Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 118

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 118 (NJ DDR 1969, S. 118); eine für den Ersatzpflichtigen günstige extensive Interpretation des Begriffs „unabwendbares Ereignis“ ausschließen. Er ist nur so zu verstehen, daß sich dieser Begriff genau wie der der höheren Gewalt „nicht mit solchen Ereignissen verträgt, die auf Ursachen zurückzuführen sind, die im Betriebe selbst liegen und demgemäß in den Bereich der Abwehr der Betriebsgefahren einzubeziehen sind“3. Hinsichtlich der Entlastungsmöglichkeiten des Kraftfahrzeughalters kommt das Urteil des Bezirksgerichts Leipzig zu folgender Auffassung: „Da der Schadenseintritt auch nicht auf das Verhalten des Geschädigten oder eines beim Verklagten nicht beschäftigten Dritten zurückzuführen ist (§ 7 Abs. 2 Satz 2 KFG), kann sich der Verklagte nur entlasten, wenn das Ereignis auch durch die nach den konkreten Umständen gebotene Sorgfalt und durch alle ganz allgemein von Halter und Fahrzeugführer zu fordernden Vorkehrungen weder abzuwehren noch in seinen Auswirkungen unschädlich zu machen war.“ Dabei übersieht das Bezirksgericht, daß diese Interpretation, nach der der Beweis einer entsprechenden Sorgfalt zum Haftungsausschluß führen würde, den Grundgedanken des § 7 KFG Haftung ohne Rücksicht auf Verschulden ad absurdum führt. Wären die Haftungsbefreiungsgründe des § 7 Abs. 2 KFG so zu verstehen, dann würde das bedeuten, daß auch der Kfz-Halter nur für Verschulden einzutreten hat. Mit dieser Argumentation gerät das Bezirksgericht in Widerspruch zu seiner eigenen, richtigen Einschätzung, daß der Kfz-Halter „grundsätzlich ohne Rücksicht auf Verschulden“ haftet. Cohn führt diesen Widerspruch auf die mangelnde Konsequenz des §7 KFG zurück: „Dieses Gesetz läßt als .unabwendbares Ereignis* nicht nur höhere Gewalt oder das Verhalten des Verletzten oder eines Dritten gelten, sondern auch die Tatsache, daß das unabwendbare Ereignis eingetreten ist, obwohl Halter und Fahrer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben (§ 7 Abs. 2 KFG).“4 Diese Auslegung wird aber § 7 KFG nicht gerecht. Weder kann die hier bedeutsame Sorgfaltsanforderung an Halter und Kraftfahrzeugführer als selbständiger Haftungsbefreiungsgrund begriffen werden, noch spielt diese Sorgfaltsanforderung hinsichtlich des Entstehungsgrundes des unabwendbaren Ereignisses eine Rolle. Von letzterem gehen aber sowohl das Bezirksgericht als auch Cohn aus. Wenn dem so wäre, dann würde bei nachgewiesener mangelnder Sorgfalt' keine Veranlassung bestehen, das KFG zur Begründung der Verantwortlichkeit anzuwenden, weil diese sich dann bereits aus § 823 BGB ergeben würde. Das um so mehr, als nach der Auffassung des Bezirksgerichts keine besonderen Sorgfaltsanforderungen bestehen, sondern die „ganz allgemein von Halter und Fahrzeugführer zu fordernden Vorkehrungen“ als Maßstab anzulegen sind. Diese Anforderungen gehen nicht über die nach § 276 BGB beachtlichen und hier bedeutsamen Verschuldensmaßstäbe hinaus, wonach fahrlässiges Handeln im Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt besteht. Cohn, der zu den Haftungsbefreiungsgründen aus § 7 Abs. 2 KFG die gleiche Auffassung vertritt, zieht daraus den Schluß: ’„Streng genommen ist also keine reine Gefährdungshaftung mehr gegeben.“ Allerdings geht Cohn in seinen Sorgfaltsanforderungen 3 So OLG Dresden, Urteil vom 28. Mai 1948 - 1 U 329/47 - NJ 1949 S. 224 ff. (226). 4 1968 S. 768. Hervorhebung im Zitat von mir - J. K. offensichtlich über das Bezirksgericht hinaus und begründet damit gleichzeitig, warum im gegebenen Fall dennoch das KFG anzuwenden war: „Daran (daß keine reine Gefährdungshaftung mehr gegeben ist J. K.) ändert grundsätzlich auch nichts, daß das subjektive Verhalten noch nicht fahrlässig zu sein braucht und daß der Beweis für die Beachtung des hier gesetzlich geforderten Maßes an Sorgfalt dem Halter obliegt.“ Die selbständige Bedeutung des KFG besteht jedoch keineswegs nur darin, daß die Beweislast umgekehrt wird und die Haftung bei einem noch nicht die Grenzen der Fahrlässigkeit erreichenden Verhalten von Halter oder Fahrzeugführer eintritt; denn tatsächlich ist die in § 7 KFG normierte Haftung objektive materielle Verantwortlichkeit. Die Auffassung Cohns, „daß die Haftung dem Grunde nach auch durch das subjektive Verhalten des Fahrers und Halters beeinflußt wird“, findet im Gesetz keine Stütze. In § 7 Abs. 2 Satz 2 KFG werden einige Umstände aufgezählt, die das Gesetz als unabwendbare Ereignisse gelten läßt: „Als unabwendbar gilt ein Ereignis insbesondere dann, wenn es auf das Verhalten des Verletzten“’ oder eines nicht bei dem Betriebe beschäftigten Dritten8 oder eines Tieres zurückzuführen ist und sowohl der Halter als der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat.“' Es würde dem Sinn der Haftung aus Quellen erhöhter Gefahr widersprechen und das ist bei der Auslegung dieser Bestimmung zu berücksichtigen , wenn die Sorgfaltsanforderung bereits auf die Entstehung des unabwendbaren Ereignisses bezogen wird. * Das Gegenteil ist der Fall. Das Gesetz geht davon aus, daß ein auf die Quelle erhöhter Gefahr einwirkendes unabwendbares Ereignis nicht naturnotwendig zu einem Schaden führen muß, sondern daß bei Beachtung der in der konkreten Situation gebotenen Sorgfalt von Fall zu Fall mit unterschiedlicher Aussicht auf Erfolg ein Schaden vermeidbar ist. Die Sorgfaltsanforderung des § 7 Abs. 2 Satz 2 KFG bezieht sich also entgegen der vom Bezirksgericht Leipzig und von Cohn vertretenen Auffassung auf die mit dem unabwendbaren Ereignis eingetretene Situation. Das erklärt auch, warum das Gesetz nur eine allgemeine Sorgfaltsanforderung enthält. Jedes Mehr wäre angesichts der durch das unabwendbare Ereignis komplizierten Situation, die im Regelfall ein Reagieren in Bruchteilen von Sekunden erfordert, eine lebensfremde Forderung, die den Handelnden neben der objektiv festzustellenden Verantwortlichkeit völlig unnötig zusätzlich noch mit dem Vorwurf mangelnder Sorgfalt belastet. Die Beachtung bestimmter Sorgfaltsanforderungen kann also nicht als eine Zurückführung des Haftungstatbestands des § 7 KFG auf Verschuldensgrundsätze verstanden werden, sondern ist sogar haftungsverschärfend, weil das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses der in § 7 Abs. 2 KFG bezeichneten Art erst dann haftungsbefreiend wirkt, wenn gleichzeitig 6 Das ist eine Regelung, die auch beim Begriff der höheren Gewalt als Mitverschulden in aller Regel beachtlich ist, wenngleich sie dort nicht wie beim unabwendbaren Ereignis in den Begriff impliziert wird. 6 Nach sozialistischer Rechtsautlassung hat der Inhaber von Quellen erhöhter Gefahr (z. B. Atomkraftwerke, Eisenbahnen, Luftfahrzeuge usw.) dafür Sorge zu tragen, daß Dritte keine schadensauslösenden Einwirkungsmöglichkeiten auf die Quelle erhöhter Gefahr haben. Wo das dennoch geschieht, muß der Schaden - obwohl von außen verursacht - als Ergebnis betriebstypischer Gefahren angesehen werden oder ist die direkte Folge schuldhaften Verhaltens (mangelnde Aufsichtspflicht) . 7 Hervorhebung im Zitat von mir - J. K. 118;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 118 (NJ DDR 1969, S. 118) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 118 (NJ DDR 1969, S. 118)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

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