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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 119

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 119 (NJ DDR 1969, S. 119); die Beachtung aller unter diesen Umständen möglichen Sorgfalt nachgewiesen wird. Dafür ein Beispiel: Ein Pkw-Fahrer befährt mit einer den Verhältnissen durchaus angepaßten Geschwindigkeit 'eine Landstraße. Ausgangs einer Rechtskurve läuft ihm völlig überraschend und ohne daß er durch ein Schild „Wildwechsel“ gewarnt worden ist; ein Hirsch vor den Wagen. Auf Grund des Anpralls und des damit verbundenen Schrecks macht der Fahrer eine übertriebene Meidbewegung; er erfaßt dadurch einen vorschriftsmäßig fahrenden Radfahrer und verletzt diesen schwer. Hier liegt offensichtlich ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 KFG vor, da der Unfall durch ein Tier verursacht wurde. Dennoch ist der Kraftfahrzeugführer nicht von vornherein ex-kulpiert; es muß vielmehr jetzt geprüft werden, ob er „jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat“. Je nachdem, wie hoch diese Sorgfaltsanforderungen veranschlagt werden, wird man entweder die Nichtverantwortlichkeit feststellen oder trotz des Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses die Schadenersatzpflicht bejahen, weil die Beachtung der Sorgfaltspflichten kein selbständiger Haftungsbefreiungsgrund ist. Eine Prüfung, ob Sorgfaltspflichten verletzt wurden, ohne daß ein unabwendbares Ereignis vorliegt, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 2 KFG nicht möglich. Hinsichtlich des dem Urteil des Bezirksgerichts zugrunde liegenden Sachverhalts wurde eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bejaht, weil der Fahrer des Lkw wegen der schlechten Straßendecke und des bis an den Straßenrand lagernden Baumaterials mit herumliegenden Steinen rechnen mußte und die Geschwindigkeit deshalb hätte mindern müssen. Daraus kann geschlossen werden, daß ein haftungsbefreiendes Urteil ergangen wäre, wenn der gleiche Vorgang sich auf einer im einwandfreien Zustand befindlichen Straße ereignet hätte, weil der Fahrer dann nicht mit der- artigen Umständen zu rechnen brauchte. Das aber wäre ein mit dem Gesetz nicht zu vereinbarendes Resultat. Durch eine solche Entscheidung würde entgegen dem erklärten Ziel der Vorschrift die Haftung auf Verschuldensgrundsätze zurückgeführt und der Beweis genügender Sorgfalt zum selbständigen Haftungsbefreiungsgrund erhoben. Eine solche Auslegung würde selbst im Gesetz über die zivile Luftfahrt (LFG) vom 31. Juli 1963 (GBl. I S. 113), das als einzige der die Verantwortlichkeit für Quellen erhöhter Gefahr regelnden Bestimmungen auf die höhere Gewalt als Haftungsbefreiungsgrund verzichtet, das Verschulden zur Haftungsvoraussetzung machen. In § 48 Abs. 3 LFG heißt es: „Die Verantwortlichkeit (des Luftfahrzeughalters für Personenschäden und Sachschäden Dritter J. K.) entfällt, wenn der Schaden durch den Geschädigten vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde und den Halter des Luftfahrzeuges kein Verschulden trifft.“ Hier wie in § 7 Abs. 2 KFG ist jedoch durch die Verwendung des Wortes „und“ klargestellt, daß eine Prüfung der subjektiven Momente im Handeln des Schadensverursachers nur im Zusammenhang mit den vorgenannten Haftungsausschließungsgründen möglich ist. Das aber ist sowohl im Urteil des Bezirksgerichts Leipzig als auch in der Anmerkung von Cohn nicht berücksichtigt worden. Unabhängig davon, ob in den Fällen eines sog. Steinschlagschadens der Kraftfahrer mit dieser Möglichkeit rechnen mußte oder nicht, ist die Ersatzpflicht des Kraftfahrzeughalters aus § 7 Abs. 1 KFG begründet, da sämtliche Tatbestandsmerkmale vorliegen. Ein unabwendbares Ereignis kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil Schäden dieser Art als Ergebnis betriebstypischer Gefahren anzusehen sind. Deshalb ist für die Prüfung der Sorgfalt des Kraftfahrers kein Raum. Aus anderen sozialistischen Ländern A. N. MISCHUTIN, Vorsitzender der Juristischen Kommission heim Ministerrat der UdSSR Perspektiven der Vervollkommnung der sowjetischen Gesetzgebung Im Programm der KPdSU wird hervorgehoben, daß es erforderlich ist, die sozialistische Rechtsordnung weiter zu festigen und .diejenigen Rechtsnormen zu vervollkommnen, welche die wirtschaftlich-organisatorische und kulturell-erzieherische Tätigkeit regeln itfid den Aufbau des Kommunismus und die allseitige Entfaltung der Persönlichkeit unterstützen. Seit dem XX. Parteitag der KPdSU wird in unserem Land bei der Vervollkommnung der Gesetzgebung eine große Arbeit geleistet. In verhältnismäßig kurzer Zeit wurden verschiedene wichtige Gesetze und Beschlüsse der Regierung der UdSSR erlassen, welche die Planung der Volkswirtschaft, die Verbesserung der Organisation und Entwicklung der Industrie und des Bauwesens, der Landwirtschaft, der Volksbildung, die verstärkte Bekämpfung der Kriminalität usw. betreifen. : Im Jahre 1958 wurden folgende Gesetze verabschiedet: Grundlagen für die Strafgesetzgebung, Grundlagen des Strafverfahrens, Grundlagen der Gesetzgebung über die Gerichtsverfassung, Gesetz über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Militärverbrechen, Gesetz über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Staatsverbrechen. Im Dezember 1961 wurden Grundlagen für die Zivilgesetzgebung und Grundlagen für das zivilgerichtliche Verfahren der UdSSR und der Unionsrepubliken angenommen. Am 27. Juni 1968 wurden Grundlagen für die Ehe- und Familiengesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken beschlossen. Es sind auch Entwürfe von Grundlagen für die Arbeitsgesetzgebung, für das Besserungsarbeitsrecht, für das Boden-und das Wasserrecht ausgearbeitet worden. Ferner sind Arbeiten im Gange, die sich auf Entwürfe von Grundlagen für die Gesetzgebung über Bodenschätze und über den Gesundheitsschutz sowie für verschiedene andere Gesetze beziehen. Von außerordentlicher Bedeutung sind die in den letzten Jahren verabschiedeten Gesetze zu Problemen der Volkswirtschaft. Auf dem September-Plenum des Zentralkomitees der KPdSU 1965 wurde hervorgehoben, daß die Organisationsstruktur der Industrieverwaltung und die Methoden der Wirtschaftsleitung den damaligen Bedingungen und dem Entwicklungsniveau der Produktivkräfte nicht mehr entsprachen. Auf Grund dieser Beschlüsse wurden noch 1965 die Beschlüsse des Zentralkomitees der KPdSU und die Verordnungen des Ministerrates der UdSSR „Uber die Verbesserung 119;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 119 (NJ DDR 1969, S. 119) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 119 (NJ DDR 1969, S. 119)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz-und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie Untersuchung als politisch-operative Diensteinheiten Staatssicherheit und staatliche Untersuchungsorgane ist unter diesen Bedingungen konsequent durchzusetzen. Anforderungen zur eiteren Erhöhung dor Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung ist zu gewährleisten ständig darauf hinzuwirken, daß das sozialistische Recht - von den Normen der Staatsverbrechen und der Straftaten gegen die staatliche Ordnung der DDR. Bei der Aufklärung dieser politisch-operativ relevanten Erscheinungen und aktionsbezogener Straftaten, die Ausdruck des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sind, zu gewährleisten, daß unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen im Referat. Bei Abwesenheit des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit nicht beseitigt werden kann. Auch diese spezifischen Formen diszipliniertenden Zwanges sind nur so lange aufrechtzuerhalten, wie sie zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit notwendig sind.

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