qualität der Strafrechtsprechung erreichen, die den Erfordernissen des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus entspricht. Zur Diskussion Prof. Dr. habil. HEINZ PÜSCHEL, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Zum System des Geschmacksmusterrechts und zur Gewährleistung des Rechtsschutzes auf diesem Gebiet Bemerkungen zum Beschluß des Obersten Gerichts vom 8. August 1968 2 Wz 2/68 (NJ 1968 S. 605) Das Patentgericht (BG Leipzig) und in zweiter Instanz das Oberste Gericht haben in einem Geschmacksmusterrechtsstreit zu Fragen Stellung genommen, deren Beantwortung für das gegenwärtige System des Rechtsschutzes für schöpferische Leistungen der Formgestaltung sehr aufschlußreich ist. Die ökonomische und kulturpolitische Bedeutung der industriellen Formgestaltung rechtfertigt es, sie als einen immer mehr in das Blickfeld der sozialistischen Wirtschaftsplanung und -leitung tretenden Faktor des wissenschaftlich-technischen Fortschritts, des Kampfes um die Erreichung von Weltspitzenleistungen der industriellen Produktion zu bezeichnen. Der gesellschaftliche Konflikt, zu dessen Klärung die beiden gerichtlichen Entscheidungen ergangen sind, steht deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit den Bemühungen aller sozialistischen Warenproduzenten, den Anteil der industriellen Formgestaltung als Produktivkraft bei der Entwicklung eines maximalen Gebrauchswerts und der Steigerung der Qualität industrieller Erzeugnisse zu erhöhen. Entstehung und Voraussetzungen des Gcschmacksmustcrschutzgs Für das System des in der DDR geltenden Geschmacksmusterrechts Geschmacksmustergesetz vom 11. Januar 1876 (RGBl. S. 11) ist bereits die vor Anmeldung und Hinterlegung des Musters bestehende Rechtslage aufschlußreich. Das Oberste Gericht macht mit Recht auf den für die industrielle Produktion sehr wichtigen Umstand aufmerksam, daß das volle Schutzrecht für den Urheber bzw. den Betrieb1 erst entsteht, wenn das Muster beim Patentamt zur Eintragung in das Musterregister angemeldet und in einem Exemplar oder einer Abbildung niedergelegt worden ist (§ 7 Abs. 1 GeschmMG) und wenn auch die materiellen Schutzvoraussetzungen (Neuheit und Eigentümlichkeit des Erzeugnisses § 1 Abs. 2 GeschmMG) vorliegen. Vor Anmeldung und Niederlegung genießen Urheber bzw. Betrieb aber schon einen beschränkten Rechtsschutz. Das Oberste Gericht bezeichnet dieses beschränkte Recht als sog. immaterielles Recht. Das ist in mehrfacher Hinsicht irreführend. Die bürgerliche Rechtslehre nur sie ist es, die diesen Begriff verwendet benutzt die Bezeichnung lediglich als Abkürzung für „Immaterialgüterrecht“ oder „Recht an einem Immaterialgut“ im Sinne der bekannten, für den gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und für das 1 Nach jj 2 GeschmMG gilt bei solchen Mustern und Modellen, die von angestellten Formgestaltern ln Erfüllung ihrer Arbeitspflichten fir ihren Betrieb hergestellt werden, dieser Betrieb als Urheber der Muster und Modelle, wenn durch den Arbeitsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Diese Bestimmung schafft damit die Vermutung einer arbeitsrechtlichen Übertragung des Urheberrechts auf den Betrieb. 12 Urheberrecht entwickelten Theorie Kohlers: Die schöpferische Leistung, an die das Gesetz staatlichen Rechtsschutz knüpft, wird als Immaterialgut, als ein privateigentumsähnliches Vermögensobjekt charakterisiert, hinsichtlich dessen eigentumsähnliche Befugnisse oder Anwartschaftsrechte bestehen2. Die Bezeichnung „immaterielles Recht“ ist für sozialistische Verhältnisse der Förderung und des Schutzes schöpferischer Leistungen auf dem Gebiet der Formgestaltung wie auch auf anderen Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts nicht geeignet, das Wesen des mit der staatlichen Anerkennung solcher Leistungen verbundenen subjektiven Rechts im allgemeinen zum Ausdruck zu bringen3. Ebensowenig ist sie geeignet, den besonderen Charakter des beschränkten Rechts des Gestalters bzw. des Betriebes vor Anmeldung und Niederlegung des Musters zu kennzeichnen. Selbst in der bürgerlichen Rechtslehre wird unterschieden zwischen dem lediglich durch allgemeine Bestimmungen (z. B. § 823 BGB) geschützten Immaterialgüterrecht'1 und dem durch Erfüllung der Anmeldeförmlichkeiten oder durch die Patenterteilung voll zur Wirkung gelangten, d. h. durch die Spezial Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes gewährleisteten Immaterialgüterrecht5. Die vom Obersten Gericht gewählte Bezeichnung „immaterielles Recht“ verleitet aber auch unnötigerweise zu der Vorstellung, es solle ein Gegensatz zum Begriff des materiellen Rechts zum Ausdruck gebracht werden. Denn ein materielles Recht im Sinne unseres allgemeinen juristischen Sprachgebrauchs ist auch das beschränkte, mit der Schaffung des Musters kraft § 1 GeschmMG begründete Recht des Gestalters. Ähnlich dem sog. Recht auf das Patent im Erfinderrecht6 ist es seinem Wesen nach ein Anwartschaftsrecht: Es begründet für den Gestalter oder den Betrieb den Anspruch darauf, unter Hinweis auf die Urheberschaft durch Anmeldung und Niederlegung des Musters zum vollen Rechtsschutz gegen Nachbildung im Sinne der §§ 5 und 6 GeschmMG zu gelangen Dieses Interimsrecht bietet seinem Wesen nach nur einen relativ schwachen Schutz der Urheberschaft, im Grunde genommen nur gegen 2 vgl. Püschel, „Die Theorie vom geistigen Eigentum in der Entwicklung des bürgerlichen Urheberrechts“, Staat und Recht 1967. Heft 5, S. 761 f. 3 vgl. Püschel, a. a. O S. 767 ff. In diesem Sinne verwendet z. B. Furier, Das Geschmacksmustergesetz (Kommentar), München/Köln/(West-)Berlin 1956, S. 227, für das beschränkte Recht den Begriff des „allgemeinen Immaterialrechts“. 5 Vgl. Furier, a. a. O., S. 21 ff., wo bei den dort dargelegten bürgerlichen Lehrmeinungen von technischen Schutzrechten und dem vollendeten Geschmacksmusterrecht als Im-materialgüterrechten die Rede ist. 6 Zum Recht auf das Patent gemäß §5 PatG vgl. Erfinder- und Neuererrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968, Band I, S. 198 ff. /;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Beweisrichtlinie -. Orientierung des Leiters der Hauptabteilung gestellten Aufgaben mit hoher insa zbe cha fpolitischem Augenmaß termin- und qualitätsgerecht-, zu erfüllen. Besondere Anstrengungen sind zu untePnehmen - zur Verwirklichuna der der Partei bei der Realisierung der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit beachten. Die bisherigen Darlegungen verdeutlichen, daß weitere sichtbare Erfolge und Ergebnisse bei der zielgerichteten Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziale Erscheinung zurückgedrängt bzv. zersetzt werden. Bei der allgemein sozialen Vorbeugung handelt es sich dem Grunde nach um die Planung und Leitung der komplexen Prozesse der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen durch Staatssicherheit und die gesamte sozialistische Gesellschaft ist es daher unabdingbar, in die realen Wirkungszusam menhänge der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Staatsführung; die Gewährleistung der Objektivität und Unantastbarkeit. der Untersuchungsbandlungen als wirksamer Schutz vor Provokationen und Hetzkampagnen des Gegners - die konsequente Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit in unserer gesamten Arbeit zu gewährleisten. Das ist eine wichtige Voraussetzung für unser offensives Vorgehen im Kampf gegen den Feind.

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